| SachverhaltDie Großhandelskette "A-Markt" überrascht Kunden und Wettbewerber kurz vor dem Einsetzen des Weihnachtsgeschäfts mit dem "Angebot" eines leistungsfähigen Personalcomputers zu einem sehr günstigen Preis. Der Computerfachhändler C ärgert sich darüber maßlos, weil er zu Recht befürchtet, dass ihm dadurch das bevorstehende Weihnachtsgeschäft "vermasselt" wird. Kurz entschlossen begibt er sich mit einigen Mitarbeitern zur Filiale des "A-Markts" in seiner Heimatstadt, transportiert alle noch vorhandenen Computer zur Kasse und erklärt der verdutzten Verkäuferin V, er wolle alle Geräte kaufen. Der alsbald hinzu gerufene Filialleiter F erklärt, man wolle C keine Computer verkaufen. C ist dagegen der Auffassung, es sei längst ein Vertrag zustande gekommen. Wer hat Recht? LösungC hat dann Recht, wenn er einen Anspruch aus Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 BGB) auf Übereignung und Übergabe der sich in der Filiale befindlichen Computer gegen Zahlung des Kaufpreises gegen den "A-Markt" hat. Dazu müsste zwischen dem "A-Markt" und C ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, regelmäßig durch Angebot und Annahme. Möglicherweise kann man bereits im Aufstellen der mit einem Preis ausgezeichneten Waren im Ladengeschäft ein Vertragsangebot sehen. Ein Angebot ist eine Willenserklärung, die so beschaffen ist, dass der Adressat der Erklärung zum Zustandekommen des Vertrages nur noch vorbehaltlos zustimmen muss. Wenn das Aufstellen ausgezeichneter Waren im Supermarkt wirklich ein Angebot wäre, dann käme in der Tat - wie C meint - mit dem Vorzeigen der Ware an der Kasse als konkludenter Annahmeerklärung ein Kaufvertrag zustande; das Herausnehmen der Ware aus dem Regal würde dafür allerdings noch nicht genügen, weil dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung noch keinen hinreichenden Schluss auf die Kaufabsicht des Kunden zulässt, es diesem vielmehr nach der Verkehrssitte unbenommen bleibt, die Ware bis zum Vorzeigen an der Kasse jederzeit wieder in das Regal zurückzulegen. Es ist allerdings fraglich, ob man dem Vorgang des Auslegens von Waren in einem Selbstbedienungsmarkt durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) die Bedeutung eines rechtlich verbindlichen Angebotes entnehmen kann, das der Kunde, um einen Vertragsschluss herbeizuführen, nur noch anzunehmen braucht. Dagegen spricht alleine schon der Umstand, dass es sich in einem Geschäft - wie auch der Kunde weiß - nie ganz vermeiden lässt, dass es zu Falschauszeichnungen kommt. In diesem Fall will der Geschäftsinhaber aber erkennbar noch die Möglichkeit haben, von einem Geschäft zu den Bedingungen der Falschauszeichnung Abstand zu nehmen. Darüber hinaus ist es auch nicht auszuschließen, dass der Geschäftsinhaber mit einem bestimmten Kunden keinen Vertrag schließen will, etwa weil dieser z.B. wegen vorangegangener Ladendiebstähle oder Beleidigungen des Personals Hausverbot hat oder aber weil er wie vorliegend als Konkurrent Sonderangebote durch Massenaufkauf zunichte machen will. Es ist zwar zuzugeben, dass diese Vorkommnisse in dem meist nahezu anonymen Geschäftsbetrieb die Ausnahme darstellen und dass der Geschäftsinhaber potentiell mit allen Kunden "ins Geschäft kommen" will, doch ändert dies nichts daran, dass der Geschäftsinhaber ein schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht in jedem Falle schon durch das Aufstellen der Ware gebunden zu sein. Auf Grund dieser Interessenlage ist der herrschenden Meinung, die in dem Aufstellen ausgezeichneter Ware in einem Selbstdienungsladen eine invitatio ad offerendum sieht, beizupflichten. Somit stellt erst die Erklärung des C gegenüber der Kassiererin, er wolle die zur Kasse gebrachten Computer kaufen, ein Vertragsangebot dar. Dieses Angebot hat der "A-Markt", vertreten durch seinen Filialleiter, jedoch nicht angenommen. Im Ergebnis ist also kein Kaufvertrag zwischen C und dem "A-Markt" zustande gekommen. C hat keinen Anspruch aus Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 BGB) auf Übergabe und Übereignung der an der Kasse vorgezeigten Computer. Er hat also nicht recht. |
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