Als Zeuge kommt nicht jeder in Betracht, der aus seiner Erinnerung über Wahrnehmungen zu rechtlich relevanten Ereignissen oder Zuständen berichten kann. Wer in einem konkreten Verfahren nach den Regeln der Parteivernehmung (vgl. vor § 445 RN 7; § 449 RN 1; § 455 RN 1) oder als Sachverständiger (vgl. § 402 RN 1) zu vernehmen ist, scheidet als Zeuge aus. Auch kann der Zeugenzwang nicht gegen solche Personen ausgeübt werden, die nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen (vgl. §§ 18 - 20 GVG). Weitere Beschränkungen kennt das deutsche Recht allerdings nicht. Weder die (vermutete) Unfähigkeit zur Beobachtung, Erinnerung und Wiedergabe, noch die Interessengebundenheit, noch gar die Inhaberschaft des streitbefangenen Rechts schließen eine Person von der Zeugenschaft aus (anders noch Rüßmann AcP 172 (1972), 520, 542 ff.). Diese Gesichtspunkte treten erst bei der Beweiswürdigung in ihr Recht.
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Gesetzestext |