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Der Handelskauf
Sind an einem Kaufgeschäft Kaufleute im Sinne der
§§ 1 ff. HGB
beteiligt, treffen wir auf Besonderheiten, die die Rechtsgeschäftslehre und
damit den Allgemeinen Teil des BGB, den gutgläubigen Erwerb und damit das
Sachenrecht des BGB und schließlich das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht und damit das
Schuldrecht des BGB betreffen:
| Regeln zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben; |
| Regeln zum gutgläubigen Erwerb (§ 366 HGB); |
| Regeln zur Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB),
wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist. |
Mit diesen Regeln wollen wir uns kurz auseinandersetzen.
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