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"Der Gasuhr - Fall" (angelehnt an RGZ 127, 218 ff.)

Sachverhalt:

Die Daniela Dienlich (D) war als Dienstmädchen im Haushalt der Tina Reich (R) beschäftigt. Am 11. August 1926 half sie der R beim Umzug in eine neue Wohnung. Die R hatte dem Handwerker H den Auftrag erteilt, die Gasuhr im Badezimmer ihrer neuen Wohnung zu verlegen. Dieser ließ die Arbeit Ende Juni 1926 durch den bei ihr angestellten Obermonteur Oskar Obermeier (O) durchführen. Am 11. August merkte die D wie schon tags zuvor einen penetranten Gasgeruch in der Wohnung. Um die Stelle festzustellen, an der das Gas ausströmte, stieg sie im Badezimmer auf eine Leiter und leuchtete mit einem Streichholz die Gasleitung ab. Dabei entzündete sich das ausströmende Gas und die D erlitt erhebliche Brandverletzungen an ihrem Oberkörper. Das Ausströmen des Gases war darauf zurückzuführen, dass eine Schraube an der Gasuhr undicht war. O hatte die Arbeit unsachgemäß ausgeführt und dies auch selbst erkannt. Er hatte es ernstlich für möglich gehalten, dass die von ihm angebrachte Verschraubung unbrauchbar war und dass daher Gas ausströmen könnte. Er nahm das aber billigend in Kauf, weil er unbedingt pünktlich nach Hause kommen wollte, um nicht zu spät zu seinem 20. Hochzeitstag zu kommen. Die D fragt nun, ob sie von H Schadensersatz für die ihr durch die Verbrennungen entstandenen Behandlungskosten verlangen kann, obwohl H nachweisen kann, dass der O hervorragend für die Verlegung von Gasuhren qualifiziert ist, seine Arbeit bisher noch nie Anlass zur Beanstandung gegeben hat und H die Sorgfalt seiner Arbeiten durch regelmäßige, oft unangemeldete Kontrollen ordnungsgemäß überwacht hat.

Lösung:

I. D könnte einen Schadensersatzanspruch gegen H aus § 831 Abs. 1 Satz 1 haben. 

a) Das setzt voraus, dass O Verrichtungsgehilfe des H war. Verrichtungsgehilfe ist, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist. O unterlag als Arbeitnehmer dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers H und war von diesem sozial abhängig. Er war also Verrichtungsgehilfe. Des weiteren müsste er einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben, d.h. O müsste selbst widerrechtlich einen der Haftungstatbestände der §§ 823 ff. BGB verwirklicht haben. Insoweit kommt § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Die D hat durch ihre Brandverletzungen unproblematisch eine Körperverletzung erlitten, die der O durch die unsachgemäße Verschraubung der Gasuhr verursacht hat. Die infolge der Unvorsichtigkeit der D durch sie selbst herbeigeführte Verletzung ist dem O auch zurechenbar, da sich in ihr das durch ihn geschaffene Risiko von Brandverletzungen durch ausströmendes Gas verwirklicht hat und auch der konkrete Kausalverlauf objektiv vorhersehbar war und nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung stand. Somit hat der O hinsichtlich der Brandverletzungen der D den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB widerrechtlich erfüllt und damit einen ersatzpflichtigen Schaden der D (Behandlungskosten) verursacht. Diesen Schaden müsste er der D schließlich in Ausführung der Verrichtung zugefügt haben. Das ist der Fall, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der dem Gehilfen aufgetragenen Verrichtung und der schädigenden Handlung besteht. Der O hat den Schaden durch die - schlechte - Ausführung der ihm von seinem Arbeitgeber gegebenen Weisung, die Gasuhr im Bad der R zu verlegen, angerichtet, also in Ausführung seiner Verrichtung.

b) Wegen dieser Schadenszufügung durch den O haftet H der D gegenüber nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB aber nur, wenn der Schaden dadurch verursacht wurde, dass H den sorgfaltswidrig ausgewählt oder nicht ordnungsgemäß bei der Ausführung der ihm übertragenen Verrichtungen überwacht hat. Laut Sachverhalt war O für die ihm übertragene Tätigkeit hervorragend qualifiziert und hat diese auch in der Vergangenheit tadellos ausgeführt. Dem H kann somit im Hinblick auf die Betrauung des O mit der Aufgabe der Verlegung der Gasuhr kein Auswahlverschulden nachgewiesen werden. Da er ihn auch regelmäßig, auch unangemeldet kontrolliert hat, scheidet auch eine Sorgfaltspflichtverletzung des H bezüglich der Überwachung des O aus. Folglich scheidet wegen § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Schadensersatzanspruch von D gegen H aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB aus-

(Anmerkung: Der Klausurbearbeiter steht hinsichtlich des Anspruchs aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB vor einem häufig auftretenden Dilemma: Soll er hier wirklich die Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB voll durchprüfen, obwohl nach dem Sachverhalt auf der Hand liegt, dass der Entlastungsbeweis nach Satz 2 unproblematisch gelingen wird ? Mit anderen Worten: Ist es hier nicht erlaubt, die Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB mit einem knappen Hinweis auf Satz 2 zu "überspringen"? Die Antwort hierauf kann nicht allgemein ausfallen. Gegen ein Springen kann man bei einem Rechtsgutachten immerhin ins Feld führen, dass der Klausurbearbeiter von der Aufgabenstellung her den Sachverhalt umfassend rechtlich würdigen soll, wozu auch die Erörterung im Ergebnis nicht eingreifender Tatbestände gehört. Andererseits macht der Klausursteller durch den eindeutigen Hinweis auf die Exkulpation nach § 831 Satz 2 BGB deutlich, dass die Vorschrift im Ergebnis nicht greifen "soll", so dass er in ihr schwerlich einen wichtigen Schwerpunkt der Klausur sehen wird. Daher empfiehlt sich in solchen Fällen eine pragmatische Vorgehensweise: Enthält die Klausur wie hier außer § 831 Abs. 1 BGB nur wenige weitere zu prüfende Vorschriften, so kann man die übrigen Voraussetzungen der Norm knapp und zielstrebig durchprüfen. Ist die Klausur dagegen insgesamt noch mit zahlreichen anderen Problemen "gespickt", so ist es sinnvoll § 831 Abs. 1 nur kurz anzusprechen und mit dem Hinweis auf die Exkulpation nach § 831 Satz 2 BGB abzulehnen, weil man sonst den Eindruck vermittelt, man sei zur Schwerpunktsetzung nicht imstande.)

II. D könnte gegen H einen Schadensersatzanspruch aus Verletzung des Werkvertrags zwischen R und H mit Schutzwirkung zugunsten der D haben (§§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB).

a) Ein solcher Anspruch kann nur bestehen, wenn es keinen spezielleren Anspruch aus Gewährleistungsrecht gibt. Die nicht ordnungsgemäße Verschraubung der Gasuhr stellt eine für die R ungünstige Abweichung der Ist- von der Soll - Beschaffenheit des Werkes und somit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB dar. Von daher könnte D hier einen spezielleren gewährleistungsrechtlichen Anspruch aus § 634 Nr. 4 BGB haben. Das hängt davon ab, ob durch  § 634 Nr. 4 BGB nur Mangelschäden oder auch Mangelfolgeschäden erfasst werden. Die Voraussetzungen für das Eingreifen eines Schadensersatzanspruchs sind nach  § 634 Nr. 4 BGB dieselben wie nach §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB. Einen Unterschied kann es nur in der Verjährung geben. Da im vorliegenden Fall die Verjährung keine Rolle spielt, kann die Frage, nach welcher Norm sich der Schadensersatzanspruch beurteilt, dahinstehen.

b) Der Anspruch auf Ersatz des Schadens aus §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB setzt zunächst voraus, dass zwischen R und H ein Vertrag  zustande gekommen ist. Das ist unproblematisch der Fall. Aus diesem Vertrag müsste dann aber weiter eine Pflicht resultieren, die der H verletzt hat. Der H ist verpflichtet, die Leistung so zu erbringen, dass bei ihrer Inanspruchnahme durch den Gläubiger dessen Rechtsgüter, insbesondere dessen Gesundheit, Leben, Eigentum, nicht beeinträchtigt werden. Diese Pflicht hat der O bei der Erfüllung des Werkvertrages dadurch verletzt, dass er die Gasuhr so verlegt hat, dass Gas ausströmen konnte und Explosions- und/oder Brandgefahr und damit eine Gefahr für die genannten Rechte und Rechtsgüter der R bestand. Diese Pflichtverletzung müsste dem H aber als eigene Pflichtverletzung zugerechnet werden können.  Das könnte sich aus § 278 BGB ergeben und setzt voraus, dass O bei der Verlegung der Gasuhr Erfüllungsgehilfe des H war und die als Pflichtverletzung gewertete Handlung gerade in Erfüllung einer Verbindlichkeit des H begangen hat. Dies ist zu bejahen, wenn O mit Wissen und Wollen des H in dessen vertraglichen Pflichtenkreis tätig war. O war von H angewiesen worden, die Gasuhr im Bad der R zu verlegen. Damit hat er ihm konkludent die Beachtung der ihm der R gegenüber obliegenden Schutzpflicht bei der Ausführung der Arbeiten übertragen. Damit war der O insoweit Erfüllungsgehilfe. Die fehlerhafte Verschraubung, die zur Körperverletzung der D geführt hat, wurde von O auch im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung seitens des H begangen. Demnach kann das Verhalten des O dem H gemäß § 278 BGB als Pflichtverletzung zugerechnet werden. O hat die Verschraubung unsachgemäß angebracht und dies auch erkannt. Er hielt es ernstlich für möglich, dass auf Grund dieser mangelhaften Verschraubung Gas ausströmen könnte, nahm das aber billigend in Kauf, da er unbedingt pünktlich nach Hause kommen wollte, um nicht zu spät zu seinem 20. Hochzeitstag zu kommen. O hat also die Pflichtverletzung bedingt vorsätzlich begangen. Dieses Verschulden des O muss H sich ebenfalls gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

c) Die soeben umschriebene schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des H vermag einen Schadensersatzanspruch der D gegen H nur zu begründen, wenn die Vertragspflicht des H, bei der und durch die Vertragserfüllung Leben, Gesundheit und Eigentum des Gläubigers nicht zu gefährden, sich auch auf die D erstreckte. Da dies zwischen H und R nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, kann sich das nur aus einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergeben, für die sich feststehende Kriterien herausgebildet haben. Dabei wird eine Schutzwirkung des Vertrages zu Gunsten eines Dritten dann bejaht, wenn Leistungsnähe und ein vertragliches Schutzinteresse des Gläubigers gegeben sind und wenn weiter der Drittschutz für den Schuldner erkennbar und der Dritte schutzbedürftig ist. 

aa) Die D müsste sich demnach in Leistungsnähe des von H für R erstellten Werkes befunden haben. Dies ist erfüllt, wenn die D bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und den durch Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Erstellung des Werkes verursachten Gefahren ebenso ausgesetzt ist wie Frau R selbst. Die D war als Dienstmädchen der R dazu befugt und verpflichtet, deren Räumlichkeiten, also auch das Bad, zu betreten, um etwa das Bad zu reinigen oder wie im vorliegenden Fall bei gegebenem Anlass nach dem rechten zu sehen. Bei dem danach erforderlichen Verweilen in den Räumlichkeiten musste die D auch zwangsläufig mit den darin befindlichen Installationen wie etwa der Gasuhr ebenso wie die R selbst in Kontakt kommen. Daher ist Leistungsnähe zu bejahen.

bb) Des Weiteren müsste die R an der sorgfältigen Ausführung der Leistung seitens des H nicht nur ein eigenes, sondern auch ein berechtigtes Interesse zugunsten der D gehabt haben. Dies ist unproblematisch dann der Fall, wenn die R für das "Wohl und Wehe" der D mitverantwortlich war, wenn also zwischen den beiden eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag besteht kraft derer die R der D Schutz und Fürsorge schuldet. Das Arbeitsverhältnis ist eine derartige Rechtsbeziehung. Abweichend von der veralteten "Wohl und Wehe" - Formel bejaht die neuere Rechtsprechung ein vertragliches Schutzinteresse schon dann, wenn der Gläubiger ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat. Ein solches Interesse folgt bereits aus den in § 618 BGB statuierten Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, bei deren Verletzung er dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz haftet. Ein vertragliches Schutzinteresse der R an der Einbeziehung der D in den Schutzbereich des Vertrages besteht also.

cc) Das Schutzinteresse der R bezüglich der D müsste für den H subjektiv erkennbar und der Kreis der einbezogenen Personen überschaubar gewesen sein. Für den Werkunternehmer ist bei der Errichtung eines Werkes in bewohnten Räumlichkeiten ohne weiteres klar, dass der Gläubiger am Schutz der sonstigen Bewohner und derjenigen Angestellten, bei denen er im Hinblick auf eventuelle Körperverletzungen in den Räumlichkeiten einem Haftungsrisiko nach § 618 BGB ausgesetzt ist, interessiert ist. Der Kreis der davon betroffenen Personen ist klar abgrenzbar und überschaubar. Die Einbeziehung der D in den vertraglichen Schutzbereich war für den H erkennbar.

dd) Schließlich müsst die D noch schutzbedürftig sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie gegen die R eigene vertragliche Ansprüche hat, die den gleichen Inhalt haben wie diejenigen, die sie gegen den H geltend macht (BGHZ 70, 327, 330). Es ist demnach zu prüfen, ob D wegen der durch den Gasbrand erlittene Körperverletzung einen Schadensersatzanspruch gegen die R hat. Als Anspruchsgrundlage für einen derartigen Anspruch kommt mangels eines speziellen Anspruchs in den §§ 611 ff. BGB die Verletzung des Dienstvertrages in Betracht. Dann müsste die R schuldhaft eine aus dem Dienstvertrag mit der D resultierende Vertragspflicht verletzt haben und ihr dadurch zurechenbar einen Schaden zugefügt haben. Als eine solche Vertragspflicht kommt hier § 618 Abs. 1 BGB in Betracht, wonach die R Räume, in denen die vertraglich geschuldeten Dienste verrichtet werden, so einzurichten und zu unterhalten hat, dass die D gegen Gefahren für ihre Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur des Dienstverhältnisses es gestattet. Wie bereits dargelegt war die D kraft des Dienstvertrages verpflichtet und befugt, das Badezimmer der R zu betreten, so dass es sich bei diesem um einen zur Verrichtung ihrer Dienste bestimmten Raum handelte. Diesen Raum hat sie auf Grund der defekten Gasuhr, die leicht entzündliches Gas verströmte, nicht so unterhalten und eingerichtet, dass die D gegen Gesundheitsgefahren, die von dem ausströmenden Gas ausgingen, ausreichend geschützt war. Diese Verletzung des § 618 Abs. 1 BGB müsste die R verschuldet haben. Ein Verschulden kommt nur dann in Betracht, wenn sie sich das Verschulden des O gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Dann müsste der O mit Wissen und Wollen der R in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden sein. Mit dem Auftrag zur Verlegung der Gasuhr hat die R den H im Rahmen der ihr aus § 618 Abs. 1 BGB auferlegten Verpflichtung, die zur dienstlichen Verrichtung für die D bestimmten Räume so einzurichten, dass die D gegen Gesundheitsgefahren geschützt ist, tätig werden lassen. Daher war ihr ohne weiteres klar, dass der H seinerseits Angestellte zur Erfüllung seiner Verpflichtung einsetzen würde, womit sie auch einverstanden war. Der O war demnach Verrichtungsgehilfe der R und hat die zur Gesundheitsschädigung führende Pflichtverletzung auch in Erfüllung seiner Pflichten begangen. Somit muss die R sich das Verschulden des O gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

Möglicherweise muss sich die D ein schadensminderndes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der D mitgewirkt hat. Das ist dann zu bejahen, wenn sie diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Einem ordentlichen und verständigen Menschen ist bekannt, dass er bei ausströmendem Gas nicht mit offenem Feuer herumhantieren sollte, insbesondere nicht wenn man sich mit dem Feuer in unmittelbare Nähe zu dem vermuteten Leck der Gasleitung begibt. Dass dieses Verhalten sehr schnell zu Verbrennungen führen kann, lag auf der Hand. Dieses grob fahrlässige Verhalten wiegt jedoch gegenüber dem bedingten Vorsatz des O, den sich die R zurechnen lassen muss, nicht so schwer, dass dadurch jegliche Haftung der R ausgeschlossen wäre. Allerdings wäre danach die Ersatzpflicht deutlich, etwa um die Hälfte des Schadens zu mindern. Dies ist auch nicht deshalb abweichend zu beurteilen, weil es sich um einen Arbeitsunfall handelt, denn insoweit wird von der Rechtsprechung allenfalls für Fälle leichter und mittlerer Fahrlässigkeit § 254 BGB nicht angewandt.

Da die D einen inhaltsgleichen Schadensersatzanspruch gegen die R hat, ist sie nicht schutzbedürftig. Die Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegen nicht vor. Die Sorgfaltspflicht des H aus dem Werkvertrag gegenüber der Gesundheit der R erstreckt sich daher nicht auf die D. 

Ergebnis: Die D hat keinen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten gegen den H.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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