Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 375 Randnummer 6

Die Möglichkeit oder das Gebot, die zu vernehmende Person außerhalb der Gerichtsstelle zu vernehmen, ist nur eine Voraussetzung für die Entscheidung, einen Richterkommissar mit ìder Vernehmung zu betrauen. Für die endgültige Entscheidung müssen weitere Gründe hinzutreten, die eine Abkehr vom Unmittelbarkeitsprinzip rechtfertigen (Ermessensentscheidung). Dem trägt der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Zivilprozeßordnung (Bundesratsdrucksache 522/84) durch Aufnahme des folgenden Passus in den einleitenden Satzteil Rechnung: ,,wenn anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag und" (zur Anfechtung ungerechtfertigter Durchbrechungen des Unmittelbarkeitsprinzips vgl. § 355 RN 4 und 5).


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Gesetzestext