Übergang von Rechten und Pflichten auf DritteÜberblick Sowohl Rechte wie auch Pflichten aus dem Schuldverhältnis können auf andere Personen übergehen. Bei dem Übergang von Rechten handelt es sich um einen Gläubiger-, beim Übergang von Pflichten um einen Schuldnerwechsel. Ein Gläubigerwechsel kann auf drei verschiedene Arten stattfinden:
Ein Schuldnerwechsel ist durch Schuldübernahme möglich, die sowohl durch Vertrag zwischen Gläubiger und Neuschuldner wie durch Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner (dem allerdings der Gläubiger zustimmen muss) vereinbart werden kann. Die genannten Institute befassen sich allesamt mit dem Übergang einzelner Rechte bzw. Pflichten aus einem Schuldverhältnis. Daneben ist aber auch eine so genannte Vertragsübernahme und zwar sowohl durch Rechtsgeschäft wie durch Gesetz möglich. Hier wird eine Partei eines Vertragsverhältnisses ausgewechselt und zwar hinsichtlich aller Rechte und Pflichten. Bei einer rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme müssen alle drei Beteiligten mitwirken. Bei der gesetzlichen Vertragsübernahme (vgl. §§ 566 Abs. 1, 613a Abs. 1, 1251 Abs. 2 BGB) tritt der Parteiwechsel kraft Gesetzes ein. Noch weitergehend ist der Übergang von Rechten und Pflichten bei der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession). Unter einer Gesamtrechtsfolge ist der unmittelbare Übergang eines Vermögens mit allen Rechten und Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger, der damit völlig in die Stellung seines Rechtsvorgängers eintritt, zu verstehen. Wichtigste Fälle der Universalsukzession sind der Erbfall und die Umwandlung von Kapitalgesellschaften. Die Universalsukzession wird im Folgenden nicht näher behandelt. |
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