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Exkurs: Übertragung von Forderungen, die in Wertpapieren verbrieft sind

Besondere Voraussetzungen gelten für die Übertragung von Forderungen, die in Wertpapieren verbrieft sind. Wie oben erwähnt wurde, ist hier teilweise ein gutgläubiger Forderungserwerb möglich. Dabei muss zwischen verschiedenen Arten von Papieren (Inhaberpapiere, Orderpapiere, Namenspapiere) unterschieden werden.

Sog. Inhaberpapiere werden übereignet und zwar als bewegliche Sachen nach den Vorschriften der §§ 929 ff. BGB. Das Forderungsrecht geht mit der Übereignung des Papiers auf den neuen Inhaber über. Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Somit ist auch ein gutgläubiger Erwerb möglich und zwar sogar dann, wenn das übertragene Wertpapier zuvor abhanden gekommen ist (vgl. § 935 Abs. 2 BGB). Beispiele für Inhaberpapiere sind etwa Inhaberschuldverschreibung, Inhaberscheck und Inhaberaktie.

Sog. Namenspapiere hingegen werden durch Abtretung nach §§ 398 ff. BGB übertragen. Hier folgt das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich. Ein Beispiel für ein Namenspapier ist die angenommene Anweisung (§ 792 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Sog. Orderpapiere stehen quasi zwischen Inhaber- und Namenspapieren. Sie werden durch Übergabe des indossierten Papiers übertragen. Das Indossament ist ein Übertragungsvermerk auf der Rückseite. Beispiele für Orderpapiere sind Scheck und Wechsel.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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