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Schuldnerschutz

Der Schuldner ist an der Abtretungsvereinbarung nicht beteiligt. Er muss der Abtretung nicht zustimmen, ja noch nicht einmal Kenntnis von ihr erlangen. Dementsprechend darf seine rechtliche Stellung durch die Zession nicht verschlechtert werden.

Es sind vor allem drei Gefahren, die die Abtretung für den Schuldner mit sich bringt und vor denen ihn das Gesetz schützt. Zum einen darf er seine Einwendungen und Einreden nicht verlieren. Deswegen belässt ihm das Gesetz seine Gegenrechte gegen die Forderung, § 404 BGB. Insbesondere darf er auch die Möglichkeit, gegen die Forderung mit einer eigenen Forderung aufrechnen zu können, nicht verlieren (dazu unten ii.). Weiterhin muss er noch davor geschützt werden, dass er an den falschen Gläubiger leistet (s. sogleich i).

(i) Leistung an den falschen Gläubiger

Der Schuldner muss vor den Folgen einer Leistung an den falschen Gläubiger geschützt werden. Wenn der Schuldner nichts von der Abtretung erfährt, wird er den alten Gläubiger noch für denjenigen halten, an den er mit befreiender Wirkung leisten kann und muss. Leistet er nun an den Zedenten, so dürfte die Forderung eigentlich dennoch nicht erlöschen, denn § 362 Abs. 1 BGB setzt die Leistung an den Gläubiger voraus und Gläubiger ist nach der Abtretung eben der Zessionar. Der Schuldner müsste somit nochmals an den Zessionar leisten und gegenüber dem Zedenten den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (mit der Gefahr des § 818 Abs. 3 BGB) geltend machen. Damit wäre der Schuldner durch ein Geschäft, an welchem er nicht beteiligt ist, auf das Höchste gefährdet und letztlich von der Redlichkeit des alten Gläubigers abhängig. Dies verhindert § 407 Abs. 1 Alt. 1 BGB: Der Schuldner darf sich auf den Rechtsschein verlassen, nach welchem sein alter Gläubiger immer noch der richtige Gläubiger ist. Dies gilt allerdings nur, wenn er selbst gutgläubig ist, denn nur dann bedarf er des Schutzes. Gutgläubig ist er nur dann nicht, wenn er positive Kenntnis von der Abtretung zum Zeitpunkt seiner Leistung an den alten Gläubiger hat. Weder die positive Kenntnis der Tatsachen, die einen Forderungsübergang begründen, noch fahrlässige Unkenntnis schließen die Gutgläubigkeit aus (allerdings wird insbesondere die Kenntnis der die Abtretung begründenden Tatsachen im Prozess als Indiz für die Kenntnis der Abtretung zu werten sein).

Liegen die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor, so befreit die Leistung an den Altgläubiger den Schuldner von seiner Leistungspflicht. Der neue Gläubiger verliert seine Forderung und kann sich nunmehr nur noch an den Altgläubiger halten. Gegen diesen hat er jedenfalls einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB und kann somit das Erlangte kondizieren. Der Zedent wird in der Regel das Kausalverhältnis zwischen ihm und dem Zessionar schuldhaft verletzen, wenn er trotz der Abtretung die Leistung des Schuldners annimmt. Der Zessionar hat somit weiterhin regelmäßig einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und u.U. sogar aus § 826 BGB gegen den Zedenten.

Zu beachten ist, dass § 407 BGB dem Schuldner zwar die Möglichkeit einräumt, sich gegen eine abermalige Inanspruchnahme zu verteidigen, ihn aber nicht hierzu zwingt. Es sind Konstellationen denkbar, in denen ein Verzicht auf den Schutz § 407 Abs. 1 BGB für den Schuldner günstiger ist.

Beispiel: A tritt eine Forderung gegen S in Höhe von 3.000 Euro an B ab, gegen den S eine Forderung in gleicher Höhe hat. Nunmehr zahlt S in Unkenntnis der Abtretung an A. Danach erfährt er von der Abtretung.
Gesetzt den Fall, dass B erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, A jedoch solvent ist, wird S auf den Schutz des § 407 Abs. 1 verzichten wollen. Dann kann er gegen die (abgetretene) Forderung des B mit seiner Gegenforderung aufrechnen und so die Erfüllung seiner Gegenforderung sicherstellen. Gegen A kann er einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gelten machen.

Wäre S gezwungen, den Weg des § 407 Abs. 1 BGB zu beschreiten, so wäre zwar die gegen ihn bestehende Forderung erloschen - seine eigene Forderung gegen B würde jedoch auf Grund dessen Zahlungsunfähigkeit ausfallen. Er stünde mithin schlechter da, als wenn er den zuvor beschriebenen Weg einschlagen und auf den Schutz des § 407 BGB verzichten würde.

Neben einer Erfüllung in Unkenntnis der Abtretung kann der Schuldner nach § 407 Abs. 1 auch sonstige Rechtsgeschäfte zwischen ihm und dem Zedenten, wie beispielsweise eine Stundung, einen Erlass oder eine vom Schuldner ausgesprochene Kündigung dem Zessionar entgegenhalten, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäftes er von der Abtretung keine Kenntnis hatte.

Beispiel: A hat eine fällige Forderung in Höhe von 1.000 Euro gegen S, die er an B abtritt. Am nächsten Tag kommt der von Geldsorgen geplagte S zu A und teilt diesem mit, dass er erst in zwei Monaten zahlen könne. A sagt von der Abtretung nichts und versichert dem S, er solle sich mal keine Sorgen machen, eine Zahlung in zwei Monaten gehe in Ordnung. Zwei Tage später zeigt B dem S die Abtretung an und verlangt Zahlung.

Hier hat der A dem S die Forderung gestundet. Eigentlich hatte er hierzu jedoch nicht mehr die Rechtsmacht, denn er war nicht mehr Gläubiger der Forderung. § 407 Abs. 1 BGB schützt jedoch den S, der sich auf Grund seiner Unkenntnis der Abtretung darauf verlassen durfte, dass mit A der richtige Gläubiger die Stundung ausgesprochen hat. B kann Zahlung erst nach zwei Monaten verlangen.

Der Schutz des Schuldners vor Leistung an den falschen Gläubiger wird durch § 407 Abs. 2 BGB ergänzt. Wird nach der Abtretung ein Rechtsstreit zwischen Altgläubiger und Schuldner über die abgetretene Forderung anhängig, bevor der Schuldner von der Abtretung erfährt, so gilt das in diesem Verfahren ergehende Urteil auch gegen den neuen Gläubiger. Für eine Abtretung nach Klageerhebung gelten die §§  265, 325 ZPO.

Auch in den Fällen, in denen der Gläubiger die gleiche Forderung mehrmals abtritt, bedarf der Schuldner des Schutzes. Nach dem Prioritätsprinzip ist nur die erste Abtretung wirksam. Erfährt der Schuldner aber nur von der zweiten Abtretung, so wird er den Falschen - nämlich den Zessionar der zweiten Abtretung - für seinen Gläubiger halten und an diesen leisten. Wiederum würde nach § 362 Abs. 1 BGB diese Leistung eigentlich nicht zur schuldbefreienden Erfüllung führen und der Schuldner ohne seine Beteiligung benachteiligt werden. Davor schützt ihn § 408 Ab. 1 BGB: Leistet der Schuldner an den zweiten Zessionar, weil er von der zuvor erfolgten Abtretung keine Kenntnis hat, so erlischt seine Schuld. Der wirkliche Gläubiger, also der Zessionar der ersten Abtretung, hat nunmehr gegen den Leistungsempfänger einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB.

Beispiel: A tritt seine Forderung gegen S zunächst an B und dann einen Tag später an C ab. C verlangt unter Vorlage einer Abtretungserklärung Leistung von S. S, der zuvor keine Kenntnis von den Abtretungen hatte, kommt dem Verlangen nach. Später tritt B an den S heran und verlangt ebenfalls Leistung.
Hier muss S nicht mehr an B leisten. Gemäß § 408 Abs. 1 i.V.m. § 407 Abs. 1 BGB ist er durch die Leistung an C von seiner Schuld befreit worden.

Gemäß § 408 Abs. 2 BGB gilt dasselbe, falls ein Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckung nur deshalb unwirksam ist, weil der Vollstreckungsschuldner (=Gläubiger der überwiesenen Forderung) die Forderung schon zuvor abgetreten hat. Leistet der Schuldner also an den im Überweisungsbeschluss bezeichneten Vollstreckungsgläubiger, so wird er hierdurch befreit.

Eine Leistung an den falschen Gläubiger kann neben den bisher genannten Fällen auch dann eintreten, wenn der Schuldner nur an eine Abtretung glaubt, diese jedoch nicht (wirksam) stattgefunden hat. Insoweit dieser Glaube auf einem Verhalten seines Gläubigers beruht, muss der Schuldner ebenfalls geschützt werden. Diesen Schutz bewirkt § 409 BGB. Danach wird der Schuldner durch eine Leistung an den (scheinbaren) Zessionar befreit, wenn sein Gläubiger ihm entweder eine Abtretung angezeigt hat oder der Schuldner seine Leistung im Vertrauen auf eine Abtretungsurkunde erbringt.

Umstritten ist insoweit allerdings, ob der Schuldner auch dann mit befreiender Wirkung an den falschen Gläubiger leisten kann, wenn er die Unrichtigkeit der Anzeige oder Urkunde kennt. Teilweise wird dies aus dem Wortlaut des § 409 BGB geschlossen. Dagegen spricht allerdings, dass der Schuldner, der die Unrichtigkeit kennt, des Schutzes nicht bedarf.

(ii) Aufrechnung

Die Situation des Schuldners würde durch die Abtretung auch dann erheblich verschlechtert, wenn er die Möglichkeit verlöre, mit einer ihm gegen den alten Gläubiger zustehenden Forderung aufzurechnen. Davor schützt ihn das Gesetz. Dabei sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

bulletDer Schuldner hat vor der Abtretung wirksam aufgerechnet.

In diesem Fall ist die Forderung vor der Abtretung schon gemäß § 389 BGB erloschen und die nachfolgende Abtretung geht ins Leere. 

Beispiel: A hat eine Forderung gegen S in Höhe von 1.000 Euro. S hat eine Gegenforderung in Höhe von 1.000 Euro. S erklärt die Aufrechnung. Danach tritt A die Forderung an B ab. Dieser verlangt von S Zahlung.
Die Aufrechnung hat hier die Forderung des A gemäß § 389 BGB zum Erlöschen gebracht. Es bestand somit zum Zeitpunkt der Abtretung keine Forderung mehr, die abgetreten werden konnte. B hat keinen Anspruch gegen S.

bulletDem Schuldner steht im Zeitpunkt der Abtretung eine fällige Gegenforderung gegen den Zedenten zu.

Hier ist weiter zu unterscheiden:

(a) Rechnet der Schuldner in Unkenntnis der Abtretung mit dem Zedenten auf, so tritt eine Schuldbefreiung schon nach § 407 BGB ein (Rechtsgeschäft in Unkenntnis der Aufrechnung).

Beispiel: A hat eine Forderung gegen S in Höhe von 1.000 Euro, dieser eine Gegenforderung in Höhe von 1.000 Euro. A tritt die Forderung an B ab, ohne dass S hiervon erfährt. S erklärt gegenüber A die Aufrechnung. B verlangt von S Zahlung.
Eigentlich bestand nach der Abtretung keine Aufrechnungslage mehr, denn A war nicht mehr Gläubiger der Forderung gegen S. S hat die Aufrechnung allerdings in Unkenntnis der Abtretung erklärt und kann die Aufrechnung somit dem B gemäß § 407 Abs. 1 BGB entgegenhalten.

(b) Erlangt der Schuldner zunächst Kenntnis von der Abtretung und will dann aufrechnen, so ist ihm dies nach § 406 BGB ebenfalls möglich. Allerdings muss er die Aufrechnung nunmehr gegenüber dem Zessionar erklären.

Beispiel: A hat eine Forderung gegen S in Höhe von 1.000 Euro, dieser eine Gegenforderung in Höhe von 1.000 Euro. A tritt die Forderung an B ab und zeigt dies dem S an. S erklärt gegenüber A die Aufrechnung. B verlangt von S Zahlung.
Eigentlich bestand auch hier nach der Abtretung keine Aufrechnungslage mehr, denn A war nicht mehr Gläubiger der Forderung gegen S. § 406 Abs. 1 BGB verhindert jedoch, dass der S durch das zwischen A und B geschlossene Rechtsgeschäft die Vorteile der bestehenden Aufrechnungslage verliert. S muss nicht an B leisten.

bulletDem Schuldner steht im Zeitpunkt der Abtretung eine nicht fällige Gegenforderung zu.

Auch hier muss differenziert werden:

(a) Ist die abgetretene Forderung ebenfalls nicht fällig und wird sie erst nach oder gleichzeitig mit der Gegenforderung fällig, so kann der Schuldner gemäß § 406 BGB durch Erklärung gegenüber dem Zessionar aufrechnen. Unerheblich ist dabei, ob er schon vor der Fälligkeit oder erst danach Kenntnis von der Abtretung erlangt hat. Grund dieser Regelung ist, dass der Schuldner ohne Abtretung damit rechnen konnte, mit seiner Forderung ab Fälligkeit aufrechnen zu können. Diese Erwartung des Schuldners soll geschützt werden.

Beispiel: A hat eine Forderung gegen S in Höhe von 1.000 Euro, die am 1.3. fällig wird. S hat eine Gegenforderung in Höhe von 1.000 Euro gegen A, die zum 1.2. fällig wird. A tritt seine Forderung am 30.1. an B ab. S erklärt am 1.2. die Aufrechnung. B verlangt von S Zahlung.
Zur Zeit der Abtretung bestand noch keine Aufrechnungslage, denn die Forderung des S war nicht fällig. S konnte allerdings damit rechnen, dass er ab 1.2. die erst am 1.3. fällig werdende Forderung des A durch Aufrechnung würde zum Erlöschen bringen können. Diese Erwartung schützt § 406 BGB. Sofern S die Aufrechnung gegenüber B erklärt (was er spätestens mit der begründeten Zahlungsverweigerung tut, §§ 133, 157 BGB), muss er nicht mehr an B zahlen.

(b) Ist die abgetretene Forderung fällig bzw. wird sie vor der Gegenforderung fällig, so kommt es nach § 406 BGB a.E. darauf an, ob der Schuldner vor oder nach Fälligkeit seiner Forderung Kenntnis von der Abtretung erlangt.
Erlangt der Schuldner schon vor Fälligkeit seiner Gegenforderung Kenntnis von der Abtretung, so ist er nicht schützenswert. Die Aufrechnungslage besteht mangels Fälligkeit seiner eigenen Forderung im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis noch nicht, und er muss ohnehin damit rechnen, die Forderung erfüllen zu müssen, ohne auf die Aufrechnung zurückgreifen zu können. Er kann somit auch dann nicht mehr aufrechnen, wenn seine Gegenforderung fällig wird.

Beispiel: A hat eine Forderung gegen S in Höhe von 1.000 Euro, die am 1.2. fällig wird. S hat eine Gegenforderung in Höhe von 1.000 Euro gegen A, die zum 1.3. fällig wird. A tritt seine Forderung am 1.1. an B ab. S erfährt am 15.2. von der Abtretung und erklärt am 1.3. die Aufrechnung. B verlangt von S Zahlung.
Zur Zeit der Abtretung bestand wiederum keine Aufrechnungslage, denn die Forderung des S war nicht fällig. S konnte auch nicht damit rechnen, dass er die Forderung des A durch Aufrechnung würde zum Erlöschen bringen können, denn zumindest im Zeitraum vom 1.2. bis 1.3. war keine Aufrechnungslage gegeben, die Forderung aber schon voll durchsetzbar. Deshalb bedarf S keines Schutzes und er muss an B zahlen.

Erlangt er Kenntnis hingegen erst nach Fälligkeit der Gegenforderung, so darf er gegenüber dem Zessionar gemäß § 406 BGB aufrechnen. Er konnte im Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage (also bei Fälligkeit seiner Forderung) auf Grund der Unkenntnis der Abtretung damit rechnen, aufrechnen zu können. Diese Aussicht soll ihm nicht genommen werden.

Beispiel: A hat eine Forderung gegen S in Höhe von 1.000 Euro, die am 1.2. fällig wird. S hat eine Gegenforderung in Höhe von 1.000 Euro gegen A, die zum 1.3. fällig wird. A tritt seine Forderung am 1.1. an B ab. S erfährt am 1.3. von der Abtretung und erklärt sofort die Aufrechnung. B verlangt von S Zahlung.
Zur Zeit der Abtretung bestand wiederum keine Aufrechnungslage, denn die Forderung des S war nicht fällig. S konnte - wie eben - auch im Zeitraum zwischen dem 1.2. und 1.3. nicht damit rechnen, dass er die Forderung des A durch Aufrechnung würde zum Erlöschen bringen können, da in diesem Zeitraum keine Aufrechnungslage bestand. Ab dem 1.3. konnte er jedoch wieder damit rechnen. Auch diese Erwartung schützt § 406 BGB, wenn der Schuldner wie hier S erst nach Fälligkeit seiner Gegenforderung von der Abtretung erfährt. Sofern S die Aufrechnung gegenüber B erklärt, muss er nicht mehr an B zahlen.

bulletDer Schuldner erwirbt die Gegenforderung erst nach der Abtretung.

Wiederum ist zu unterscheiden:

(a) Der Schuldner erwirbt die Forderung in Kenntnis der Abtretung. Dann kann er keine schützenswerte Erwartung mehr haben, die Forderung zur Erfüllung der abgetretenen Forderung einsetzen zu können - eine Aufrechnung ist nicht möglich.

Beispiel: A hat eine Forderung gegen S in Höhe von 1.000 Euro, die er an B abtritt. Dies wird dem S angezeigt. Danach verkauft S dem A eine Vase für 1.000 Euro und rechnet gegenüber B mit der Kaufpreisforderung auf.
Zur Zeit der Abtretung bestand keine Aufrechnungslage. S konnte beim Erwerb der Kaufpreisforderung gegen A auf Grund der Kenntnis von der Abtretung auch nicht mehr damit rechnen, dass er die Forderung des B durch Aufrechnung würde zum Erlöschen bringen können. Er bedarf somit keines Schutzes und er muss an B zahlen.

(b) Der Schuldner erwirbt die Forderung, ohne Kenntnis von der Abtretung zu haben. Hier ist grundsätzlich eine Aufrechnung gemäß § 406 BGB möglich. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Schuldner u.U. die Forderung gegen den Altgläubiger gerade im Vertrauen darauf erwirbt, dass er sich mit dieser von seiner Schuld befreien kann. In diesem Vertrauen darf er nicht enttäuscht werden. Allerdings ist dann wieder entscheidend, wann die beiden Forderungen fällig werden. Hier gilt das oben Gesagte.
 

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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