Gläubigermehrheiten
Das Gesetz sieht wie erwähnt -
drei verschiedene Gestaltungsformen
für Gläubigermehrheiten vor:
Teilgläubigerschaft,
Gesamtgläubigerschaft und
Gläubigergemeinschaft.
© Prof. Dr.
Dr. h.c.
Helmut Rüßmann.
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich
meine Studenten
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Prof. Dr.
Dr. h.c.
Helmut Rüßmann
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