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Schuldnerschutz
Der Schuldner ist an der Abtretungsvereinbarung nicht beteiligt. Er muss der Abtretung
nicht zustimmen, ja noch nicht einmal Kenntnis von ihr erlangen. Dementsprechend darf
seine rechtliche Stellung durch die Zession nicht verschlechtert werden.
Es sind vor allem drei Gefahren, die die Abtretung für den Schuldner mit sich bringt
und vor denen ihn das Gesetz schützt. Zum einen darf er seine Einwendungen und Einreden
nicht verlieren. Deswegen belässt ihm das Gesetz seine Gegenrechte gegen die Forderung,
§ 404 BGB. Insbesondere darf er auch die
Möglichkeit, gegen die Forderung mit einer eigenen Forderung aufrechnen zu
können, nicht verlieren (dazu unten ii.). Weiterhin muss er noch davor geschützt werden,
dass er an den falschen Gläubiger leistet (s. sogleich i).
(i) Leistung an den falschen Gläubiger
Der Schuldner muss vor den Folgen einer Leistung an den falschen Gläubiger
geschützt werden. Wenn der Schuldner nichts von der Abtretung erfährt, wird er den alten
Gläubiger noch für denjenigen halten, an den er mit befreiender Wirkung leisten kann und
muss. Leistet er nun an den Zedenten, so dürfte die Forderung eigentlich dennoch nicht
erlöschen, denn
§ 362 Abs. 1 BGB setzt die Leistung an den Gläubiger voraus und
Gläubiger ist nach der Abtretung eben der Zessionar. Der Schuldner müsste somit nochmals
an den Zessionar leisten und gegenüber dem Zedenten den Anspruch aus
§ 812 Abs. 1 S. 1
Alt. 1 BGB (mit der Gefahr des
§ 818 Abs. 3 BGB) geltend machen. Damit wäre der
Schuldner durch ein Geschäft, an welchem er nicht beteiligt ist, auf das Höchste
gefährdet und letztlich von der Redlichkeit des alten Gläubigers abhängig. Dies
verhindert
§ 407 Abs. 1 Alt. 1 BGB: Der Schuldner darf sich auf den Rechtsschein
verlassen, nach welchem sein alter Gläubiger immer noch der richtige Gläubiger ist. Dies
gilt allerdings nur, wenn er selbst gutgläubig ist, denn nur dann bedarf er des Schutzes.
Gutgläubig ist er nur dann nicht, wenn er positive Kenntnis von der Abtretung zum
Zeitpunkt seiner Leistung an den alten Gläubiger hat. Weder die positive Kenntnis der
Tatsachen, die einen Forderungsübergang begründen, noch fahrlässige Unkenntnis
schließen die Gutgläubigkeit aus (allerdings wird insbesondere die Kenntnis der die
Abtretung begründenden Tatsachen im Prozess als Indiz für die Kenntnis der Abtretung zu
werten sein).
Liegen die Voraussetzungen des
§ 407 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor, so befreit die Leistung an
den Altgläubiger den Schuldner von seiner Leistungspflicht. Der neue Gläubiger verliert
seine Forderung und kann sich nunmehr nur noch an den Altgläubiger halten. Gegen diesen
hat er jedenfalls einen Anspruch aus
§ 816 Abs. 2 BGB und kann somit das Erlangte kondizieren. Der Zedent wird in der Regel das Kausalverhältnis zwischen ihm und dem
Zessionar schuldhaft verletzen, wenn er trotz der Abtretung die Leistung des Schuldners
annimmt. Der Zessionar hat somit weiterhin regelmäßig einen Anspruch aus
§§ 280
Abs. 1,
241
Abs. 2 BGB und u.U.
sogar aus
§ 826 BGB gegen den Zedenten.
Zu beachten ist, dass
§ 407 BGB dem Schuldner zwar die Möglichkeit einräumt, sich
gegen eine abermalige Inanspruchnahme zu verteidigen, ihn aber nicht hierzu zwingt. Es
sind Konstellationen denkbar, in denen ein Verzicht auf den Schutz
§ 407 Abs. 1 BGB für
den Schuldner günstiger ist.
Beispiel: A tritt eine Forderung gegen S in Höhe von 3.000
Euro an B ab, gegen
den S eine Forderung in gleicher Höhe hat. Nunmehr zahlt S in Unkenntnis der Abtretung an
A. Danach erfährt er von der Abtretung.
Gesetzt den Fall, dass B erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, A jedoch solvent
ist, wird S auf den Schutz des
§ 407 Abs. 1 verzichten wollen. Dann kann er gegen die
(abgetretene) Forderung des B mit seiner Gegenforderung aufrechnen und so die Erfüllung
seiner Gegenforderung sicherstellen. Gegen A kann er einen Anspruch aus
§ 812 Abs. 1 S. 1
BGB gelten machen.
Wäre S gezwungen, den Weg des
§ 407 Abs. 1 BGB zu beschreiten, so wäre zwar die gegen
ihn bestehende Forderung erloschen - seine eigene Forderung gegen B würde jedoch
auf Grund dessen Zahlungsunfähigkeit ausfallen. Er stünde mithin schlechter da, als wenn
er den zuvor beschriebenen Weg einschlagen und auf den Schutz des
§ 407 BGB verzichten
würde.
Neben einer Erfüllung in Unkenntnis der Abtretung kann der Schuldner nach
§ 407 Abs.
1 auch sonstige Rechtsgeschäfte zwischen ihm und dem Zedenten, wie beispielsweise
eine Stundung, einen Erlass oder eine vom Schuldner ausgesprochene Kündigung dem
Zessionar entgegenhalten, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäftes er von der Abtretung keine
Kenntnis hatte.
Beispiel: A hat eine fällige Forderung in Höhe
von 1.000 Euro gegen S, die er an B
abtritt. Am nächsten Tag kommt der von Geldsorgen geplagte S zu A und teilt diesem mit,
dass er erst in zwei Monaten zahlen könne. A sagt von der Abtretung nichts und versichert
dem S, er solle sich mal keine Sorgen machen, eine Zahlung in zwei Monaten gehe in
Ordnung. Zwei Tage später zeigt B dem S die Abtretung an und verlangt Zahlung.
Hier hat der A dem S die Forderung gestundet. Eigentlich hatte er hierzu jedoch nicht
mehr die Rechtsmacht, denn er war nicht mehr Gläubiger der Forderung.
§ 407 Abs. 1 BGB
schützt jedoch den S, der sich auf Grund seiner Unkenntnis der Abtretung darauf verlassen
durfte, dass mit A der richtige Gläubiger die Stundung ausgesprochen hat. B kann Zahlung
erst nach zwei Monaten verlangen.
Der Schutz des Schuldners vor Leistung an den falschen Gläubiger wird durch
§ 407
Abs. 2 BGB ergänzt. Wird nach der Abtretung ein Rechtsstreit zwischen Altgläubiger
und Schuldner über die abgetretene Forderung anhängig, bevor der Schuldner von der
Abtretung erfährt, so gilt das in diesem Verfahren ergehende Urteil auch gegen den neuen
Gläubiger. Für eine Abtretung nach Klageerhebung gelten die §§
265,
325 ZPO.
Auch in den Fällen, in denen der Gläubiger die gleiche Forderung mehrmals abtritt,
bedarf der Schuldner des Schutzes. Nach dem Prioritätsprinzip ist nur die erste Abtretung
wirksam. Erfährt der Schuldner aber nur von der zweiten Abtretung, so wird er den
Falschen - nämlich den Zessionar der zweiten Abtretung - für seinen Gläubiger halten
und an diesen leisten. Wiederum würde nach
§ 362 Abs. 1 BGB diese Leistung eigentlich
nicht zur schuldbefreienden Erfüllung führen und der Schuldner ohne seine Beteiligung
benachteiligt werden. Davor schützt ihn
§ 408 Ab. 1 BGB: Leistet der Schuldner an
den zweiten Zessionar, weil er von der zuvor erfolgten Abtretung keine Kenntnis hat, so
erlischt seine Schuld. Der wirkliche Gläubiger, also der Zessionar der ersten Abtretung,
hat nunmehr gegen den Leistungsempfänger einen Bereicherungsanspruch aus
§ 816 Abs. 2
BGB.
Beispiel: A tritt seine Forderung gegen S zunächst an B und dann einen Tag
später an C ab. C verlangt unter Vorlage einer Abtretungserklärung Leistung von S. S,
der zuvor keine Kenntnis von den Abtretungen hatte, kommt dem Verlangen nach. Später
tritt B an den S heran und verlangt ebenfalls Leistung.
Hier muss S nicht mehr an B leisten. Gemäß
§ 408 Abs. 1 i.V.m.
§ 407 Abs. 1 BGB ist er
durch die Leistung an C von seiner Schuld befreit worden.
Gemäß
§ 408 Abs. 2 BGB gilt dasselbe, falls ein Überweisungsbeschluss in der
Zwangsvollstreckung nur deshalb unwirksam ist, weil der Vollstreckungsschuldner
(=Gläubiger der überwiesenen Forderung) die Forderung schon zuvor abgetreten hat.
Leistet der Schuldner also an den im Überweisungsbeschluss bezeichneten
Vollstreckungsgläubiger, so wird er hierdurch befreit.
Eine Leistung an den falschen Gläubiger kann neben den bisher genannten Fällen auch
dann eintreten, wenn der Schuldner nur an eine Abtretung glaubt, diese jedoch nicht
(wirksam) stattgefunden hat. Insoweit dieser Glaube auf einem Verhalten seines
Gläubigers beruht, muss der Schuldner ebenfalls geschützt werden. Diesen Schutz
bewirkt
§ 409 BGB. Danach wird der Schuldner durch eine Leistung an den
(scheinbaren) Zessionar befreit, wenn sein Gläubiger ihm entweder eine Abtretung
angezeigt hat oder der Schuldner seine Leistung im Vertrauen auf eine Abtretungsurkunde
erbringt.
Umstritten ist insoweit allerdings, ob der Schuldner auch dann mit befreiender Wirkung
an den falschen Gläubiger leisten kann, wenn er die Unrichtigkeit der Anzeige oder
Urkunde kennt. Teilweise wird dies aus dem Wortlaut des
§ 409
BGB geschlossen. Dagegen
spricht allerdings, dass der Schuldner, der die Unrichtigkeit kennt, des Schutzes nicht
bedarf.
(ii) Aufrechnung
Die Situation des Schuldners würde durch die Abtretung auch dann erheblich
verschlechtert, wenn er die Möglichkeit verlöre, mit einer ihm gegen den alten
Gläubiger zustehenden Forderung aufzurechnen. Davor schützt ihn das Gesetz. Dabei
sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:
| Der Schuldner hat vor der Abtretung wirksam aufgerechnet.
In diesem Fall ist die Forderung vor der Abtretung schon gemäß
§ 389 BGB
erloschen und die nachfolgende Abtretung geht ins Leere.
Beispiel: A hat eine Forderung gegen S in Höhe von 1.000
Euro. S hat eine
Gegenforderung in Höhe von 1.000 Euro. S erklärt die Aufrechnung. Danach tritt A die
Forderung an B ab. Dieser verlangt von S Zahlung.
Die Aufrechnung hat hier die Forderung des A gemäß
§ 389 BGB zum Erlöschen gebracht.
Es bestand somit zum Zeitpunkt der Abtretung keine Forderung mehr, die
abgetreten werden konnte. B hat keinen Anspruch gegen S.
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| Dem Schuldner steht im Zeitpunkt der Abtretung eine fällige Gegenforderung
gegen den Zedenten zu.
Hier ist weiter zu unterscheiden:
(a) Rechnet der Schuldner in Unkenntnis der Abtretung mit dem Zedenten auf, so
tritt eine Schuldbefreiung schon nach
§ 407 BGB ein (Rechtsgeschäft in Unkenntnis der
Aufrechnung).
Beispiel: A hat eine Forderung gegen S in Höhe von 1.000
Euro, dieser eine
Gegenforderung in Höhe von 1.000 Euro. A tritt die Forderung an B ab, ohne dass S hiervon
erfährt. S erklärt gegenüber A die Aufrechnung. B verlangt von S Zahlung.
Eigentlich bestand nach der Abtretung keine Aufrechnungslage mehr, denn A war nicht mehr
Gläubiger der Forderung gegen S. S hat die Aufrechnung allerdings in Unkenntnis der
Abtretung erklärt und kann die Aufrechnung somit dem B gemäß
§ 407 Abs. 1 BGB
entgegenhalten.
(b) Erlangt der Schuldner zunächst Kenntnis von der Abtretung und will dann
aufrechnen, so ist ihm dies nach
§ 406 BGB ebenfalls möglich. Allerdings muss er die
Aufrechnung nunmehr gegenüber dem Zessionar erklären.
Beispiel: A hat eine Forderung gegen S in Höhe von 1.000
Euro, dieser eine
Gegenforderung in Höhe von 1.000 Euro. A tritt die Forderung an B ab und zeigt dies dem S
an. S erklärt gegenüber A die Aufrechnung. B verlangt von S Zahlung.
Eigentlich bestand auch hier nach der Abtretung keine Aufrechnungslage mehr, denn A war
nicht mehr Gläubiger der Forderung gegen S.
§ 406 Abs. 1 BGB verhindert jedoch, dass der
S durch das zwischen A und B geschlossene Rechtsgeschäft die Vorteile der bestehenden
Aufrechnungslage verliert. S muss nicht an B leisten.
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| Dem Schuldner steht im Zeitpunkt der Abtretung eine nicht fällige Gegenforderung
zu.
Auch hier muss differenziert werden:
(a) Ist die abgetretene Forderung ebenfalls nicht fällig und wird sie erst nach oder
gleichzeitig mit der Gegenforderung fällig, so kann der Schuldner gemäß
§ 406 BGB
durch Erklärung gegenüber dem Zessionar aufrechnen. Unerheblich ist dabei, ob er schon
vor der Fälligkeit oder erst danach Kenntnis von der Abtretung erlangt hat. Grund dieser
Regelung ist, dass der Schuldner ohne Abtretung damit rechnen konnte, mit seiner Forderung
ab Fälligkeit aufrechnen zu können. Diese Erwartung des Schuldners soll geschützt
werden.
Beispiel: A hat eine Forderung gegen S in Höhe von 1.000
Euro, die am 1.3. fällig
wird. S hat eine Gegenforderung in Höhe von 1.000 Euro gegen A, die zum 1.2. fällig
wird. A tritt seine Forderung am 30.1. an B ab. S erklärt am 1.2. die Aufrechnung. B
verlangt von S Zahlung. Zur Zeit der Abtretung bestand noch keine Aufrechnungslage, denn die Forderung des S war
nicht fällig. S konnte allerdings damit rechnen, dass er ab 1.2. die erst am 1.3. fällig
werdende Forderung des A durch Aufrechnung würde zum Erlöschen bringen können. Diese
Erwartung schützt
§ 406 BGB. Sofern S die Aufrechnung gegenüber B erklärt (was er
spätestens mit der begründeten Zahlungsverweigerung tut, §§ 133, 157 BGB), muss er
nicht mehr an B zahlen.
(b) Ist die abgetretene Forderung fällig bzw. wird sie vor der Gegenforderung fällig,
so kommt es nach
§ 406 BGB a.E. darauf an, ob der Schuldner vor oder nach Fälligkeit
seiner Forderung Kenntnis von der Abtretung erlangt.
Erlangt der Schuldner schon vor Fälligkeit seiner Gegenforderung Kenntnis von der
Abtretung, so ist er nicht schützenswert. Die Aufrechnungslage besteht mangels
Fälligkeit seiner eigenen Forderung im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis noch nicht,
und er muss ohnehin damit rechnen, die Forderung erfüllen zu müssen, ohne auf die
Aufrechnung zurückgreifen zu können. Er kann somit auch dann nicht mehr aufrechnen, wenn
seine Gegenforderung fällig wird.
Beispiel: A hat eine Forderung gegen S in Höhe von 1.000
Euro, die am 1.2. fällig
wird. S hat eine Gegenforderung in Höhe von 1.000 Euro gegen A, die zum 1.3. fällig
wird. A tritt seine Forderung am 1.1. an B ab. S erfährt am 15.2. von der Abtretung und
erklärt am 1.3. die Aufrechnung. B verlangt von S Zahlung. Zur Zeit der Abtretung bestand wiederum keine Aufrechnungslage, denn die Forderung des S
war nicht fällig. S konnte auch nicht damit rechnen, dass er die Forderung des A durch
Aufrechnung würde zum Erlöschen bringen können, denn zumindest im Zeitraum vom 1.2. bis
1.3. war keine Aufrechnungslage gegeben, die Forderung aber schon voll durchsetzbar.
Deshalb bedarf S keines Schutzes und er muss an B zahlen.
Erlangt er Kenntnis hingegen erst nach Fälligkeit der Gegenforderung, so darf er
gegenüber dem Zessionar gemäß
§ 406 BGB aufrechnen. Er konnte im Zeitpunkt der
Entstehung der Aufrechnungslage (also bei Fälligkeit seiner Forderung) auf Grund der
Unkenntnis der Abtretung damit rechnen, aufrechnen zu können. Diese Aussicht soll ihm
nicht genommen werden.
Beispiel: A hat eine Forderung gegen S in Höhe von 1.000
Euro, die am 1.2. fällig
wird. S hat eine Gegenforderung in Höhe von 1.000 Euro gegen A, die zum 1.3. fällig
wird. A tritt seine Forderung am 1.1. an B ab. S erfährt am 1.3. von der Abtretung und
erklärt sofort die Aufrechnung. B verlangt von S Zahlung. Zur Zeit der Abtretung bestand wiederum keine Aufrechnungslage, denn die Forderung des S
war nicht fällig. S konnte - wie eben - auch im Zeitraum zwischen dem 1.2. und 1.3. nicht
damit rechnen, dass er die Forderung des A durch Aufrechnung würde zum Erlöschen bringen
können, da in diesem Zeitraum keine Aufrechnungslage bestand. Ab dem 1.3. konnte er
jedoch wieder damit rechnen. Auch diese Erwartung schützt
§ 406 BGB, wenn der Schuldner
wie hier S erst nach Fälligkeit seiner Gegenforderung von der Abtretung erfährt. Sofern
S die Aufrechnung gegenüber B erklärt, muss er nicht mehr an B zahlen.
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| Der Schuldner erwirbt die Gegenforderung erst nach der Abtretung.
Wiederum ist zu unterscheiden:
(a) Der Schuldner erwirbt die Forderung in Kenntnis der Abtretung. Dann kann er
keine schützenswerte Erwartung mehr haben, die Forderung zur Erfüllung der abgetretenen
Forderung einsetzen zu können - eine Aufrechnung ist nicht möglich.
Beispiel: A hat eine Forderung gegen S in Höhe von 1.000
Euro, die er an B
abtritt. Dies wird dem S angezeigt. Danach verkauft S dem A eine Vase für 1.000
Euro und
rechnet gegenüber B mit der Kaufpreisforderung auf. Zur Zeit der Abtretung bestand keine Aufrechnungslage. S konnte beim Erwerb der
Kaufpreisforderung gegen A auf Grund der Kenntnis von der Abtretung auch nicht mehr damit
rechnen, dass er die Forderung des B durch Aufrechnung würde zum Erlöschen bringen
können. Er bedarf somit keines Schutzes und er muss an B zahlen.
(b) Der Schuldner erwirbt die Forderung, ohne Kenntnis von der Abtretung zu haben.
Hier ist grundsätzlich eine Aufrechnung gemäß
§ 406 BGB möglich. Dieser Regelung
liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Schuldner u.U. die Forderung gegen den Altgläubiger
gerade im Vertrauen darauf erwirbt, dass er sich mit dieser von seiner Schuld befreien kann. In diesem Vertrauen darf er nicht enttäuscht werden. Allerdings ist dann wieder
entscheidend, wann die beiden Forderungen fällig werden. Hier gilt das oben Gesagte. |
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