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Die Mängelgewährleistung beim Handelskauf

Für den Handelskauf enthalten die §§ 373 ff. HGB Sonderregelungen, die den besonderen Bedürfnissen des Handelsverkehrs gerecht werden sollen. Diese Spezialregeln treten ergänzend neben das Kaufrecht der §§ 433 ff. BGB, vgl. Art. 2 Abs. 1 EGHGB. Von praktischem Interesse ist hauptsächlich als Zentralnorm des Handelskaufs, § 377 HGB.

Allgemeines

Im Grundsatz gelten für die Gewährleistung bei Kauf und Werklieferungsvertrag die §§ 434 ff. BGB. Das HGB weicht hiervon nicht ab, aber es legt in § 377 HGB dem Käufer Rügelasten auf, die für die Erhaltung der Gewährleistungsrechte bedeutsam sind. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 377 Abs. 1 HGB). Zeigt sich ein Mangel erst später, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden (§ 377 Abs. 3 HGB). Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs. 2, Abs. 3 HS 2 HGB), es sei denn, der Verkäufer hat den Fehler arglistig verschwiegen (§ 377 Abs. 5 HGB).

Die Vorschrift des § 377 HGB dient dem Bedürfnis des Handelsverkehrs nach Klarheit und Schnelligkeit der Vertragsabwicklung. Im bürgerlichen Recht verliert der Käufer seine Gewährleistungsrechte nur, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder wenn ihm zu diesem Zeitpunkt der vom Verkäufer nicht arglistig verschwiegene Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (§ 442 BGB). Da § 442 BGB alleine auf den Vertragsschluss abstellt, verliert der Käufer beim BGB - Kauf seine Rechte wegen eines Mangels dagegen grundsätzlich nicht, wenn er den Kaufgegenstand in Kenntnis des Mangel rügelos annimmt (im Gegensatz zu § 464 BGB a.F., der für diesen Fall den Verlust der Gewährleistungsrechte vorsah: vgl. Saenger, in: Handkommentar zum BGB, § 442 Rdnr. 4). Ansonsten lebt der Verkäufer für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 438 BGB) im Ungewissen darüber, ob der Käufer Gewährleistungsrechte geltend macht. Selbst nach Verjährung der Gewährleistungsansprüche kann darüber gestritten werden, ob Ansprüche aus allgemeinem Leistungsstörungsrecht (§ 280 Abs. 1 BGB) erhoben werden können (Stichwort: Mangelfolgeschaden, der allerdings nach richtiger Ansicht ebenfalls unter die Verjährung nach § 438 BGB fällt). Alles das läuft den Interessen des Handelsverkehrs zuwider. Dementsprechend beschreibt die Rechtsprechung den Zweck des § 377 HGB:

BGHZ 101, 49 (53): Die den Käufer treffende Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelrüge dient nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur dem allgemeinen Interesse des Handelsverkehrs an einer raschen und endgültigen Abwicklung von Rechtsgeschäften, sondern in erster Linie den Belangen des Verkäufers, der in die Lage versetzt werden soll, entsprechende Feststellungen und notwendige Dispositionen - vor allem zur Schadensabwendung - zu treffen, und davor bewahrt werden soll, sich noch längere Zeit nach der Ablieferung Ansprüchen wegen etwaiger, mit zunehmendem Zeitablauf nur unsicher feststellbarer Mängel ausgesetzt zu sehen.

Von der Rechtsnatur her handelt es sich bei der Rügelast um eine Obliegenheit, nicht um eine Pflicht (hM, z.B. Wiedemann/Fleischer, PdW Handelsrecht, Nr. 474).

Die Voraussetzungen der Rügelast

Handelskauf

Das Geschäft muss den Regel des Handelskaufes unterliegen. Es muss entweder ein Kaufvertrag, ein Tausch (§ 480 BGB), ein Werklieferungsvertrag (§§ 651 BGB, 381 Abs. 2 HGB) vorliegen, der Waren oder Wertpapiere zum Gegenstand hat (§ 381 Abs. 1 HGB). Die Einbringung von Sachen als Einlage in eine Gesellschaft fällt also mangels Umsatzgeschäfts nicht unter den Handelskauf (K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Auflage, 1999, § 29 I 1 c).

Beiderseitiges Handelsgeschäft

Gemäß § 377 Abs. 1 HGB muss es sch um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handeln, § 377 HGB findet also nach hM nur dann Anwendung, wenn beide Teile Kaufleute sind (§ 1 ff. HGB) und das Geschäft zum Betrieb des jeweiligen Handelsgewerbes gehört (§ 343 Abs. 1 HGB), wofür die Vermutung des § 344 HGB streitet (aA. K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Auflage, 1999, § 29 III 2 b, der die Vorschrift auf alle Unternehmensträger ausdehnen will, also auch auf Ärzte und Rechtsanwälte, die mangels Gewerbebetriebs keine Kaufleute sein können, vgl. § 1 Abs. 1 HGB).

Ablieferung der Ware

Die Ware muss abgeliefert sein. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Ware derart in den Machtbereich des Käufers verbracht wird, dass dieser sie untersuchen kann (BGH, ZIP 2000, 456 (457)).

Lebhaft umstritten war bisher der Zeitpunkt der Ablieferung von Standard-Software. Der BGH hat die Frage nunmehr geklärt und entschieden: Auch beim Kauf von Standard-Software ist die Kaufsache mangels anderweiter Vereinbarung dann "abgeliefert", wenn sie vom Verkäufer in Erfüllungsabsicht derart in den Machtbereich des Käufers gebracht wird, dass dieser sie auf das Vorhandensein von Mängeln untersuchen kann (BGH, ZIP 2000, 456). Zur Begründung führte er aus:

BGH, VII ZR 299/98, ZIP 2000, 456 (458 f.): Nach einer verbreiteten Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Literatur soll allerdings die - allein oder zusammen mit entsprechender Hardware - verkaufte Software nicht bereits mit deren Verbringung in den Machtbereich des Käufers, regelmäßig also mit ihrer Übergabe, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt "abgeliefert" (§ 377 Abs. 1 HGB, § 477 Abs. 1 BGB a.F.) sein. Teilweise wird befürwortet, die Ablieferung erst nach Durchführung eines im wesentlichen ungestörten Probelaufs anzusetzen. Andere vertreten eine weitergehende Auffassung, wonach die "Ablieferung" im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB und § 477 Abs. 1 BGB a.F. voraussetze, dass die Software im Betrieb des Käufers in einer ausführlichen Erprobungsphase letztlich fehlerfrei gelaufen sei..

Zur Begründung verweisen beide Meinungen darauf, dass die Feststellung von Mängeln insbesondere bei komplizierter Software schwierig und zeitaufwendig sei. Der BGH vermag indessen keiner dieser Ansichten zu folgen. Auch beim Kauf von Software bleibt es grundsätzlich dabei, dass die Kaufsache abgeliefert ist, wenn sie in einer ihre Untersuchung ermöglichenden Weise in den Machtbereich des Käufers gelangt ist. Für eine Sonderregelung hinsichtlich der Ablieferung beim Kauf von Software fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Beide vorgenannten Ansichten führen zu einer Verwischung der Unterschiede zwischen der werkvertraglichen Abnahme im Sinne von § 640 BGB und der kaufrechtlichen Ablieferung im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB und § 477 Abs. 1 BGB a.F.. Dem Kaufrecht liegt das Bestreben nach Klarheit und möglichst schneller Regulierung von Mängeln der Kaufsache zugrunde; dies gilt verstärkt unter Kaufleuten. Diesem gesetzlichen Anliegen würde das Hinausschieben des Zeitpunktes der Ablieferung auf einen letztlich unbestimmten Zeitpunkt widersprechen.

Für eine Sonderregelung der Abwicklung beim Kauf von Software ist schließlich auch kein hinreichendes Bedürfnis anzuerkennen. Die zweifellos vorhandenen Schwierigkeiten bei der Entdeckung von Mängeln insbesondere bei umfangreicher und differenzierter Software und entsprechenden EDV-Anlagen bestehen in ähnlicher Weise auch beim Kauf anderer komplizierter technischer Anlagen. Ihnen kann anstatt durch Hinausschieben des Zeitpunktes der Ablieferung in einer die Interessen des Käufers wahrenden Weise auch durch hinreichend großzügige Bemessung der Untersuchungsfrist des § 377 Abs. 1 HGB Rechnung getragen werden. Auch der dem Käufer zur rechtzeitigen Unterbrechung der sechsmonatigen Verjährungsfrist seit Ablieferung der Software (§ 477 Abs. 1 BGB a.F.) zur Verfügung stehende Zeitraum ist ausreichend für die Feststellung von Mängeln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beim ersten Auftreten von Mängeln der gelieferten Software üblicherweise der Verkäufer im Einvernehmen mit dem Käufer die Fehler zu beseitigen versucht, was nach ständiger Rechtsprechung eine Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist entsprechend § 639 Abs. 2 BGB a.F., unter Umständen sogar ihre Unterbrechung aufgrund eines Anerkenntnisses zur Folge hat. Haben die Kaufvertragsparteien indessen zusätzlich die Installation der gekauften Software auf der EDV-Anlage des Käufers oder die Einweisung des Personals des Käufers durch den Verkäufer vereinbart, so ist die Ablieferung allerdings erst mit Erbringung dieser Zusatzleistungen erfolgt.

Mangelhaftigkeit der Lieferung

Die mangelhafte Lieferung begründet die Rügelast. Auch bei Nachlieferung, bei beanstandeter früherer Lieferung oder nach Abschluss von Nachbesserungsarbeiten ist der Käufer zwecks Erhalts seiner Gewährleistungsansprüche gemäß § 377 Abs. 1 HGB gehalten, die Sache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder auch neue Mängel ebenfalls unverzüglich zu rügen (BGH, ZIP 2000, 456 (459)). Vor der Schuldrechtsreform wurde mit Blick auf den engen Sachmangelbegriff des BGB, der etwa die Aliud - Lieferung nicht mitumfasste, gelehrt, der Mangelbegriff des § 377 Abs. 1 HGB beschränke sich nicht auf den Sachmangelbegriff des BGB. Zwar bestehe nach § 377 Abs. 1 HGB die Rügepflicht, wenn ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts vorliege, jedoch seien auch darüber hinaus die Rügepflicht begründende Mängel denkbar. Mit der Ausdehnung des Sachmangelbegriffs im Zuge der Schuldrechtsreform, der nunmehr unter anderem auch auf Montage- und Montageanleitungsmängel sowie Aliud- und Mankolieferungen erstreckt wird (vgl. § 434 Abs. 2, 3 BGB), ist dies jedoch erledigt. Der Mangelbegriff des § 434 BGB wird den hinter § 377 HGB stehenden Bedürfnissen des Handelsverkehrs gerecht und deckt sich daher nunmehr mit dem Mangelbegriff des § 377 HGB.

Inhalt und Erfüllung der Rügelast

Der Wortlaut des § 377 HGB spricht von einer doppelten Obliegenheit: Der Käufer muss die Ware untersuchen und hat einen Mangel durch Anzeige zu rügen. Für das Verhältnis zum Verkäufer ist indes bloß die Rügelast von Bedeutung. Der Rechtsverlust beim Käufer tritt nicht ein, weil er die Ware nicht untersucht hat, sondern stets nur, weil er die Rüge versäumt hat. Das bedeutet nicht, dass die Untersuchungslast bedeutungslos wäre, aber der Rechtsverlust des Käufers kann unmittelbar hierauf nie gestützt werden. Nur für die Rechtzeitigkeit der Rüge kann es von Bedeutung sein, ob ein Mangel bei rechtzeitiger Untersuchung erkennbar gewesen wäre (K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Auflage, 1999, § 29 III 3).

1. Nach § 377 HGB soll der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen, soweit dies nach dem ordentlichen Geschäftsgang tunlich ist. Unverzüglich bedeutet nach der hM dasselbe wie bei § 121 BGB, nämlich ohne schuldhaftes Zögern. Die Verletzung der Untersuchungsobliegenheit ist für sich alleine folgenlos. Wer eingegangene Ware nicht untersucht, spielt mit seinem Glück. Ist die Ware mangelfrei oder war der Mangel auch bei rechtzeitiger Untersuchung nicht erkennbar, so verliert der nachlässige Käufer keine Rechte. Ist die Ware mangelbelastet, treffen den Käufer die Folgen des § 377 HGB, aber nicht wegen der unterbliebenen Untersuchung, sondern weil er die Rüge versäumt hat.

2. Hinsichtlich der Rügelast unterscheidet das Gesetz zwischen Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind (§ 377 Abs. 1 HGB) und solchen, die auch nicht bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkannt werden können (§ 377 Abs. 3 HGB). Im ersten Fall muss unverzüglich nach der Ablieferung die Ware untersucht und ggf. gerügt werden, im zweiten Fall unverzüglich, nachdem sich der Mangel gezeigt hat. Unverzüglich bedeutet nach hM wieder dasselbe wie bei § 121 BGB. Mit Abs. 3 kann nicht jeder Mangel gerügt werden, der sich erst später zeigt, vielmehr gilt Abs. 3 nur für diejenigen Mängel, die nicht schon nach Abs. 1 gerügt werden mussten. Eine Rüge nach Entdeckung des Mangels nach Abs. 3 ist nicht mehr ausreichend, wenn der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätte erkannt werden müssen (Abs. 1 ), da dann die Ware bereist nach Abs. 2 genehmigt ist. Abs. 3 erfasst demnach die sog. versteckten Mängel.

3. Die Frist für die Rüge wird außerordentlich kurz bemessen. Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Mängelrüge zu stellen sind, kann letztlich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden. Die Rechtsprechung hält daran fest, dass der Käufer, der seine Gewährleistungsansprüche wahren möchte, nicht eine in alle Einzelheiten gehende, genaue und fachlich richtige Bezeichnungen verwendende Rüge formulieren muss. Es genügt vielmehr, wenn ihr der Verkäufer aus seiner Sicht, ohne dass es auf die Verständnismöglichkeit eines außenstehenden Dritten ankäme, entnehmen kann, in welchem Punkt der Käufer mit der gelieferten Ware - als nicht vertragsgemäß - nicht einverstanden ist. Maßgebende Richtschnur ist dabei der Sinn der dem Käufer vom Gesetzgeber auferlegten Obliegenheit zur Mängelrüge. Der Verkäufer soll angesichts der Beweisnot, in die er mit zunehmendem Zeitablauf zu geraten droht, in die Lage versetzt werden, möglichst bald den Beanstandungen durch den Käufer nachzugehen, gegebenenfalls Beweise sicherzustellen und zudem zu prüfen, ob er den als sicher oder möglicherweise berechtigt erkannten Beanstandungen nachkommen und damit einen etwaigen Rechtsstreit vermeiden will. Gleichzeitig soll er gegen ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer geschützt werden. Es bedarf danach nicht so sehr der Aufdeckung der Ursachen des Fehlers als vielmehr seiner Beschreibung (BGH, NJW 1986, 3136 (3137)).

4. Die Rüge ist empfangsbedürftig. Die rechzeitige Absendung genügt gem. § 377 Abs. 4 HGB zur Fristwahrung.

Die Rechtsfolgen des Rügeversäumnisses

1. Nach § 377 Abs. 2, Abs. 3 HS 2 HGB gilt die Ware als genehmigt, d.h. sie gilt als vertragsgemäß. Rechtstechnisch kann man diese Vorschrift als Fiktion einordnen (K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Auflage, 1999, § 29 III 5 a). Der Mangel ist vorhanden, aber die Ware gilt als mangelfrei. Ein Mangel kann nicht mehr geltend gemacht werden. Die Verletzung der Rügeobliegenheit nimmt den Käufer aber nicht nur die Rechte aus §§ 434 ff. BGB. Der Käufer kann aus dem Mangel keinerlei Rechte mehr herleiten, weder aus § 119 Abs. 2 BGB, Unmöglichkeit, Leistungsverzögerung etc. Der Verlust von Rechten durch das Rügeversäumnis erfasst aber nur diejenigen Rechte, die sich aus der Mangelhaftigkeit herleiten. Vor allem bei Mangelfolgeschäden kann dies zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führen. Die Verletzung der Rügeobliegenheit gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat nicht den Verlust deliktischer Ansprüche wegen einer durch die Schlechtlieferung verursachten Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter des Käufers zur Folge (BGHZ 101, 337).

2. Die Rechte des Verkäufers bleiben durch die Nichtrüge unberührt. Er kann grundsätzlich den vollen Kaufpreis verlangen. Vertiefende Ausführungen müssen späteren Veranstaltungen vorbehalten bleiben.

3. Kein Rechtsverlust für den Käufer tritt ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dafür genügt es nicht, dass der Verkäufer den Mangel kannte, sondern es muss hinzukommen, dass er wusste oder damit rechnete, der Käufer werde die Ware bei Kenntnis des Mangels nicht als Erfüllung annehmen.

Die Rechtsfolgen rechtzeitiger  Rüge

Die rechtzeitige Rüge verschafft keine neuen Rechte, aber sie erhält dem Käufer die Rechte wegen mangelhafter Lieferung. Welche Rechte das im einzelnen sind, ist ein Problem des bürgerlichen Rechts und wurde im Rahmen der Vorlesung bei der Vorstellung der Rechtsbehelfe des Gewährleistungsrechts bereits ausführlich besprochen.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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