AbtretungDie Abtretung (Zession) nach § 398 BGB ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der keine verpflichtende Wirkung hat, sondern die Forderung direkt vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar) übergehen lässt. Es handelt sich somit um ein Verfügungsgeschäft. Nach dem Abstraktionsprinzip ist die Gültigkeit der Abtretung unabhängig von der Gültigkeit des zu Grunde liegenden Kausalgeschäfts (z.B. eines Forderungskaufs). Ist Letzteres unwirksam, so kann der Zedent jedoch die Rückabtretung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen (§§ 812 ff. BGB). VoraussetzungenDer wirksame Übergang einer Forderung von Zedent auf Zessionar ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
(i) AbtretungsvertragDer Abtretungsvertrag erfordert eine Einigung des Zedenten und des Zessionars des Inhalts, dass die Forderung auf Letzteren übergehen soll. Die Vereinbarung erfordert keine Mitwirkung des Schuldners. Ihm muss die Abtretung nicht einmal mitgeteilt werden. Wird die Abtretung dem Schuldner nicht mitgeteilt, spricht man von einer "stillen Zession". Die Vereinbarung kann regelmäßig formfrei geschlossen werden und zwar auch dann, wenn die Forderung aus einem formbedürftigen Rechtsgeschäft stammt (z.B. aus einem Grundstücksverkauf). Auch eine Abtretung durch schlüssiges Verhalten ist möglich. Teilweise sind vom Grundsatz der Formfreiheit jedoch Ausnahmen normiert (Beispiel: § 1154 BGB für die Abtretung einer durch Hypothek gesicherten Forderung). (ii) Bestehen der ForderungWeitere Voraussetzung der Abtretung ist das Bestehen der Forderung in dem Zeitpunkt, in welchem die Forderung übergehen soll. Darüber hinaus muss der Zedent auch Inhaber der Forderung sein. Ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung ist grundsätzlich nicht möglich, wie das Fehlen von Normierungen, die den §§ 932 ff., 892 BGB vergleichbar sind, zeigt.
Der Grund dafür, dass das Gesetz einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen nicht zulässt, liegt darin, dass bei Forderungen in der Regel ein Rechtsscheinsträger fehlt, an den sich der gute Glaube anknüpfen darf. Beim gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen darf der Erwerber an die Berechtigung des Veräußernden glauben, weil dieser ihm Besitz verschafft. Beim gutgläubigen Erwerb von unbeweglichen Sachen darf der Erwerber auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertrauen. Die Forderung dagegen ist in der Regel nicht fassbar. Besonderheiten gelten im Wertpapierrecht sowie auf Grund des öffentlichen Glaubens des Erbscheins (§ 2366 BGB). Hier stellen die Papiere teilweise ausreichende Rechtsscheinsträger dar. Weiterhin ist § 405 BGB zu beachten, wenn der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausstellt. (iii) BestimmtheitDie abzutretende Forderung muss, wie jeder Gegenstand einer Verfügung, bestimmt oder bestimmbar sein (Spezialitätsgrundsatz). Es liegt im Interesse des Rechtsverkehrs, dass bei jeder Zuordnungsänderung deutlich ist, auf was sie sich bezieht. Es muss erkennbar sein, wem was gehört. Besondere Bedeutung erlangt das Erfordernis der Bestimmbarkeit etwa bei Abtretungen künftiger Forderungen (sog. Vorausabtretungen). Derartige Vorausabtretungen sind grundsätzlich zulässig, wie ein Erst-Recht-Schluss aus § 185 Abs. 2 BGB belegt. Wirksam wird die Vorausabtretung aber erst mit Entstehen der abgetretenen Forderung. Nicht nur die Forderung, sondern auch das Rechtsverhältnis, aus dem sich die Forderung ergeben soll, braucht bei der Abtretungsvereinbarung noch nicht zu bestehen. Erforderlich ist dann allerdings, dass die Forderung schon bestimmbar ist und das Entstehen zumindest möglich erscheint. Die Bestimmbarkeit der künftigen Forderung setzt dabei voraus, dass sie so gekennzeichnet ist, dass sie spätestens im Zeitpunkt ihres Entstehens nach Gegenstand und Umfang individualisierbar ist.
Eine besondere Art der Vorausabtretung findet sich beim so genannten verlängerten Eigentumsvorbehalt. Auf die sich dabei stellenden Fragen soll jedoch im vorliegenden Rahmen nicht näher eingegangen werden. Weiterhin ist der Spezialitätsgrundsatz bei Abtretungen von Forderungsmehrheiten insbesondere bei so genannten Globalzessionen, bei denen alle (künftigen) Forderungen aus einem Geschäftsbetrieb übertragen werden, besonders zu beachten.
Letztlich kommt dem Bestimmtheitsgrundsatz noch bei der Abtretung aus Forderungsmehrheiten besondere Bedeutung zu.
(iv) ÜbertragbarkeitWeitere Voraussetzung der wirksamen Abtretung ist, dass die Forderung übertragbar ist. Dies ist in der Regel der Fall. Ausnahmen bestehen dann, wenn vertragliche oder gesetzliche Abtretungsverbote eingreifen. Solche Abtretungsverbote sind in den §§ 399, 400 BGB und in einzelnen Spezialvorschriften geregelt. Nach § 399 Alt. 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Beispiel: Höchstpersönliche Ansprüche auf Erfüllung bestimmter familienrechtlicher Pflichten, wie etwa die Dienstleistungspflicht der Kinder nach § 1619 BGB. Gemäß § 399 Alt. 2 BGB kann die Abtretung auch durch eine entsprechende Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen sein. Ein solches vertragliches Abtretungsverbot kann jedoch ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 405 Alt. 2 BGB durch guten Glauben des Erwerbers überwunden werden. Weiter normiert § 400 BGB, dass unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden können. Unpfändbar sind bestimmte Forderungen auf Arbeitsentgelt, §§ 850 ff. ZPO. Der Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO soll sichern, dass dem Schuldner das zum Leben Notwendige auch in der Zwangsvollstreckung erhalten bleibt. Dies dient zum einem dem Schuldner selbst. Zum anderen dient es aber auch der Gemeinschaft, die für den Unterhalt des Schuldners aufkommen müsste, wenn dessen gesamtes Einkommen pfändbar wäre. Da die Schutzvorschriften somit auch der Allgemeinheit dienen, soll der Arbeitnehmer auf den Pfändungsschutz nicht wirksam verzichten und der Schutz auch nicht durch eine Abtretung umgangen werden können . Letztlich finden sich noch weitere Abtretungsverbote über das BGB verteilt. So sind etwa die Ansprüche gegen den Dienstleistungsverpflichteten bzw. gegen den Auftragnehmer im Zweifel nicht übertragbar (vgl. § 613 S. 2 BGB bzw. § 664 Abs. 2 BGB). |
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