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Aufrechnung

§ 387 BGB gibt dem Schuldner das Recht, mit einer eigenen Forderung (Aktivforderung oder Gegenforderung) gegen die Forderung seines Gläubigers (Passivforderung oder Hauptforderung) aufzurechnen, d.h. die Forderung seines Gläubigers zum Erlöschen zu bringen und sich dabei zugleich wegen einer eigenen Forderung zu befriedigen.

Die Aufrechnung hat somit eine doppelte Funktion:

Tilgungsfunktion: Die Aufrechnung führt zur Erfüllung der gegen den Schuldner gerichteten Hauptforderung. Da die Erfüllung dabei nicht durch Bewirken der geschuldeten Leistung, sondern durch Hingabe der Gegenforderung erfolgt, handelt es sich bei der Aufrechnung um ein Erfüllungssurrogat.

Vollstreckungsfunktion: Die Aufrechnung ermöglicht es dem Schuldner, seine eigene Forderung, die Gegenforderung, durch einseitige Erklärung im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen. Durch die Aufrechnung bleibt dem Schuldner also zur Durchsetzung eines eigenen Anspruchs die Anrufung der Gerichte und die Inanspruchnahme der Vollstreckungsorgane erspart.

Neben diesen beiden Funktionen wird in der Literatur noch gelegentlich auf eine dritte Funktion aufmerksam gemacht: die Abkürzungsfunktion. Danach soll es eine eigenständige Funktion der Aufrechnung sein, dass sie die Leistungswege bei gegenseitigen Forderungen abkürzt und somit das "umständliche Hin- und - Her der Leistungen" vermeidet (von Münchhausen/Opolny, Schuldrecht Allgemeiner Teil II, S. 25).

Wichtiger ist die Sicherungsfunktion, die der Aufrechnung dann zukommt, wenn eine Insolvenz (Konkurs) im Spiel ist. Fällt jemand in Konkurs, so müssen seine Gläubiger sich mit einer Insolvenzquote begnügen und bekommen statt der geschuldeten  10.000 bei einer Verteilungsquote von 10% gerade einmal  1.000 aus der Insolvenzmasse. Die Schuldner dessen, der in Konkurs fällt, müssen ihre Schulden dagegen ungekürzt zur Konkursmasse begleichen, also  10.000 zahlen, wenn sie  10.000 schulden. Ist jemand gleichzeitig Schuldner und Gläubiger, erlaubt ihm das Gesetz die Aufrechnung auch im Rahmen der Insolvenz (§§ 94 ff. InsO). Damit sichert ihn die Aufrechnungsmöglichkeit vor dem sonst drohenden Verlust.

Die Aufrechnung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Es handelt sich bei ihr um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 388 Satz 1 BGB), die bedingungs- und befristungsfeindlich ist (§ 388 Satz 2 BGB) (vgl. dazu den Fall "Bedingte Aufrechnung").

Die Voraussetzungen der Aufrechnung sind in § 387 BGB geregelt. Schlagwortartig erfordert eine wirksame Aufrechnung neben der Aufrechnungserklärung: Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, Durchsetzbarkeit der Gegenforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung sowie Nichtvorliegen eines Aufrechnungsverbotes. Die vier Merkmale Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit der Gegenforderung und Erfüllbarkeit der Hauptforderung werden auch unter dem Begriff "Aufrechnungslage" zusammengefasst. Benutzt man den Begriff der Aufrechnungslage, so setzt eine wirksame Aufrechnung mithin nur dreierlei voraus, nämlich: Aufrechnungserklärung, Aufrechnungslage und das Nichtvorliegen eines Aufrechnungsverbotes.

Diese Voraussetzungen sollen im Folgenden näher untersucht werden:

Gegenseitigkeit: Hiermit ist gemeint, dass eine wirksame Aufrechnung voraussetzt, dass zwei Personen einander Leistungen schulden, so dass jeder von ihnen zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen Person ist. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit kann im Einzelfall zu unbilligen Härten für den Schuldner führen. Daher hat der Gesetzgeber dieses Prinzip in bestimmten Fällen durch Spezialvorschriften durchbrochen. Ein wichtiges Beispiel hierfür ist § 406 BGB, der es dem Schuldner einer abgetretenen Forderung erlaubt, mit einer ihm gegen den Altgläubiger zustehenden Forderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufzurechnen, wenn er beim Erwerb der Gegenforderung von der Abtretung keine Kenntnis hatte und die Gegenforderung auch nicht erst nach Erlangung seiner Kenntnis von der Abtretung und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Weitere Beispiele für spezialgesetzliche Durchbrechungen des Prinzips der Gegenseitigkeit sind die §§ 409 Abs. 1, 566d BGB. Gelegentlich wird auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Durchbrechung des Erfordernisses der Gegenseitigkeit mit § 242 BGB gerechtfertigt. Dies wird z.B. für den Fall einer Aufrechnung des Vertragspartners eines Strohmanns mit seinen Gegenforderungen gegen den Hintermann angenommen (vgl. dazu mit weiteren Beispielen: Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, § 13 II, 4 bis 5).

Gleichartigkeit: § 387 BGB verlangt, dass die gegeneinander aufgerechneten Forderungen "ihrem Gegenstand nach gleichartig" sind. Dadurch, dass der Gesetzgeber den Begriff "Gegenstand" verwendet, ist eindeutig geklärt, dass es für das Merkmal der "Gleichartigkeit" nicht darauf ankommt, auf welchem Rechtsgrund die miteinander verrechneten Forderungen beruhen (vgl. dazu den Fall "Bedingte Aufrechnung"). Es ist aus diesem Grunde z.B. unproblematisch, wenn einer der verrechneten Ansprüche aus einem gesetzlichen und der andere aus einem vertraglichen Schuldverhältnis stammt. Maßstab für die Bewertung der "Gleichartigkeit" ist die Verkehrsanschauung. Das bedeutet, dass es für die Gleichartigkeit weniger um die juristisch-dogmatische Einordnung der einzelnen Anspruchsziele, sondern vielmehr um die Anschauungen des täglichen Lebens geht. Daher kann z.B. ein Anspruch auf Zahlung von Geld gegen einen Anspruch auf Herausgabe von Geld aufgerechnet werden, obgleich streng dogmatisch betrachtet im einen Fall die Übereignung und Besitzübertragung von irgendwelchem Geld aus der Gattung der geschuldeten Währung in Höhe des geschuldeten Betrages und in dem anderen Fall lediglich die Besitzübertragung ganz bestimmter Geldmünzen/Banknoten geschuldet wird. Lebenspraktisch betrachtet schulden die Parteien einander nämlich einfach nur "Geld", wobei es beiden Parteien nur auf die geschuldete Summe und nicht etwa auf ganz bestimmte Münzen oder Banknoten oder juristische Details der Rechtsübertragung ankommt (ebenso Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, § 12 III, 3).

Durchsetzbarkeit der Gegenforderung: Da die Aufrechnung lediglich zu einer Verkürzung der Leistungswege im Wege der "Privatvollstreckung" des Schuldners führen soll, kann der Schuldner auch nur dann erfolgreich mit der Gegenforderung aufrechnen, wenn er sie auch in einem Gerichtsverfahren durchsetzen könnte. Dies setzt in erster Linie selbstverständlich voraus, dass die Gegenforderung (noch) begründet ist. Sie muss aber darüber hinaus auch in jeder Hinsicht rechtlich erzwingbar sein. Unvollkommene Verbindlichkeiten wie z.B. Wett- und Spielschulden (§ 762 Abs. 1 BGB) oder der "Ehemäklerlohn" (§ 656 Abs. 1 BGB), die materiellrechtlich unverbindlich und nicht klagbar sind, sind nicht rechtlich erzwingbar. Mit ihnen kann folglich auch nicht aufgerechnet werden. Des Weiteren muss ein Anspruch, um durchsetzbar zu sein, auch fällig sein. Wenn der Schuldner etwa seine Gegenforderung gestundet hat, kann er nicht mit ihr aufrechnen. Darüber hinaus ordnet § 390 Satz 1 BGB allgemein an, dass einredebehaftete Forderungen nicht aufgerechnet werden können.

Erfüllbarkeit der Hauptforderung: Da die Aufrechnung Erfüllungssurrogat ist, setzt sie voraus, dass die Hauptforderung erfüllbar ist. Dies bedeutet, dass die Hauptforderung anders als die Gegenforderung nicht durchsetzbar sein muss (z.B. durchaus einredebehaftet sein kann), solange sie erfüllbar ist. Dieses Erfordernis wird besonders deutlich, wenn man das Beispiel einer verzinslichen Darlehensforderung bemüht, für die die Parteien einen bestimmten Rückzahlungstermin vereinbart haben. In diesem Fall darf der Schuldner die Darlehensforderung wegen des Interesses des Darlehensgebers an den Zinsen nicht vor dem Rückzahlungstermin tilgen. Die Darlehensforderung ist dann vor dem Rückzahlungstermin nicht erfüllbar. Es kann daher natürlich auch nicht gegen sie vorher aufgerechnet werden. Wegen der bereits vorgestellten Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB darf der Schuldner aber regelmäßig bereits vor der Fälligkeit der Hauptforderung aufrechnen.

Aufrechnungsverbote: Aufrechnungsverbote können aus Gesetz oder aus Vertrag folgen. Die wichtigsten Aufrechnungsverbote des BGB enthalten die §§ 393, 394. § 393 verbietet die Aufrechnung gegen eine Hauptforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Dieses Aufrechnungsverbot beruht auf sittlichen und sozialen Gründen und soll insbesondere eine (zivilrechtlich) sanktionslose Privatrache verhindern. Gäbe es diese Vorschrift nicht, dann könnte der Gläubiger eines säumigen Schuldners, bei dem ohnehin "nichts mehr zu holen" ist, seinen Schuldner körperlich verletzen oder ihm die Fensterscheiben einwerfen und danach aufrechnen und sich so seiner Schadensersatzverpflichtung entziehen (Deutsch, NJW 1981, 735). Diesem Schutzzweck Rechnung tragend muss man das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB auch auf vertragliche Schadensersatzansprüche, die durch die vorsätzliche unerlaubte Handlung ausgelöst wurden und mit den Ansprüchen aus unerlaubter Handlung konkurrieren, ausdehnen. Da die Vorschrift nur dem Schutz des Geschädigten vor einer Aufrechnung durch den Schädiger dient, hindert § 393 BGB natürlich den Geschädigten nicht, seinerseits mit der ihm zustehenden Gegenforderung aus unerlaubter Handlung aufzurechnen. § 394 BGB verbietet die Aufrechnung gegen Hauptforderungen, die nicht pfändbar sind. Damit verweist das BGB auf die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO. Hinter § 394 BGB steht der Gedanke, dass Forderungen, die in einem staatlichen Vollstreckungsverfahren aus sozialen Gründen nicht pfändbar wären, vom Gläubiger auch nicht im Wege der Privatvollstreckung zum Erlöschen gebracht werden sollen. Darüber hinaus kann ein Aufrechnungsverbot von den Parteien auch vertraglich vereinbart werden. Das folgt allgemein aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Einem Ausschluss der Aufrechtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt allerdings § 309 Nr. 3 BGB Grenzen, der Bestimmungen für unwirksam erklärt, "durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen".

Die Aufrechnung führt als Erfüllungssurrogat nicht einfach nur zum Erlöschen der Hauptforderung. Sie bewirkt gemäß § 389 BGB vielmehr, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind, in dem also zum ersten Mal hätte aufgerechnet werden können. Damit wird mittels einer Fiktion die Wirkung der Aufrechnung auf den Zeitpunkt erstmaliger Aufrechnungslage zurückbezogen. Eine praktisch wichtige Auswirkung dieser Rückwirkungsfiktion ist es z.B., dass bereits entstandene Zinsen auf die Hauptforderung vom Eintritt der Aufrechnungslage an erlöschen und nicht mehr geschuldet werden.

Die Aufrechnung ist ein Gestaltungsrecht und wird durch eine Willenserklärung des Schuldners ausgelöst. Dennoch ist es wegen der Vertragsfreiheit nach ganz herrschender Meinung auch möglich, dass die Parteien einen Aufrechnungsvertrag schließen. Der Vorteil dieses Vorgehens für die Parteien liegt darin, dass sie einen Aufrechnungsvertrag auch dann abschließen können, wenn einzelne Voraussetzungen der Aufrechnung nach § 387 BGB (z.B. die Gegenseitigkeit) nicht gegeben sind. Bei dem Aufrechnungsvertrag handelt es sich nicht um einen schuldrechtlichen Vertrag, sondern um ein Verfügungsgeschäft.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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