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Gläubiger- und Schuldnermehrheiten
An einem Schuldverhältnis können sowohl auf der Gläubigerseite
als auch auf der Schuldnerseite mehrere Personen beteiligt sein. Derartige Gläubiger-
und Schuldnermehrheiten regelt das Gesetz in den §§ 420 ff. BGB
wie folgt:
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§ 420 BGB
bestimmt für die Gläubiger- wie für die Schuldnerseite, dass Verpflichtungen
und Berechtigungen im Regelfall nur zu (im Zweifel gleichen) Teilen begründet
werden, soweit die geschuldete Leistung teilbar ist (Teilgläubigerschaft und Teilschuldnerschaft). Dieser
gesetzliche Regelfall kommt in der Praxis jedoch kaum vor. Die meisten
Zusammenschlüsse mehrerer Gläubiger und mehrerer Schuldner haben Formen, die
von dem Bild der Teilberechtigungen bzw. -verpflichtungen abweichen. |
| §§ 421
bis
427,
431 BGB
regeln die praktisch wichtigste Form der Schuldnermehrheit: die Gesamtschuld. |
| Die §§ 428
bis
430 BGB behandeln die
Gesamtgläubigerschaft.
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§ 432 BGB
regelt die Gläubigergemeinschaft. |
Im Folgenden sollen die einzelnen Formen der Gläubiger-
und Schuldnermehrheiten etwas näher betrachtet werden. Zur Vertiefung einzelner
Fragen kann an dieser Stelle noch auf meine
Kommentierung
der §§ 420 ff. im Alternativkommentar zum BGB verwiesen werden. |