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Die Besonderheiten des § 366 HGB
Da Einzelheiten zum gutgläubigen Eigentumserwerb und zum Handelsrecht den Inhalt späterer Vorlesungen bilden, kann hier nur in der gebotenen Kürze auf die Besonderheiten des § 366 HGB eingegangen werden. Dabei beziehen sich die Äußerungen im Folgenden nur auf den Grundtatbestand des § 929 S. 1 (in Verbindung mit § 932 BGB), die Tatbestände der §§ 929 S. 2 ff. bleiben außer Betracht. Guter Glaube an das EigentumIst der Veräußerer Eigentümer der Sache, erlangt der Erwerber gemäß § 929 S. 1 BGB Eigentum an der Sache durch Einigung und Übergabe. Ist nicht der Veräußerer Eigentümer, sondern ein Dritter, so kann der Erwerber immer noch derivativ erwerben, wenn der Veräußerer die Verfügungsbefugnis hat oder später erwirbt (§ 185 BGB). Ist der Veräußerer weder Eigentümer noch zur Verfügung über das Eigentum des Dritten befugt, so bleibt für den Erwerber immer noch die (originäre) Erwerbsmöglichkeit kraft guten Glaubens (§§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Erwerbsmöglichkeit setzt voraus:
Wichtig ist Folgendes: § 932 BGB schützt nur den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers, nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit und die Verfügungsbefugnis (Baur/Stürner, 17. Auflage, § 52, Rdnr. 29). Guter Glaube an die VerfügungsbefugnisZum letztgenannten Punkt macht § 366 HGB eine Ausnahme, wenn ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörende Sache veräußert. Nach dieser Vorschrift genügt für den gutgläubigen Erwerb, dass der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers betrifft, über die Sache des Eigentümers zu verfügen. § 366 HGB schützt also den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers. Der Tatbestand des § 366 Abs. 1 HGB setzt voraus:
Im übrigen müssen alle Voraussetzungen der §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB vorliegen. Insbesondere darf die Sache nicht gemäß § 935 BGB abhanden gekommen sein. Guter Glaube an die Vertretungsmacht§ 366 HGB geht von der fehlenden Verfügungsbefugnis aus und ersetzt sie durch den guten Glauben des Erwerbers an die Verfügungsbefugnis. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst also nicht den Fall, dass jemand im fremden Namen handelt, ohne Vertretungsmacht zu haben, der Erwerber ihn aber gutgläubig zur Vertretung befugt hält. Die herrschende Meinung wendet dennoch § 366 HGB analog auf den Fall des guten Glaubens an die Vertretungsmacht an. Der Grund: § 366 HGB will im Interesse der Sicherheit des Handelsverkehrs einen verstärkten Schutz des gutgläubigen Erwerbers gewährleisten. Für den Erwerber ist es aber häufig schwer festzustellen, ob sein Vertragspartner im eigenen oder fremden Namen handelt und ob Verfügungs- oder Vertretungsbefugnis vorliegt. Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, ist allerdings das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft gemäß § 177 BGB (schwebend) unwirksam. Der bisherige Eigentümer hat daher gegen den Erwerber einen Anspruch auf Rückübereignung oder Wertersatz. Dabei ist § 818 Abs. 3 BGB zu beachten. |
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