Das Vertragsaufhebungsrecht gemäß Art. 49 CISGDie beiden Tatbestände des Art. 49 Abs. 1 CISG räumen dem Käufer das Recht ein, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn der Verkäufer
Wir wollen uns zuerst die beiden Tatbestände im Detail ansehen (aa) und uns danach mit dem durch die Vertragsaufhebung ausgelösten Rückabwicklungsschuldverhältnis befassen (bb). Die Voraussetzungen des Vertragsaufhebungsrechts im EinzelnenBeide Tatbestände des Art. 49 Abs. 1 CISG setzen voraus, dass der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklärt. Damit ist Art. 49 Abs. 1 CISG ein Gestaltungsrecht. Nun zu den beiden Tatbeständen des Art. 49 Abs. 1 CISG im Einzelnen:
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