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Gläubigergemeinschaft(i) BegriffDie Gläubigergemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner nur an alle Gemeinschaftsgläubiger gemeinsam leisten kann. Erbringt der Schuldner die Leistung nur an einen Gläubiger, so erlischt die Forderung nicht. Diese Gläubigermehrheit bietet im Vergleich zu den zuvor erläuterten Typen eine ausgeglichene Berücksichtigung der verschiedenen Interessen. Der Schuldner braucht nur einmal zu leisten und muss sich nicht um das Innenverhältnis kümmern. Die Gläubiger müssen andererseits nicht fürchten, dass die Forderung gleichsam hinter ihrem Rücken zum Erlöschen gebracht wird. (ii) Anwendungsbereich der GläubigergemeinschaftEine derartige gemeinschaftliche Forderungszuständigkeit kennt das Gesetz in drei Fällen:
Im Einzelnen: à GesamthandsgemeinschaftenEine gemeinschaftliche Forderungszuständigkeit ergibt sich zum einen bei den Gesamthandsvermögen. Rechtsgemeinschaften zur gesamten Hand" sind die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), die Personalgesellschaften des Handelsrechts (§§ 105 ff. HGB), die eheliche Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) und die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Wegen seiner Gemeinschaftsbindung ist das Gesamthandsvermögen gegenüber dem sonstigen Privatvermögen der Gesamthändler verselbständigt. Die getrennte Verfügung über den Anteil an einer solchen Forderung ist dem Gesamthandsgläubiger selbst dann verwehrt, wenn die Forderung teilbar ist. Die Forderung darf nur einheitlich geltend gemacht werden. Die Befugnis dazu steht entweder allen gemeinsam (§ 719 BGB) oder jedem einzelnen (§ 2039 BGB) zu. Auch im letzteren Fall muss aber Leistung an die gesamte Gesamthandsgemeinschaft verlangt werden.
à BruchteilsgemeinschaftenDer zweite Grund für eine gemeinschaftliche Forderungszuständigkeit ist gegeben, wenn die Forderung einem Gegenstand entspringt, der zu einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) gehört. Bei einer solchen Bruchteilsgemeinschaft steht jedem Teilhaber ein ideeller Teil an einem real nicht geteilten Gegenstand zu.
Liegt eine Bruchteilsgemeinschaft vor, so erstreckt sich die gemeinsame Berechtigung auch auf die der Gemeinschaft erwachsenen Forderungen.
Die Verfügung über die Forderung und ihre Einziehung gehört zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, die nach § 744 BGB nur allen gemeinschaftlich zukommt. à Unteilbarkeit der zu fordernden LeistungEin dritter Grund für die gemeinschaftliche Forderungszuständigkeit liegt schließlich in der Unteilbarkeit der zu fordernden Leistung (§ 432 BGB).
Die Regelung des § 432 BGB greift allerdings nur dann, wenn zwischen den Gläubigern nicht eine andere Rechtsgemeinschaft besteht (Gesamtgläubigerschaft, Gesamthand, Bruchteilsgemeinschaft). Für die Fälle einer anderen Rechtsgemeinschaft gelten jeweils die speziellen Geschäftsführungs- und Verwaltungsregeln vorrangig. Auch im Fall des § 432 BGB kann der Schuldner sich nur durch Leistung an alle Gemeinschaftsgläubiger befreien. Dennoch besteht eine gewisse Eigenständigkeit der Forderung. Jeder Gläubiger kann anders als bei der Gesamthand über seinen Anteil frei verfügen.
Diese Eigenständigkeit der Forderungen kommt auch in § 432 Abs. 2 BGB zum Ausdruck. Danach wirken Tatsachen, die nur in der Person eines Gläubigers eintreten, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger. |
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