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Besondere Formen der Abtretung

Im Folgenden sollen noch zwei besondere Formen der Abtretung, die in Rechtspraxis und Klausur häufig vorkommen, kurz erläutert werden: Sicherungszession und Inkassozession .

(i) Sicherungszession

Der Gläubiger eines Kredits verlangt regelmäßig Sicherheiten, die ihn primär vor einer späteren Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schützen sollen. Solche Sicherheiten können insbesondere dadurch gestellt werden, dass dem Gläubiger Rechte an Vermögenswerten des Schuldners (oder eines den Schuldner unterstützenden Dritten) eingeräumt werden. Ein Vermögenswert, der als Sicherheit dienen kann, sind insbesondere Forderungen, die dem Schuldner (oder dem genannten Dritten) gegen andere Personen zustehen.

Das Gesetz sieht hier die Möglichkeit vor, an solchen Rechten ein Pfandrecht zu bestellen (§§ 1273 ff. BGB). Diese Möglichkeit hat aber den Nachteil, dass die Pfandrechtsbestellung dem Schuldner der verpfändeten Forderung mitgeteilt werden muss (§ 1280 BGB). Dies möchte der Kreditschuldner häufig vermeiden, denn wer zeigt seinen Vertragspartnern gern an, dass er Forderungen aus dem Vertrag verpfänden muss. Den Vertragspartnern könnten ja Zweifel an der Bonität seines Gegenübers kommen. Deshalb hat die Praxis die Möglichkeit der Sicherungsabtretung entdeckt.

Bei der Sicherungszession werden dem Kreditgläubiger (=Sicherungsnehmer) die Forderungen, die seiner Sicherung dienen sollen, vom Schuldner oder dem ihn unterstützenden Dritten (=Sicherungsgeber) abgetreten. Im Außenverhältnis zu den Schuldnern der abgetretenen Forderungen ist der Sicherungsnehmer damit voll berechtigter Gläubiger.

Im Innenverhältnis zum Sicherungsgeber ist er allerdings in seinen Befugnissen beschränkt. Er soll ja nicht endgültiger Gläubiger der Forderungen sein, sondern nur gesichert werden. Wann er sich an die Schuldner der abgetretenen Forderungen halten darf und wann er die Forderungen wieder an den Sicherungsgeber rückabtreten muss, ist in dem der Sicherungsabtretung zu Grunde liegenden Kausalgeschäft, dem so genannten Sicherungsvertrag geregelt.

(ii) Inkassozession

Bei der Inkassozession werden der Inkassostelle Forderungen abgetreten, damit sie diese im Interesse und auf Rechnung des Altgläubigers geltend macht. Das mit der Forderung Erlangte wird dem Altgläubiger von der Inkassostelle wieder ausgezahlt. Durch die Inkassozession soll der Altgläubiger von der Eintreibung seiner Forderungen entlastet werden. Das Risiko der Uneintreibbarkeit der Forderung trägt allerdings immer noch der Zedent, denn wenn die Forderung uneintreibbar ist, bekommt er von der Inkassostelle auch keinen Erlös ausgezahlt.

Gängiges Beispiel solcher Inkassobüros sind etwa die Verrechnungsstellen der Ärzte.

Der Inkassozession liegt regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§§  675, 670 BGB) als Kausalgeschäft zu Grunde. Aus diesem kann die Inkassostelle ein Entgelt für die Eintreibung der Forderung verlangen.

Von der Inkassozession müssen die Einziehungsermächtigung und das so genannte echte Factoring abgegrenzt werden.

Die nach herrschender Meinung zulässige Einziehungsermächtigung verfolgt den gleichen Zweck wie die Inkassozession. Im Gegensatz zu dieser verbleibt die Forderung jedoch beim ursprünglichen Gläubiger. Sie wird nicht abgetreten. Dafür wird ein Dritter ermächtigt, die Forderung in eigenem Namen gegen den Schuldner außergerichtlich und gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen. Leistet der Schuldner an den derart Ermächtigten, so wird er gemäß §§  362 Abs. 2, 185 BGB von seiner Schuld befreit.

Gegen die Zulässigkeit der Einziehungsermächtigung werden Bedenken geltend gemacht. Die Einziehungsermächtigung führt nicht nur dazu, dass der Schuldner mit befreiender Wirkung an den Ermächtigten leisten darf, sondern auf entsprechende Aufforderung auch leisten muss, ohne jedoch von seiner Verpflichtung gegenüber seinem eigentlichen Gläubiger befreit zu sein. Die Einziehungsermächtigung führt somit zu einer Verdopplung der Gläubigerstellung zulasten des Schuldners (vgl. hierzu Rüßmann, Die Einziehungsermächtigung im Bürgerlichen Recht - ein Institut richterlicher Rechtsschöpfung, JuS 1972, 169-174).

Prozessrechtlich führt die Einziehungsermächtigung zu einer so genannten (gewillkürten) Prozessstandschaft: Der Ermächtigte macht ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend.

Beim echten Factoring handelt es sich um eine Art Forderungskauf. Aus dem Factoringvertrag ist der Kunde verpflichtet, dem Factor seine Forderung gegen einen Dritten zu übertragen, und der Factor ist verpflichtet, dem Kunden ein bestimmtes Entgelt zu leisten. Der Factor erhält die Forderung übertragen und zieht sie dann auf eigene Rechnung ein. Der Erlös wird nicht an den Abtretenden ausgekehrt. Hier trägt der Factor das Risiko der Uneinbringlichkeit der Kundenforderung. Dafür zahlt er als Gegenleistung für die Abtretung der Forderung auch nur einen meist erheblich unter dem Nennwert liegenden Betrag. Sofern die Forderung also nicht ausfällt, macht er einen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen abgetretener Forderung und Entgelt. Der Kunde erhält beim Factoring zwar weniger, als wenn er die Forderung selbst eingetrieben hätte. Das Factoring hat für ihn allerdings den Vorteil, dass er das vom Factor zu entrichtende Entgelt sofort und nicht erst nach der (eventuell sehr zeitaufwändigen) Eintreibung der Forderung erhält. Zudem befreit er sich vom Risiko der Uneintreibbarkeit.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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