Euleklein.gif (982 Byte) Bedingte Aufrechnung Eulerechtsklein.gif (984 Byte)

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"Bedingte Aufrechnung"

Sachverhalt

K verkauft dem "Autohaus Albert, e.Kfm." seinen gebrauchten Sportwagen für 20.000  . Er vereinbart mit dem Inhaber Albert, der gerade knapp bei Kasse ist, dass der Kaufpreis für drei Monate gestundet wird. Kurz danach wird Herr Albert glücklicher Erbe seines Onkels O. Bei der Durchsicht der Geschäftsunterlagen des O stellt Albert erfreut fest, dass O dem K ein Darlehen in Höhe von 20.000 € gewährt hatte, das inzwischen fällig ist. Da Albert eine längere Reise antreten will, bittet er seinen Mitarbeiter Meyer, sich mit K in Verbindung zu setzen und die "Sache zu regeln". Am nächsten Tag schreibt Meyer dem K daher einen Brief, in dem er ihm von der Erbschaft des Albert berichtet. Weiter schreibt er: "Herr Albert ist durch die Erbschaft Inhaber der Darlehensforderung des O geworden (§ 1922 Abs. 1 BGB). Ich erkläre daher hiermit die Aufrechnung unter der Bedingung, dass keine Einreden gegen die Darlehensforderung bestehen. Sollte dies der Fall sein, so teilen Sie mir das bitte mit!". Den Brief schreibt Meyer auf einem Briefbogen des "Autohauses Albert, e.Kfm., Inhaber: Arndt Albert" und unterzeichnet ihn mit "Meyer, Angestellter". Nach Erhalt dieses Briefes fragt K, der das Darlehen vor dem Tode des O noch nicht beglichen hatte, den befreundeten Rechtsanwalt Recht, ob die Aufrechnung wirksam sei.  Was wird RA Recht ihm antworten ?

Lösung

RA Recht wird dem K antworten, dass die Aufrechnung erfolgreich war, wenn Arndt Albert eine wirksame Aufrechnungserklärung abgegeben hat, zur Zeit der Abgabe der Aufrechnungserklärung eine Aufrechnungslage gegeben war und kein Aufrechnungsverbot bestand.

1.) Zur Zeit des Zugangs des Briefes Meyers bei K bestand eine Aufrechnungslage, wenn sich zu dieser Zeit dem Gegenstande nach gleichartige Forderungen von K und Albert gegenüberstanden und die Forderung des Albert fällig und durchsetzbar und die des Aufrechnungsgegners K erfüllbar war (§ 387 BGB). 

a) Bei Zugang des Briefes war K Inhaber einer gegen Albert gerichteten Kaufpreisforderung. Albert war Inhaber eines Rückzahlungsanspruches aus einem Darlehensvertrag zwischen O und K, den er als Alleinerbe des O als dessen alleiniger Gesamtrechtsnachfolger erworben hatte (§ 1922 Abs. 1 BGB). Somit war das Erfordernis der Gegenseitigkeit erfüllt.

b) Die gegenseitigen Forderungen müssten aber auch ihrem Gegenstande nach gleichartig gewesen sein. Dem könnte entgegen stehen, dass die beiden Ansprüche auf verschiedenen Vertragstypen bestanden (Kaufvertrag gemäß § 433 BGB und Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 387 BGB ist es aber nur erforderlich, dass die Forderungen "ihrem Gegenstande nach gleichartig" waren. Der Rechtsgrund, auf dem die Ansprüche beruhen, kann verschieden sein. Entscheidend ist somit, ob die Ansprüche das gleiche Anspruchsziel verfolgen. Sowohl der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag als auch der Anspruch auf Kaufpreiszahlung sind aber auf Zahlung von Geld gerichtet, verfolgen also das gleiche Anspruchsziel. Sie sind daher ihrem Gegenstande nach gleichartig.

c) Der Rückzahlungsanspruch des Albert aus dem Darlehensvertrag (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) des Albert war rechtlich erzwingbar, fällig und auch sonst nicht einredebehaftet (vgl. § 390 Satz 1 BGB), also durchsetzbar. Albert müsste auch berechtigt gewesen sein, den Anspruch des K gegen ihn zu erfüllen. Da die Stundung ihm lediglich bis Ablauf der Stundungsfrist ein Leistungsverweigerungsrecht einräumen sollte, änderte sie nichts an seiner Berechtigung, den Anspruch jederzeit zu erfüllen (vgl. auch § 271 Abs. 2 BGB). Die Hauptforderung war demnach erfüllbar. 

2.) Für ein Aufrechnungsverbot gibt es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte.

3.) Arndt Albert müsste gegenüber K eine wirksame Aufrechnungserklärung abgegeben haben (§ 388 BGB).

a) Die Erklärung ist ihrem Wortlaut nach eindeutig als Aufrechnungserklärung zu verstehen. Sie ist auch gegenüber dem Aufrechnungsgegner erklärt worden, wie § 388 Satz 1 BGB es verlangt.

b) Allerdings müsste die Erklärung, die von Meyer unterzeichnet und in der Ich-Form formuliert ist, dem Albert auch als eigene Willenserklärung zugerechnet werden können. Dies ist der Fall, wenn Meyer den Albert bei der Abgabe der Aufrechnungserklärung gemäß den Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 BGB wirksam vertreten hat. Dazu müsste er bei Zulässigkeit der Vertretung eine eigene Willenserklärung im Namen des Albert abgegeben und Vertretungsmacht gehabt haben.

aa) Die Vertretung bei der Abgabe einer Aufrechnungserklärung ist ohne weiteres zulässig. 

bb) Eine eigene Willenserklärung gibt ab, wer nicht nur als Bote die Willenserklärung seines Auftraggebers übermittelt. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Erklärende hinsichtlich des "Ob" und/oder "Wie" der Willenserklärung einen Entscheidungsspielraum hat. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Abmachungen im Innenverhältnis zwischen dem "Auftraggeber" und dem Erklärenden an, sondern darauf, ob der Erklärende nach außen hin so auftritt; als ob er Entscheidungsspielraum bezüglich des "Ob" und "Wie" der Willenserklärung hätte. K hat das Anschreiben in der Ich-Form verfasst und nach dem Gesamteindruck des Schreibens auch nicht den Eindruck vermittelt, als übermittle er lediglich eine exakt vorgegebene Erklärung des Albert. Er hat demnach eine eigene Willenserklärung abgegeben.

cc) Er müsste aber auch im Namen des Albert gehandelt haben. Daran könnte man hier immerhin deshalb zweifeln, weil er die Erklärung in der Ich-Form verfasst, selbst unterschrieben und demnach nicht ausdrücklich im Namen des Albert abgegeben hat. Allerdings könnte ein Handeln im Namen des Albert hier gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB damit begründet werden, dass die Umstände, unter denen die Erklärung des Meyer abgegeben wurde, ergeben, dass die Erklärung im Namen des Arndt Albert erfolgen sollte. Als ein solcher Umstand kommt hier in Betracht, dass Herr Meyer die Erklärung erkennbar als Angestellter eines Unternehmens, nämlich des Einzelkaufmannes Albert, kundgetan hat. Bei einem solchen Handeln im Rahmen eines Unternehmens sprechen die Umstände regelmäßig dafür, dass die Erklärung im Namen des Inhabers des Unternehmens abgegeben wurde (sogen. "unternehmensbezogenes Geschäft"). Dies gilt umso mehr dann, wenn der Erklärende wie hier Briefpapier des Unternehmens benutzt und durch eine Funktionsbezeichnung (wie z.B. "Sachbearbeiter" oder hier "Angestellter") deutlich gemacht hat, dass er die Erklärung in beruflicher Eigenschaft formuliert. Die Umstände ergeben demnach hier eindeutig, dass Meyer die Erklärung im Namen des Arndt Albert abgegeben hat.

dd) Die Erklärung des Meyer müsste aber auch durch eine Vertretungsmacht des Arndt Albert gedeckt sein. Albert könnte Meyer diese Vertretungsmacht konkludent rechtsgeschäftlich erteilt haben, indem er ihm den Auftrag gegeben hat, "die Sache zu regeln" (vgl. § 167 Abs.1 1. Alt. BGB: so genannte "Innenvollmacht"). Die Bevollmächtigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach § 133, 157 BGB auszulegen ist. Die Erklärung des Albert ist so zu verstehen, dass dieser Meyer die Rechtsmacht verleihen wollte, die Forderung gegenüber K für ihn geltend zu machen. Das "Wie" blieb dabei Meyer überlassen, sollte aber der Interessenlage des Albert Rechnung tragen, also zweckmäßig sein. Die Aufrechnung ist ein sehr kostengünstiger Weg, die Forderung schnell und ohne gerichtliches Verfahren durchzusetzen. Sie ist daher ein zweckmäßiger Weg, die Erfüllung der Forderung zu veranlassen. Albert hat Meyer somit eine Vollmacht erteilt, die die Abgabe einer Aufrechnungserklärung in seinem Namen deckt.

Die Voraussetzungen der Stellvertretung gemäß § 164 Abs. 1 BGB sind erfüllt. Die Erklärung des Meyer kann Arndt Albert als eigene Aufrechnungserklärung zugerechnet werden.

c) Die Aufrechnungserklärung müsste aber schließlich noch wirksam sein. Hier ergeben sich Bedenken wegen § 388 Satz 2 BGB, wonach eine Aufrechnungserklärung unwirksam ist, wenn sie unter einer Bedingung abgegeben wird. Meyer hat die Erklärung ausdrücklich "unter der Bedingung, dass keine Einreden gegen die Darlehensforderung bestehen" abgegeben. Fraglich ist, ob es sich bei diesem Zusatz um eine "Bedingung" im Sinne des § 388 Satz 2 BGB handelt. Eine Bedingung im Rechtsinne ist ein ungewisses, zukünftiges Ereignis (vgl. § 158 BGB). Ob gegen die Darlehensforderung Einreden bestehen, steht aber im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung objektiv fest, ist also kein ungewisses zukünftiges Ereignis, sondern ein gewisser gegenwärtiger Zustand. Somit hat Meyer die Aufrechnungserklärung schon begrifflich nicht von einer Bedingung im Rechtssinne abhängig gemacht, sondern nur von einer Voraussetzung, die ohnehin schon Tatbestandsvoraussetzung einer wirksamen Aufrechnung ist (so genannte "Rechtsbedingung"). Für die Zulässigkeit einer solchen Aufrechnungserklärung lässt sich aber neben dem Wortlaut auch noch der Sinn und Zweck des § 388 Satz 2 BGB ins Feld führen. Die ratio dieser Norm besteht darin, den Gläubiger, dessen Forderung durch eine Aufrechnungserklärung seines Schuldners zum Erlöschen gebracht wird, davor zu schützen, dass er infolge einer bedingten Aufrechnung darüber im Ungewissen gelassen wird, ob die Aufrechnung jetzt zum Erlöschen seiner Forderung geführt hat oder nicht. Eine solche Gefahr besteht aber von vorneherein nicht, wenn die Aufrechnung wie hier vom Bestehen von Einreden gegen die Gegenforderung abhängig gemacht wird. Denn erstens wird damit - lediglich deklaratorisch - auf eine Voraussetzung der Aufrechnungslage abgehoben, die ohnehin für eine erfolgreiche Aufrechnung erforderlich ist, und zweitens weiß der K selbst am besten, ob gegen die Forderung Einreden bestehen. Er bleibt somit über die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht im Ungewissen. Die Aufrechnungserklärung verstößt somit nicht gegen § 388 Satz 2 BGB und ist wirksam.

Ergebnis: RA Recht wird K also sagen, dass die Aufrechnung seitens des Arndt Albert erfolgreich war und dass sein Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Albert aus Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 BGB) gemäß § 389 BGB erloschen ist.

Zu den korrespondierenden Zusammenfassungen:
bulletOffenkundigkeit 
bulletBedingung und Befristung
bulletAufrechnung
 

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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