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Gesamtgläubigerschaft(i) Begriff und Außenverhältnis Gläubiger/SchuldnerBei der Gesamtgläubigerschaft ist jeder einzelne Gesamtgläubiger berechtigt, die ganze Leistung an sich zu fordern, § 428 BGB. Die Forderung ist also anders als bei der Teilgläubigerschaft nicht geteilt. Der Schuldner braucht die Leistung allerdings nur einmal zu bewirken. Dabei kann er sich nach seinem Belieben aussuchen, an wen er die Leistung erbringt. Dies gilt solange nichts Gegenteiliges vereinbart ist - selbst dann, wenn ein anderer Gläubiger bereits Leistung gefordert oder den Schuldner sogar verklagt hat, § 428 S. 2 BGB.
Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit rechtsändernde Umstände, die zwischen dem Schuldner und einem Gläubiger eintreten, auch gegen die anderen Gläubiger wirken, muss insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, dass der Schuldner nur einmal und an einen Gläubiger seiner Wahl zu leisten braucht. Dementsprechend hat das Gesetz in den folgenden Fällen eine Gesamtwirkung angeordnet:
Andere rechtsändernde Umstände, die zwischen dem Schuldner und einem der Gläubiger eintreten, wirken hingegen grundsätzlich nur in diesem Verhältnis, §§ 429 Abs. 3, 425 BGB. Dies gilt beispielweise für Schuldnerverzug, Verjährung, rechtskräftiges Urteil und Forderungsabtretung. (ii) Innenverhältnis zwischen den GesamtgläubigernDa die Befriedigung eines Gläubigers die Forderung mit Wirkung gegen die anderen Gläubiger zum Erlöschen bringt, dies aber nicht notwendigerweise auch den Abmachungen der Gläubiger im Innenverhältnis entspricht, bedarf es der Möglichkeit eines Ausgleichs. Diese Möglichkeit begründet § 430 BGB. Nach dieser Norm ist der Leistungsempfänger seinen Mitgläubigern gegenüber ausgleichspflichtig. In welcher Höhe dies der Fall ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen im Innenverhältnis. Für den Fall, dass keine Vereinbarungen vorliegen, bestimmt § 430 BGB, dass die Gesamtgläubiger im Zweifel zu gleichen Anteilen verpflichtet sind.
(iii) Anwendungsbereich der GesamtgläubigerschaftDie Gesamtgläubigerschaft kann zwischen den Gläubigern und dem Schuldner vertraglich vereinbart werden. Dies ist jedoch eher selten der Fall, da die Interessen der Parteien bei der Gesamtgläubigerschaft sehr ungleichmäßig berücksichtigt sind. Anders als die Teilgläubigerschaft ist die Gesamtgläubigerschaft zwar für den Schuldner sehr vorteilhaft. Er kann die gesamte Leistung auf einmal erbringen und darf dabei an den Gläubiger leisten, an den die Leistung für ihn am bequemsten zu erbringen ist. Auch braucht er sich nicht um das Innenverhältnis zu kümmern. Für die Gläubiger ist diese Art der Gläubigermehrheit hingegen gefährlich, denn sie müssen damit rechnen, dass der Schuldner jeweils nicht an sie, sondern an einen anderen Gläubiger mit befreiender Wirkung leistet. Da es kaum ein Gläubiger gerne sieht, dass seine Forderung durch Leistung an einen anderen befriedigt wird, sind Fälle der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft außerordentlich selten. Die Gläubiger können zwar Ausgleich im Innenverhältnis suchen. Dieser Ausgleich kann aber wegen mangelnder Leistungswillig- bzw. -fähigkeit des im Innenverhältnis verpflichteten Gläubigers sehr mühselig sein bzw. im Einzelfall sogar scheitern. Gesetzlich angeordnet ist die Gesamtgläubigerschaft lediglich in § 2151 Abs.3 BGB. |
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