Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 35

Die aufmerksame Beobachtung eines Geschehens kann zu guten Abrufleistungen führen, wenn das Geschehen für den Beobachter etwas Neues und Überraschendes an sich hat. Die aufmerksame Beobachtung allein hat diesen positiven Einfluß auf die Abrufbarkeit nicht, wenn das Beobachten zu den Routineverrichtungen des Beobachters zählt. Ereignet sich bei einer solchen Beobachtung nichts Außergewöhnliches, so ist der Abruf des konkreten Ereignisses erschwert. Der Zeuge berichtet dann über das, was er zu beobachten pflegt. Die Tendenz, etwas Beobachtetes durch das vorhandene Erfahrungswissen zu ergänzen, wird in der Erinnerung noch verstärkt.


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