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Schadensrecht
Einführung: Die gesetzliche Grundkonzeption des Schadensausgleichs
Die
§§ 249 bis 253 regeln das Wie" des Schadensersatzes. Die (positive)
Beantwortung des Ob" setzen sie voraus. Das Ob" und das
Wie" bilden zusammen einen Mechanismus zur Verteilung der sich aus und in
sozialem Kontakt ergebenden materiellen und immateriellen Einbußen. Im
bürgerlich-rechtlichen Haftungsmodell steht die Verteilung der Einbußen auf
individualisierte Schadens- und Haftungsträger im Vordergrund. Die das Ob" des
Schadensersatzes beherrschenden heterogenen Verteilungsgrundsätze der Unrechtshaftung,
Garantie- und Vertrauenshaftung, Gefährdungs- und Risikohaftung, Eingriffs- und
Zustandshaftung münden in eine einheitliche Ausfüllungskonzeption: Der zum
Schadensersatz Verpflichtete soll den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn
der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre" (§ 249
Abs. 1).
Dieser zur Wahrung des Integritätsinteresses geschaffenen Restitutionspflicht kann
er - nach einer näher geregelten Wahl des Geschädigten - durch Leistung in Natur oder
aber durch Leistung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags nachkommen (§§ 249
Abs. 2, 250). |