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Forderungen
So wenig wie beim Sachkauf das Eigentum, so wenig geht beim Rechtskauf das verkaufte
Recht schon aufgrund des Kaufvertrages auf den Käufer über. Zur Übertragung bedarf es
vielmehr eines vom Kauf als Verpflichtungsgeschäft zu trennenden besonderen
Verfügungsgeschäfts, dessen Erfordernisse sich nach der Art des zu
übertragenden Rechts richten.
| Einfache Forderungen werden durch einfachen Abtretungsvertrag gem.
§ 398 BGB
übertragen, wenn sie durch Hypothek gesichert sind, in Form des
§ 1154 BGB. |
| Andere Rechte werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ebenfalls durch einfachen
Abtretungsvertrag übertragen (§ 413 BGB). |
Besteht die Forderung nicht oder steht sie dem Abtretenden nicht zu, so wird der
Erwerber nicht geschützt, selbst wenn er im guten Glauben ist. Es gibt im Allgemeinen keinen
Schutz des guten Glaubens beim Erwerb von Forderungen, so wie ihn das Gesetz bzgl.
Sachen in den
§§ 892,
932 ff. BGB kennt. Der Grund: Bei der Forderung gibt es
keinen Besitz oder Grundbucheintragung als Rechtscheinsbasis (Schmidt/Brüggemeier,
Grundkurs Zivilrecht, Rdnr. 487). Besonderheiten gelten für in
- bestimmten - Wertpapieren verbriefte Forderungen (z.B. für den Wechsel:
Art. 16 WG). Einzelheiten gehören ins Wertpapierrecht.
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