Euleklein.gif (982 Byte) Nichtlieferung Eulerechtsklein.gif (984 Byte)

Home Nach oben Wesentlich Nichtlieferung Rückabwicklung

(2) Vertragsaufhebung wegen Nichtlieferung (Art. 49 Abs. 1 b CISG)

Art. 49 1 b CISG hat lediglich zwei Voraussetzungen: "Nichtlieferung" und das Verstreichenlassen der dem Verkäufer vom Käufer gesetzten Nachfrist bzw. die Erklärung des Verkäufers, nicht innerhalb dieser Frist zu liefern.

Nichtlieferung ist nur gegeben, wenn der Käufer bei Fälligkeit seiner in Art. 31 CISG umschriebenen Lieferpflicht nicht nachkommt. "Nichtlieferung" darf nicht mit "Nichterfüllung" gleich gesetzt werden. Dies folgt daraus, dass die Terminologie des CISG eindeutig zwischen Nichtlieferung und Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware unterscheidet. Weder die Lieferung mangelhafter Ware noch die Falschlieferung sind damit unter das Merkmal "Nichtlieferung" zu subsumieren. Bei Falschlieferung etwa muss der Käufer nach Art. 49 Abs. 1 b CISG vorgehen und kann nur vom Vertrag loskommen, wenn ihm die Verwertung der Ware unzumutbar ist (Müller-Chen in: Schlechtriem, Art. 49 Rdnr. 15).

Die Nachfrist muss zunächst eine bestimmte Aufforderung an den Schuldner zur Leistung enthalten und stimmt insoweit mit der Mahnung im BGB-Schuldrecht überein. Des Weiteren muss diese Mahnung mit der Angabe eines nach dem Kalender bestimmten oder bestimmbaren Termins verbunden sein, an dem der Schuldner leisten soll. Fehlt ein solcher Termin, so ist die Mahnung ohne Fristbestimmung rechtlich bedeutungslos. Wie bei § 284 BGB ist auch im Rahmen des Art. 49 Abs. 1 b CISG eine vor Fälligkeit erfolgte Mahnung unwirksam (Müller-Chen in: Schlechtriem, Art. 47 Rdnr. 6; Art. 49 Rdnr. 20). Eine zusätzliche Ablehnungsandrohung, so wie sie nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. erforderlich war und nach neuem Recht nicht mehr erforderlich ist, verlangt Art. 49 Abs. 1 b CISG nicht.

Ist die dem Schuldner gesetzte Nachfrist abgelaufen, so ist der Vertrag damit nicht etwa automatisch aufgehoben. Vielmehr hat der Gläubiger nun gemäß Art. 49 Abs. 1 b CISG das Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, also den Vertrag durch Ausübung eines Gestaltungsrechts zu liquidieren. Die Rechtslage ist vergleichbar dem neuen deutschen Recht, nach dem auch der Rücktritt erklärt werden muss.

 

Seitenanfang (2184 Byte)

© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
Eulerechtsklein.gif (984 Byte)