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Wesentlich
Nichtlieferung
Rückabwicklung

Das Vertragsaufhebungsrecht gemäß Art. 49 CISG

Die beiden Tatbestände des Art. 49 Abs. 1 CISG räumen dem Käufer das Recht ein, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn der Verkäufer

bulleteine wesentliche Vertragsverletzung begangen hat (Art. 49 Abs. 1 a CISG) oder
bulletbei Nichtlieferung nicht innerhalb der vom Käufer nach Art. 47 Abs. 1 CISG gesetzten Nachfrist liefert oder erklärt, dass er nicht innerhalb dieser Frist liefern wird (Art. 49 Abs. 1 b CISG).

Wir wollen uns zuerst die beiden Tatbestände im Detail ansehen (aa) und uns danach mit dem durch die Vertragsaufhebung ausgelösten Rückabwicklungsschuldverhältnis befassen (bb).

Die Voraussetzungen des Vertragsaufhebungsrechts im Einzelnen

Beide Tatbestände des Art. 49 Abs. 1 CISG setzen voraus, dass der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklärt. Damit ist Art. 49 Abs. 1 CISG ein Gestaltungsrecht. Nun zu den beiden Tatbeständen des Art. 49 Abs. 1 CISG im Einzelnen:

 

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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