Zulässig ist, wie § 292 Satz 2 ausdrücklich hervorhebt, der Antrag auf Parteivernehmung zur Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung. Aber auch da geht es ja um den Hauptbeweis der mit dem Beweis des Gegenteils belasteten Partei. Keinen Hauptbeweis führt die Partei, die einen Anscheinsbeweis zu Fall zu bringen versucht. Ihr steht daher auch kein Antragsrecht zu. Es ist allerdings fraglich, ob diese im Begriff des Hauptbeweises ruhende Folgerung überzeugen kann. Betrachtet man die Struktur des Anscheinsbeweises näher, so zeigt sich, daß der Angriff der sich gegen den Anscheinsbeweis wehrenden Partei gar nicht einer Tatsache gelten muß, ,,deren Gegenteil das Gericht für bewiesen erachtet", sondern auf den Beweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs zielen kann, für den Umstände bewiesen werden müssen, deren Gegenteil noch nicht feststeht. Für diese Umstände sollte dann auch auf die Parteivernehmung der Partei angetragen werden können, die durch den Anscheinsbeweis begünstigt ist. Darin läge allerdings eine Abkehr vom allgemein geteilten Dogma, daß die objektive Beweislast maßgebend für die Anwendung des § 445 sei.
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