V. Beweismittel
Den fünf klassischen Mitteln des zivilprozessualen Beweises widmet das Gesetz je einen Titel: dem Beweis durch Augenschein (§§ 371 ff.), dem Zeugenbeweis (§§ 373 ff.), dem Beweis durch Sachverständige (§§ 4O2 ff. ), dem Beweis durch Urkunden (§§ 415 ff.) und dem Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 ff. ). Von diesen fünf Beweismitteln bezieht sich nur der Sachverständigenbeweis (auch) auf andere Beweisgegenstände als Sätze über singuläre, raumzeitlich beschränkte Sachverhalte, während die anderen vier Beweismittel ausschließlich für Behauptungen über derartige Sachverhalte in Betracht kommen. Im Gesetz nicht geregelt, sondern nur erwähnt (vgl. §§ 118 Abs. 2 Satz 4, 273 Abs. 2 Nr. 2 und 358a Nr. 2) ist die amtliche Auskunft. Sie spielt in der gerichtlichen Praxis eine überaus wichtige Rolle und wird von der Rechtsprechung auch ohne weiteres als sechstes Beweismittel angesehen (vgl. nur BGH NJW 1979, 266, 268). In der literarischen Diskussion ist dagegen der Status der amtlichen Auskunft als Beweismittel umstritten (vgl. Egon Schneider S. 305 f.; StJ/Schumann/Leipold vor § 373 Anm. VII). Weil theoretisch Auskunft über alles gegeben werden kann, was als Gegenstand des Beweises in Betracht kommt, birgt eine großzügige Handhabung von Auskunftsersuchen die Gefahr, daß Verfahrensgarantien, die der Gesetzgeber in den für die klassischen Beweismittel geltenden Regelungen festgeschrieben hat, unterlaufen werden. Dem kann man nur dadurch vorbeugen, daß man bei jeder amtlichen Auskunft fragt, welches der klassischen Beweismittel sie ersetzt, um sodann die Verfahrensgarantien des ersetzten Beweismittels so weit wie möglich zur Geltung zu bringen (vgl. BGHZ 62, 93; aber auch BGH NJW 1979, 266, 268).
vorherige Randnummer nächste Randnummer