Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 34

Trotz unserer nur mangelhaften Kenntnisse über die Engrammbildung im Langzeitgedächtnis dürfen wir vermuten, daß einige der Faktoren, welche die bewußte Wahrnehmung beeinflussen, auch für das Einprägen und für den Abruf des Ereignisses von Bedeutung sind (vgl. zum folgenden auch Szewszyk Psychologie XIV, S. 780 ff.; Berelson/Steiner S. 119 ff.). Da wir nicht wissen, ob dem Phänomen des Vergessens ein Spurenzerfall oder das Nichtauffinden der vorhandenen, aber überlagerten Spur zugrunde liegt (oben RN 30), wollen wir einfach von der Abrufbarkeit eines Ereignisses sprechen und die Gesichtspunkte zusammenstellen, die hier förderlich oder hinderlich wirken können. Für die Abnahme der Abrufleistung im Zuge der Zeit liefern sowohl die Theorie des Spurenzerfalls wie die Theorie der Spurenüberlagerung plausible Erklärungen.


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