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Rechtsfolgen der Abtretung

Durch die Abtretung tritt der neue Gläubiger bzgl. der abgetretenen Forderung an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 S. 2 BGB). Die Forderung geht so über, wie sie im Zeitpunkt der Abtretung besteht, mit allen Vorzügen (§ 401 BGB) und Schwächen (§§  404 bis 407 BGB). Nur der Gläubiger wechselt, die Forderung bleibt grundsätzlich dieselbe.

Insbesondere kann der Schuldner gemäß § 404 BGB dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegen halten, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Der Zweck der Regelung liegt auf der Hand: Der Schuldner soll nicht durch eine Vereinbarung benachteiligt werden, an der er selbst nicht beteiligt ist. Der Begriff der Einwendung ist dabei nach herrschender Meinung im weitesten Sinne zu verstehen und umfasst nicht nur die Einwendungen i.e.S. (also die rechtshindernden und die rechtsvernichtenden Gegenrechte, die zum Nichtentstehen bzw. zum Untergang der Forderung führen), sondern auch die Einreden (also diejenigen Gegenrechte, die die Forderung zwar bestehen lassen, ihre Durchsetzbarkeit aber hemmen).

Beispiel: A tritt dem B eine Forderung ab, der die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegensteht.

Hier ist der Schuldner der Forderung berechtigt, auch B gegenüber die Leistung zu verweigern. Wäre dies nicht der Fall, so könnte A durch ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten (B) die Verjährung der Forderung "aushebeln".

Dabei verlangt die Voraussetzung "zur Zeit der Abtretung begründet" nicht, dass schon alle Tatbestandsvoraussetzungen des betreffenden Gegenrechts zum Zeitpunkt der Abtretung voll erfüllt sein müssen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Grund des Gegenrechts zum Zeitpunkt der Abtretung schon besteht. So muss sich der neue Gläubiger auch eine nach der Abtretung erfolgte Anfechtung des Schuldners entgegen halten lassen. Gleiches gilt für einen Rücktritt.

Beispiel: V verkauft dem K ein Auto zum Preis von 10.000 EUR und tritt die Kaufpreisforderung an D ab. Danach ficht K den Vertrag wirksam wegen Irrtums an. Fordert nunmehr der D den K zur Zahlung des Kaufpreises auf, kann der K dem D entgegenhalten, dass die Forderung gemäß § 142 Abs. 1 BGB erloschen sei, obwohl im Abtretungszeitpunkt eine Tatbestandsvoraussetzung des § 142 Abs. 1 BGB, nämlich die erfolgte Anfechtungserklärung, noch fehlte.

Adressat der Gestaltungserklärung des Schuldners bleibt nach herrschender Meinung der Zedent, denn die Gestaltungserklärung hat Auswirkungen auf das gesamte Schuldverhältnis im weiteren Sinne, dessen Parteien immer noch Zedent und Schuldner sind. Eine Gegenauffassung will dem Schuldner ein Wahlrecht hinsichtlich des Adressaten der Gestaltungserklärung zubilligen, es dem Schuldner also ermöglichen, das Gestaltungsrecht gegenüber Zedent oder Zessionar auszuüben.

Der Schuldner kann sich nicht nur auf Einreden und Einwendungen gegen die abgetretene Forderung, sondern daneben auch auf die Unwirksamkeit der Abtretung selbst berufen, wenn der Zessionar von ihm Erfüllung verlangt.

Beispiel: Der geschäftsunfähige A tritt dem B eine Forderung gegen C ab. B verlangt von C Leistung. C kann sich gegenüber B darauf berufen, dass die Abtretung gemäß § 105 Abs. 1 BGB unwirksam und der B somit nicht Gläubiger der Forderung ist.

Allerdings kann er sich nicht auf die Unwirksamkeit des der Abtretung zu Grunde liegenden Kausalverhältnisses zwischen Zedent und Zessionar berufen, denn dieses wirkt nur relativ zwischen den Parteien.

Beispiel: V verkauft dem K eine Forderung gegen S. V und K einigen sich über die Abtretung. Danach ficht V den Forderungskauf wirksam wegen Irrtums an. K verlangt nunmehr Zahlung von S. Hier kann sich S gegenüber dem Begehren des K nicht mit der Begründung verteidigen, dass der Forderungskauf unwirksam war, denn diese Unwirksamkeit betrifft nur das zwischen V und K bestehende Kausalverhältnis und nicht die daraufhin erfolgte Verfügung. S muss somit an K leisten und wird durch diese Leistung nach § 362 Abs. 1 BGB von seiner Schuld befreit.

V kann allerdings gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB von K die Rückübertragung der Forderung verlangen. Hat S schon an K geleistet und ist die Forderung somit gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, kann V von K Herausgabe desjenigen, was K durch die Leistung des S erlangt hat, gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB verlangen.

Mit der Forderung gehen auch die in § 401 Abs. 1 BGB genannten Sicherungsrechte über.

Die Norm nennt nur akzessorische Sicherungsrechte, d.h. Sicherungsrechte, die in Bestand und Inhalt von der gesicherten Forderung abhängig sind. Die Regelung wird entsprechend auf andere akzessorische Rechte, wie etwa die Rechte aus einer Vormerkung (§§ 883 ff. BGB) angewandt. Nicht akzessorische Sicherungsrechte, wie etwa der Eigentumsvorbehalt und das Sicherungseigentum gehen hingegen nicht automatisch mit über. Bzgl. dieser Rechte ist eine gesonderte Verfügung erforderlich, wenn ein Übergang von den Parteien gewollt ist.

Weiter gehen auch Vorzugsrechte für Zwangsvollstreckung und Insolvenz mit der Forderung über, § 401 Abs. 2.

Der bisherige Gläubiger ist nach der Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung und kann somit über sie nicht mehr verfügen. Folglich ist eine zweite von ihm vorgenommene Zession unwirksam. Es gilt der Grundsatz der Priorität.

Beispiel: A tritt seine Forderung gegen B zunächst an C und dann am nächsten Tag an D ab. Ist die erste Abtretung an C wirksam, so erwirbt nur dieser die Forderung. D kann dann nur noch Schadensersatzansprüche aus dem der Abtretung zu Grunde liegenden Kausalverhältnis geltend machen. Etwas anderes gilt, wenn die erste Abtretung - etwa auf Grund eines Dissens - unwirksam war. Dann ist die zweite Abtretung wirksam und nur D erwirbt die Forderung.

Bei Vorausabtretungen kann der Grundsatz der Priorität nicht ohne Weiteres gelten. Das Recht selbst geht bei einer Vorausabtretung frühestens mit seinem Entstehen über. Bei mehreren Vorausabtretungen an verschiedene Personen entfalten die verschiedenen Abtretungen somit alle im selben Moment ihre Wirkung und die spätere Abtretung ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Zedent über die Forderung nicht mehr verfügungsberechtigt war. Hier nimmt die herrschende Meinung dennoch an, dass die erste Verfügung gilt. Stützen lässt sich diese Auffassung mit einen Verweis auf den Rechtsgedanken des (unmittelbar nicht anwendbaren) § 185 Abs. 2 S. 2 BGB.

Zu beachten ist hinsichtlich der Wirkungen der Abtretung stets, dass nur die einzelne Forderung und nicht das ganze Schuldverhältnis i.w.S. übergeht. So verbleiben vertragliche Rücktritts- oder Kündigungsrechte, die das gesamte Schuldverhältnis betreffen, grundsätzlich beim alten Gläubiger. Gleiches gilt für die Einrede des § 320 BGB beim gegenseitigen Vertrag. Hier zeigt sich deutlich der Unterschied zur Vertragsübernahme.

Beispiel: V und K schließen einen Kaufvertrag über eine Uhr zum Preis von 1.000 Euro. V tritt die Kaufpreisforderung an D ab. Verlangt nun K von V die Übereignung der Uhr, ohne dem D den Kaufpreis entrichtet zu haben, kann V die Leistung gemäß § 320 BGB verweigern, obwohl er nicht mehr Gläubiger der Kaufpreisforderung ist.

Das Recht, dem Schuldner gemäß § 281 Abs. 1 BGB eine Frist zu setzen, geht hingegen auf den neuen Gläubiger über. Dasselbe gilt für einen Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB), denn dieser ersetzt ja den abgetretenen Anspruch.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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