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Sachmangel kraft Nichteignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB)

Nur wenn die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung im soeben umschriebenen Sinne getroffen haben, bestimmt sich die Soll-Beschaffenheit danach, ob sich die Kaufsache zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB). Dabei hat der Gesetzgeber die praktisch bedeutsame Fallgestaltung im Auge, dass die Parteien sich über bestimmte Eigenschaften der Kaufsache keine Gedanken gemacht haben, weil ihre Aufmerksamkeit statt dessen auf einen bestimmten mit der Kaufsache bezweckten Erfolg (=Verwendungszweck) gerichtet war, der allerdings seinerseits nur beim Vorliegen gewisser Eigenschaften eintreten kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 213). So liegt es etwa, wenn ein Buchautor sich einen Laptop zulegen will und dem Verkäufer gegenüber beim Verkaufsgespräch deutlich macht, dass der Laptop ausschließlich dazu dienen soll, dem Autor bei der Schaffung eines großen Romanwerks als "moderne Schreibmaschine" zur Verfügung zu stehen. Kommt es vor dem Hintergrund dieses konkreten Verwendungszwecks schließlich zum Abschluss eines Kaufvertrages, so haben die Parteien keine unmittelbare Vereinbarung über die Beschaffenheit des Laptops getroffen. Dennoch sind bestimmte, konkrete Beschaffenheitsmerkmale geschuldet. Welche das sind, ergibt sich allerdings nicht aus einer primär auf bestimmte Beschaffenheitsmerkmale bezogenen Vereinbarung, sondern aus dem vereinbarten Verwendungszweck, der seinerseits das Vorliegen bestimmter Merkmale als "selbstverständlich" voraussetzt. Ein Laptop, der als "moderne Schreibmaschine" bei der Erstellung eines großen Romanwerkes genutzt werden soll, muss z.B. über eine große Speicherkapazität verfügen und zur Verwendung gängiger, auch anspruchsvoller, Textverarbeitungsprogramme geeignet sein. Er muss statt über filigrane technische Finessen zu verfügen, wenig reparaturanfällig und benutzerfreundlich sein, um dem Autor während seiner Schaffensphase möglichst ununterbrochen zur Verfügung zu stehen.

Nach dem Wortlaut des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB muss der Verwendungszweck "nach dem Vertrag vorausgesetzt" sein. Mit dieser Formulierung wollte der Gesetzgeber die Frage, ob "es sich dabei um eine vertragliche Vereinbarung handelt oder ob es um Vorstellungen der Parteien im Vorfeld des Vertrags geht", gar nicht entscheiden (BT-Drucks. 14/6040, S. 213). Man wird jedoch bereits bloße Vorstellungen, auf die sich der Kaufentschluss des Käufers gründet und die dem Vertragsschluss als selbstverständlich zugrunde lagen, ausreichen lassen müssen. Denn wenn der Verkäufer in Kenntnis einer vom Käufer geäußerten Verwendungsabsicht eine Sache verkauft, kann er, wenn sich die Sache dann nicht zu diesem Zweck eignet, nicht nur deswegen der Haftung entrinnen,  weil die Parteien die Eignung der Kaufsache für einen bestimmten Zweck für so selbstverständlich hielten, dass sie gar nicht daran dachten, diese Eignung zum Inhalt ihrer vertraglichen Vereinbarung zu machen. Entscheidend ist allerdings, dass der vorgesehene Verwendungszweck nicht in dem Sinne "einseitig" geblieben ist, dass er dem Verkäufer gar nicht bekannt wurde und auch für diesen nicht erkennbar war. Denn solche nicht geäußerten und auch nicht erkennbaren Verwendungszwecke sind schon begrifflich nicht "nach dem Vertrag vorausgesetzt". Sie sind ferner im Sinne einer gerechten Risikoverteilung alleine dem Käufer anzulasten, da es diesem ja offen stand, seine Vertragserwartungen dem Verkäufer gegenüber zum Ausdruck zu bringen.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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