Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 15

Umweltzustände, die keinem der zur Rezeptorenreizung geeigneten physikalisch-chemischen Auslösezustände zugehören, können nicht wahrgenommen werden. So sind beispielsweise physikalische Erscheinungen wie Magnetismus, elektromagnetische Wellen außerhalb des Wärme- und Lichtbereiches und Ultraschall der direkten sinnlichen Erfahrung entzogen. Ihre Existenz kann nur erschlossen werden, wenn eine Umwandlung in Energieformen stattgefunden hat, die bestimmte Rezeptorentypen zu aktivieren vermögen (etwa optische oder akustische Realisation von radioaktiver Strahlung). Auch bei den besonders wichtigen ,,Fernsinnen" (Gesichts-, Gehörs- und Geruchssinn) wirken die physikalischen Ereignisse nicht selbst auf die Rezeptoren ein. Vielmehr interagieren diese mit spezifischen Energieformen, die sich ausbreiten können, und diese interagieren mit den entsprechenden Rezeptoren. So beruht ,,Sehen" auf der Rezeption von Konfigurationen elektromagnetischer Wellen im Bereich von 400 bis 700 nm - ein Nanometer ist der millionste Teil eines Millimeters -, die durch Absorption und Reflexion von elektromagnetischen Wellen an physikalischen Gegenständen und Ereignissen entstanden sind. Die Rezeptoren nehmen also nicht die Ereignisse wahr, sondern Signale über sie: bestimmte materielle und energetische Zustände sind in andere, elektromagnetische Zustände codiert worden. Entsprechendes gilt für die Codierung von mechanischen Schwingungen physikalischer Gegenstände in Luftdruckschwankungen, die sich ausbreiten, das Ohr erreichen und im Bereich von 20 - 16.000 Hz Klangempfinden auslösen.


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