Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 23

Das neurophysiologische Wissen über den Verarbeitungsprozeß zur bewußten Wahrnehmung ist bei weitem nicht so gesichert wie das Wissen über die den einzelnen Sinnesmodalitäten zugrunde liegenden physiologischen Prozesse. Man nimmt im allgemeinen an, daß die Fähigkeit zum Bewußtsein an das aufsteigende retikuläre aktivierende System (ARAS) gebunden ist, das den Wachheitsgrad des Gehirns reguliert (vgl. Schulz Psychologie VI, S. 814 ff. und 830 ff.). Das ARAS umfaßt ganz unterschiedliche Hirnregionen vom verlängerten Rückenmark, über Mittel- und Zwischenhirn bis zum Großhirnstamm. Es ist wie das Thalamussystem und das limbische System (vgl. Zeier Psychologie VI, S. 695 ff.), denen man ebenfalls wesentliche Funktionen für Bewußtseinsprozesse zuschreibt, sehr heterogen aus entwicklungsgeschichtlich älteren und neueren Hirnteilen zusammengesetzt.


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