Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 21

Das bewußte Erleben eines Ereignisses setzt mit der Erregung der über aufsteigende Nervenbahnen mit den Sinnesrezeptoren verbundenen Neuronen in den sensorischen Arealen des Gehirns mindestens noch folgende Zustände und/oder Prozesse voraus (vgl. Berelson/Steiner S. 68 ff.):

Für das bewußte Erleben einer Situation nicht zwingend erforderlich, aber häufig mit ihm verbunden sind:

Das Auffüllen einer lückenhaften sensorischen Basis ist wie das Auftreten widersprüchlicher sensorischer Signale ohne eine Beteiligung des Gedächtnisses nicht denkbar. Unter Vernachlässigung angeborener Verhaltensmuster kann man auch sagen, daß selbst die Aufmerksamkeitslenkung eine Inanspruchnahme des auf Grund früherer Erfahrungen gebildeten Gedächtnisinhalts involviert. Alles in allem treffen sensorische Daten halt nicht auf ein Vakuum, sondern auf ein durch immerwährende Erregungszustände charakterisiertes Gehirn. Wenn in ihm nun eine interne Repräsentation der Umwelt (bewußtes Wahrnehmen eines Ereignisses) erzeugt wird, so fügt sich diese den laufenden Erregungsprozessen ein.


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