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Beweislast

§§ 164 ff. BGB

Ist strittig, ob es sich um ein Rechtsgeschäft in eigenem oder fremdem Namen (Offenkundigkeitsgrundsatz) handelt, so ist derjenige beweispflichtig, der ein Handeln in fremdem Namen (Vertretungsgeschäft) behauptet. Das bedeutet für den Verhandelnden, der als Vertragspartner in Anspruch genommen wird, dass er beweisen muss, dass er entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen aufgetreten ist oder dass sein Vertreterwille aus den Umständen erkennbar war.

Beim unternehmensbezogenen Geschäft besteht jedoch eine tatsächliche Vermutung, dass der Handelnde für das Unternehmen aufgetreten ist. Allerdings muss der Handelnde darlegen und im Streitfall beweisen, dass es sich überhaupt um ein unternehmensbezogenes Geschäft gehandelt hat.

Ist strittig, ob Vertretungsmacht bestand oder nicht, so trägt die Beweislast derjenige, der sich auf ein gültiges Vertretergeschäft beruft.

Bei Klagen gegen den Vertretenen ist das der Dritte, bei Klagen aus § 179 BGB ist das der Vertreter.

§ 179 BGB

Die Verteilung der Beweislast im Rahmen des § 179 BGB ergibt sich aus der Formulierung der Vorschrift.

Angenommen der Dritte klagt gegen den Vertreter auf Erfüllung oder Schadensersatz.

Dann trägt der Dritte die Darlegungs- und Beweislast für das Handeln des Vertreters in fremdem Namen, für den Vertragsschluss und für die Verweigerung der Genehmigung.

Der Vertreter erreicht die Abweisung der Klage, wenn er darlegen und beweisen kann:

bulletdass er bevollmächtigt war

( § 179 Abs. 1 BGB: "sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist").

ODER

bulletdass er den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt hat (§ 179 Abs. 2 BGB).

Dann ist zwar der Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es bleibt aber der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens.

ODER

bulletdass der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste

(§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB: "Der Vertreter haftet nicht ...").

ODER

bulletdass er beschränkt geschäftsfähig war

( § 179 Abs. 3 Satz 2 BGB: "Der Vertreter haftet auch nicht ...").

 

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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