ErfüllungssurrogateDer Begriff "Erfüllungssurrogat" ist der Terminologie des BGB fremd. In der Literatur wird er fast durchgängig verwandt, jedoch ist man sich über seine Bedeutung nicht ganz einig. Die ganz herrschende Meinung versteht unter Erfüllungssurrogaten alle diejenigen Tatbestände, die zum Erlöschen einer Schuld führen und dabei dem Gläubiger anstelle der ihm an sich geschuldeten Leistung einen äquivalenten Ersatz verschaffen (vgl. Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, § 5 I, 2). Wir sprechen die Hinterlegung, die Aufrechnung und die Leistung an Erfüllungs statt an. |
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