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ForderungenSo wenig wie beim Sachkauf das Eigentum, so wenig geht beim Rechtskauf das verkaufte Recht schon aufgrund des Kaufvertrages auf den Käufer über. Zur Übertragung bedarf es vielmehr eines vom Kauf als Verpflichtungsgeschäft zu trennenden besonderen Verfügungsgeschäfts, dessen Erfordernisse sich nach der Art des zu übertragenden Rechts richten.
Besteht die Forderung nicht oder steht sie dem Abtretenden nicht zu, so wird der Erwerber nicht geschützt, selbst wenn er im guten Glauben ist. Es gibt im Allgemeinen keinen Schutz des guten Glaubens beim Erwerb von Forderungen, so wie ihn das Gesetz bzgl. Sachen in den §§ 892, 932 ff. BGB kennt. Der Grund: Bei der Forderung gibt es keinen Besitz oder Grundbucheintragung als Rechtscheinsbasis (Schmidt/Brüggemeier, Grundkurs Zivilrecht, Rdnr. 487). Besonderheiten gelten für in - bestimmten - Wertpapieren verbriefte Forderungen (z.B. für den Wechsel: Art. 16 WG). Einzelheiten gehören ins Wertpapierrecht. |
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