Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 36

Der Einprägungs- und Abrufleistung förderlich ist es dagegen, wenn das Ereignis eine starke gefühlsmäßige Beteiligung bei dem Beobachter ausgelöst hat. Auch hier sind allerdings zwei für die Korrektheit der Rekonstruktion abträgliche Tendenzen in Rechnung zu stellen. Zum einen kann ja die gefühlsmäßige Beteiligung schon die bewußte Wahrnehmung verfälschen, zum anderen mögen im Zuge der Zeit Erinnerungsbild und Wunschbild in einen Konflikt miteinander geraten, der zu einer immer stärkeren Annäherung des Erinnerungsbildes an das Wunschbild führt (vgl. Szewzsyk Psychologie XIV, S. 785).


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