Unser Interesse gilt letztlich einer Bestimmung von (1) auf der Grundlage von (3). (1) und (2) stehen in einem analytischen Zusammenhang, weil die Wahrscheinlichkeiten von (1) bzw. (2) notwendig gleich sind. Das ist bei (1) bzw. (2) und (3) keineswegs der Fall. Zwar dürfte die Wahrheit von (3) auch die Wahrheit (2) bedeuten. Nicht aber ist die Unwahrheit von (3) gleichbedeutend mit der Unwahrheit von (2). Wahrscheinlichkeitstheoretische Konsequenz aus dieser Situation muß eine außerordentliche Vorsicht bei der Anwendung der Negationsregel sein. Sie besagt, daß die Wahrscheinlichkeit der Wahrheit der negierten Aussage (des Komplementereignisses) gleich 1 minus der Wahrscheinlichkeit der Wahrheit der Aussage (des Ereignisses) ist. Diese Regel gilt selbstverständlich auch für eine Aussage der Art (3). Nur ist das Negat hier: ,,Die Aussage: ,,Ich habe erlebt, daß A", ist falsch" und nicht: ,,Die Aussage: ,,A", ist falsch".
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