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Gläubigermehrheiten
Schuldnermehrheiten

Gläubiger- und Schuldnermehrheiten

An einem Schuldverhältnis können sowohl auf der Gläubigerseite als auch auf der Schuldnerseite mehrere Personen beteiligt sein. Derartige Gläubiger- und Schuldnermehrheiten regelt das Gesetz in den §§ 420 ff. BGB wie folgt: 

bullet § 420 BGB bestimmt für die Gläubiger- wie für die Schuldnerseite, dass Verpflichtungen und Berechtigungen im Regelfall nur zu (im Zweifel gleichen) Teilen begründet werden, soweit die geschuldete Leistung teilbar ist (Teilgläubigerschaft und Teilschuldnerschaft). Dieser gesetzliche Regelfall kommt in der Praxis jedoch kaum vor. Die meisten Zusammenschlüsse mehrerer Gläubiger und mehrerer Schuldner haben Formen, die von dem Bild der Teilberechtigungen bzw. -verpflichtungen abweichen.
bullet§§ 421 bis 427, 431 BGB regeln die praktisch wichtigste Form der Schuldnermehrheit: die Gesamtschuld.
bulletDie §§ 428 bis 430 BGB behandeln die Gesamtgläubigerschaft.
bullet § 432 BGB regelt die Gläubigergemeinschaft.

Im Folgenden sollen die einzelnen Formen der Gläubiger- und Schuldnermehrheiten etwas näher betrachtet werden. Zur Vertiefung einzelner Fragen kann an dieser Stelle noch auf meine Kommentierung der §§ 420 ff. im Alternativkommentar zum BGB verwiesen werden.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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