Erfüllung der Verkäuferpflicht: Übereignung und AbtretungSachkauf. Den Verkäufer treffen beim Sachkauf gleich drei vertragstypische Pflichten: Er ist dem Käufer verpflichtet, ihm die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Zu dieser Pflicht zur Rechts- und Besitzverschaffung tritt in § 433 Abs. 1 S. 2 BGB die Pflicht zur rechts- und sachmängelfreien Verschaffung der Sache hinzu. Unter Übergabe ist grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes durch Einräumen der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen, § 854 Abs. 1 BGB. Unter den Voraussetzungen des § 854 Abs. 2 BGB genügt auch die Einigung über den Besitzübergang. Die Übergabe eines sog. Traditionspapiers steht unter gewissen Voraussetzungen der Übergabe gleich, insbesondere gehört der Orderlagerschein (§ 475g HGB nF) und der Ladeschein (§ 448 HGB nF) hierher (zu den Traditionspapieren m.w.N.: Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Auflage (1999), § 51 IV 3 (Rdnr. 40)). Die Pflicht zur Übergabe kann vertraglich modifiziert werden, so wenn beispielsweise anstelle der Übergabe an den Käufer die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten, der sich im Besitz der Sache befindet, gesetzt wird (vgl. §§ 929 S. 1, 931 BGB) oder der Verkäufer auf Geheiß des Käufers die Sache unmittelbar einem Dritten liefert. Gemäß § 446 Abs. 1 S. 2 BGB gebühren dem Käufer vom Zeitpunkt der Übergabe an die Nutzungen der Sache; der Käufer braucht also für Nutzungen der ihm aufgrund des Kaufvertrages übergebenen Sache, auch solange er noch kein Eigentum - z.B. aufgrund eines vereinbarten Eigentumsvorbehalts - daran erworben hat, keine Vergütung zu zahlen. Im Gegenzug hat er die Lasten der Sache zu tragen. Zweitens ist der Verkäufer dazu verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Wie dieser Erfolg herbeigeführt wird, bestimmt sich nach den sachenrechtlichen Vorschriften der §§ 929 ff. BGB bzw. §§ 873, 925 BGB. Der Verkäufer ist über die primär auf Rechtsverschaffung gerichtete Verpflichtung zur Übereignung hinaus auch verpflichtet, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Dabei ist die gesetzliche Pflicht zur sachmängelfreien Verschaffung der Sache durch die Schuldrechtsreform neu eingeführt worden. Die Pflicht zur rechtsmängelfreien Verschaffung der Sache war dagegen bereits im alten Recht normiert (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.). Sie beinhaltet, dass der Verkäufer lastenfreies Eigentum zu verschaffen hat. Er ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können, § 433 Abs. 1 S. 2, 435 S. 1 BGB. Hierhin gehören zum einen dingliche Rechte, die das Eigentum beschränken, wie z.B. Dienstbarkeiten und Pfandrechte. Es gehören aber auch solche obligatorischen Rechte Dritter gegen den Verkäufer hierher, die aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift auch gegen den Käufer geltend gemacht werden können, z.B. § 566 BGB. Der Verkäufer hat derartige Rechte zu beseitigen, wenn nicht der Ausschlusstatbestand des § 442 BGB eingreift. Hinzuweisen ist ferner auf die Regelung des § 435 S. 2 BGB. Hat der Verkäufer zwar lastenfreies Eigentum verschafft, ist aber im Grundbuch fälschlich ein nicht oder nicht mehr bestehendes Recht für einen Dritten eingetragen, das im Falle seines Bestehens gegen den Käufer geltend gemacht werden könnte, so ist der Käufer gefährdet, weil der zu Unrecht Eingetragene durch eine Verfügung zugunsten eines Gutgläubigen das Recht zur Entstehung bringen könnte, §§ 892, 1138 BGB. Das Gesetz stellt daher das Eingetragensein eines nicht bestehenden Rechts mit einem Rechtsmangel gleich. Rechtskauf. Wird ein Recht, z.B. eine Forderung nebst dafür bestelltem Pfandrecht, verkauft, so ist der Verkäufer gemäß §§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, sofern das Recht - wie z.B. das Pfandrecht - zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben. Der Verkäufer hat das Recht mit dem vertraglich vereinbarten Inhalt zu verschaffen. Hat es diesen Inhalt nicht, so haftet der Verkäufer wegen eines Rechtsmangels (§§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 S. 2, 435 BGB). Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, oder steht ihm eine Einrede entgegen, die gemäß § 404 BGB dem Käufer entgegengesetzt werden kann, so ist der Verkäufer gemäß § 433 Abs. 1 S. 2, 439 Abs. 1 1. Alt. BGB zur Beseitigung verpflichtet. Der Verkäufer haftet beim Rechtskauf für den Bestand des verkauften Rechts selbst dann, wenn es schon zur Zeit des Kaufabschlusses nicht besteht und seine Verschaffung daher nicht nur dem Verkäufer, sondern objektiv unmöglich ist. Dies war im alten Recht ausdrücklich speziell geregelt (§ 437 Abs. 1 BGB a.F.) und folgt nunmehr ohne weiteres aus den allgemeinen Regeln über die anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 1 BGB). Der Verkäufer einer Forderung haftet dagegen - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners und damit für die Realisierung der Forderung. Dies folgt daraus, dass die Einbringlichkeit einer Forderung nicht zu deren "gewöhnlicher Beschaffenheit" im Sinne der §§ 453 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gehört (vgl. Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum Neuen Schuldrecht, Rdnrn. 471 und 485). Selbst wenn er eine Haftung für die Zahlungsfähigkeit übernimmt, so ist diese Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen, also nicht als Garantie für die Erfüllung anzusehen. Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Zu trennen ist der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft (zur Verschaffung des Eigentums) von dem Verfügungsgeschäft, durch das die angestrebte Rechtsänderung herbeigeführt wird (z.B. durch Übereignung der Sache gemäß § 929 BGB). Das Verpflichtungsgeschäft (der Kaufvertrag gemäß § 433 BGB) und das Verfügungsgeschäft (die Übereignung gemäß § 929 BGB) sind rechtlich voneinander getrennt (Trennungsprinzip). Der Kaufvertrag als solcher ändert noch nichts an der sachenrechtlichen Zuordnung. Erst durch die Vornahme des dinglichen Rechtsgeschäfts erfüllt der Verkäufer seine schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Kaufvertrag. Weiterhin ist das Verfügungsgeschäft wirksam, ohne dass es dafür auf die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts ankommt, es ist also in seinem Bestand von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts abstrahiert (Abstraktionsprinzip). Ist der Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) z.B. gemäß § 138 BGB nichtig, so bleibt die Übereignung (Verfügungsgeschäft) gleichwohl wirksam. Es ist nicht zu verkennen, dass das Trennungs- und Abstraktionsprinzip zu einer Aufteilung und Verselbständigung von Vorgängen führt, die im täglichen Leben häufig als Einheit angesehen werden. Hinzuweisen ist natürlich darauf, dass es nicht ohne Rechtsfolgen bleibt, wenn das der Verfügung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist. Denn mit Unwirksamkeit des Kaufvertrags sind Zweck und Rechtsgrundlage der Verfügung entfallen. Der Käufer ist durch die erfolgte wirksame Eigentumsverschaffung ungerechtfertigt bereichert. Er ist gemäß § 812 BGB zur Rückübereignung verpflichtet. Das Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB dient so in einem gewissen Grad der "Reparatur" der Folgen des Abstraktionsprinzips (Schmidt/Brüggemeier, Grundkurs Zivilrecht, Rdnr. 471). Aus dem Abstraktions- und Trennungsprinzip ergeben sich zahlreiche Folgen, wovon hier nur beispielhaft erwähnt sei (vgl. insgesamt: Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II, Halbband 1, Besonderer Teil, 13. Auflage, § 39 II b = S. 13 ff.): Eine bestimmte bewegliche Sache wurde verkauft, aber noch nicht übergeben und übereignet. Der Verkäufer ist nach wie vor Eigentümer, und als solcher rechtlich in der Lage, die Sache als Berechtigter einem Dritten wirksam gemäß § 929 BGB zu übereignen. Er verletzt dadurch zwar dem Käufer gegenüber seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag und macht sich gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB schadensersatzpflichtig, aber die Sache selbst kann der Käufer von dem Dritten, der ja Eigentümer geworden ist, nicht herausverlangen. Nur dann, wenn der Dritte den Verkäufer zum Vertragsbruch verleitet hat, im Bewusstsein, dadurch den Käufer zu schädigen, hat der Käufer auch gegen den Dritten einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB. |
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