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Erfüllungssurrogate
Der Begriff "Erfüllungssurrogat" ist der Terminologie des BGB fremd. In der
Literatur wird er fast durchgängig verwandt, jedoch ist man sich über seine Bedeutung
nicht ganz einig. Die ganz herrschende Meinung versteht unter Erfüllungssurrogaten alle
diejenigen Tatbestände, die zum Erlöschen einer Schuld führen und dabei dem Gläubiger
anstelle der ihm an sich geschuldeten Leistung einen äquivalenten Ersatz verschaffen
(vgl. Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, § 5 I, 2). Wir sprechen die Hinterlegung, die Aufrechnung und die Leistung an Erfüllungs
statt an.
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