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Bagatellgeschäfte des täglichen LebensIm Jahre 2002 hat der Gesetzgeber eine neue Vorschrift in das BGB eingefügt, die es volljährigen Geschäftsunfähigen ermöglichen soll, sog. Bagatellgeschäfte des täglichen Lebens wirksam abzuwickeln. § 105a BGB fingiert bei von einem volljährigen Geschäftsunfähigen getätigten Bagatellgeschäften des täglichen Lebens für den Fall der vollständigen Leistungsbewirkung die Wirksamkeit der vertraglichen Hauptleistungspflichten und schafft so zum Zwecke der Verhinderung der ansonsten eingreifenden Rückabwicklung für beide Vertragspartner einen gesetzlichen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der empfangenen Leistung. Ziele des Gesetzgebers§ 105a BGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem Ziel dienen, die rechtliche Stellung geistig behinderter Menschen im Privatrechtsverkehr zu verbessern, ohne dabei aus dem Auge zu verlieren, dass es einen bestimmten Grad geistiger Behinderung gibt, „den die Rechtsordnung in der Wirklichkeit vorfindet und der nicht durch Normen aus der Welt geschafft werden kann“. Letzterer Einsicht soll dadurch Rechnung getragen werden, dass § 105a BGB die Definition der natürlichen Geschäftsunfähigkeit ebenso unberührt lässt wie die Rechtsfolgenbestimmung der Nichtigkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen in § 105 BGB (BT-Drs. 14/9266, S. 43). Dies wird dadurch erreicht, dass § 105a BGB anders als § 110 BGB keine Heilungsvorschrift für das gesamte schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft beinhaltet, die auf dem Prinzip „Konvaleszenz durch Erfüllung“ aufbaut, sondern vielmehr im Zeitpunkt der Bewirkung von Leistung und Gegenleistung mit der Fiktion der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages bezogen auf Leistung und Gegenleistung arbeitet. Das darin verwirklichte Modell des „Rückabwicklungsausschlusses kraft Erfüllung“ lehnt sich nach Auffassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages „an die vor allem aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis bekannte Wirksamkeit von „necessaries“-Verträgen an (BT-Drs. 14/9266, S. 43). Diese dogmatische Konstruktion soll im Gegensatz zu dem Modell des § 110 BGB dazu führen, dass lediglich die Rückabwicklung von erbrachter Leistung und Gegenleistung ausgeschlossen wird, ohne dass darüber hinaus „gegenseitige Vertragspflichten, die dem Schutz des Geschäftsunfähigen zuwiderlaufen könnten, begründet werden“ (BT-Drs. 14/9266, S. 43). Dabei geht die die Einführung des § 105a BGB befürwortende Mehrheit des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages davon aus, dass die Vorschrift voraussetze, dass „eine Bewirkung von Leistung und Gegenleistung durch den Geschäftsunfähigen möglich sein muss, da nur dann die in Satz 1 angeordnete Fiktionswirkung eintreten kann. Daraus ergibt sich, dass für diese Zwecke die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts bzw. der Erfüllungsgeschäfte, mit denen typischerweise die Bewirkung der Leistungen vollzogen wird, nicht daran scheitern darf, dass der Geschäftsunfähige keine wirksame Willenserklärung abgeben kann“ (BT-Drs. 14/9266, S. 43). RegelungsprinzipienWenn man wie der Gesetzgeber einerseits an der strikten Unterscheidung zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit festhalten will und andererseits volljährigen Geschäftsunfähigen einen kleinen Freiraum zur rechtsgeschäftlichen Betätigung bei geringfügigen Alltagsgeschäften einräumen will, so ist es zunächst einmal folgerichtig, dass man nicht einfach § 110 BGB kopiert und damit einen „Taschengeldparagraphen“ für volljährige Geschäftsunfähige schafft. Denn § 110 BGB geht in Anerkennung der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen sehr weit, wenn er mit der Erfüllung eines rechtlich nachteiligen, schwebend unwirksamen Vertrages durch den Minderjährigen dessen vollständiges Wirksamwerden verbindet. Zwar ist dann immer noch dadurch eine Rückanbindung an den Willen des gesetzlichen Vertreters gewahrt, dass dieser zum Verfügungsgeschäft seine Zustimmung erteilt haben muss. Auch wird der Verpflichtungsschutz dadurch gewährt, dass der Minderjährige keine wirksamen Verpflichtungen über seinen Barbestand hinaus begründen kann. Aber dennoch ist es denkbar, dass der Minderjährige infolge der mit der Erfüllung verbundenen Heilung des Verpflichtungsgeschäfts weitergehenden vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere zur Leistung von Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (z.B. aus § 280 Abs. 1 BGB,, § 241 Abs. 2 BGB, ausgesetzt wird. Eine solch weitgehende Regelung für den volljährigen Geschäftsunfähigen wäre ohne Einebnung der Unterschiede zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit nicht möglich und überdies auch rechtspolitisch verfehlt gewesen. Aus diesem Grunde hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, mit der Erfüllung die Fiktion der Vertragswirksamkeit zu verbinden und die Reichweite der Fiktion auf die jeweiligen Hauptleistungspflichten zu beschränken. Damit wird zum einen dem § 110 BGB zu Grunde liegendem Prinzip der Heilung des gesamten vertraglichen Schuldverhältnisses durch Erfüllung eine Absage erteilt, zum anderen aber auch zur Betonung der Unterschiede zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit an die Stelle der Heilung die Fiktion gesetzt. Hierdurch wird im Ergebnis ein gesetzlicher Rechtsgrund zum Behaltendürfen geschaffen, der eine Rückabwicklung der erbrachten Leistungen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB verhindert. Soweit der Gesetzgeber zur Betonung der Unterschiedlichkeit von Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit auf das Mittel der Fiktion an Stelle des Heilungsprinzips zurückgreift, ist das bei rechtspolitischer Betrachtung nur konsequent. Soweit er allerdings die Reichweite der Fiktion ausnahmslos auf die Hauptleistungspflichten beschränkt, ist er über das Ziel des vermeintlichen Schutzes des Geschäftsunfähigen hinaus geschossen. Diese beschränkte Reichweite kann sich nämlich jederzeit zu Lasten des Geschäftsunfähigen auswirken, wenn er bei Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung einen ihm rechtlich vorteilhaften Anspruch gegen seinen Vertragspartner (z.B. aus § 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB) hätte. An Vorbildern, dem Geschäftsunfähigen, die rechtlichen Vorteile aus dem Vertragsverhältnis zu sichern, ihn aber vor den rechtlichen Nachteilen zu schützen, hätte es nicht gefehlt. Insofern hätte sich eine Parallele zu den Grundsätzen über die Haftung nicht voll Geschäftsfähiger aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen angeboten, wonach der nicht voll Geschäftsfähige analog § 104 BGB, § 105 BGB nicht aus vorvertraglichem Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB) haftet, wohl aber aus einem solchen Schuldverhältnis berechtigt werden kann (grundlegend: Canaris, Geschäfts- und Verschuldensfähigkeit bei Haftung aus „culpa in contrahendo“, Gefährdung und Aufopferung, NJW 1964, 1987, 1989). Dieses flexible Modell hätte es ermöglicht, nicht nur beiden Parteien zur Verhinderung einer unerwünschten Rückabwicklung die empfangenen Leistungen zu erhalten, sondern darüber hinaus dem Geschäftsunfähigen die wohlerworbenen vertraglichen Ansprüche zu sichern. Es wäre daher der Regelung des § 105a BGB de lege ferenda vorzuziehen. Die Norm ist insgesamt nicht besonders geschickt formuliert: Wenn § 105a BGB keine Regelung über die Wirksamkeit des von einem Geschäftsunfähigen vorgenommenen Erfüllungsgeschäftes enthält, sondern eine solche allenfalls voraussetzt, es aber zugleich bei den allgemeinen Regeln verbleibt, wonach eben jedwede Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist, dreht sich der Rechtsanwender im Kreis: Die auf das Verpflichtungsgeschäft bezogenen Rechtsfolgen greifen nur bei Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäftes ein, das aber seinerseits niemals wirksam sein kann. Diesen „Teufelskreis“ kann man nur auflösen, wenn man § 105a BGB den Sinn beilegt, dass er neben der Fiktion der Wirksamkeit des Verpflichtungsvertrages in Ansehung von Leistung und Gegenleistung zugleich auch die Fiktion der Wirksamkeit der der Erbringung von Leistung und Gegenleistung zu Grunde liegenden Erfüllungsgeschäfte beinhaltet. AnwendungsvoraussetzungenDer Kreis der von § 105a BGB erfassten Geschäfte betrifft sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Verträge. Auf existenznotwendige Geschäfte im engeren Sinne wird dabei nicht abgestellt. Das Tatbestandsmerkmal „täglich“ verlangt nicht, dass das in Betracht kommende Geschäft notwendigerweise jeden Tag vorgenommen werden müsste. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verkehrsauffassung das Geschäft zu den alltäglichen zählt. In Betracht kommen etwa:
Die Leistung muss mit geringen Mitteln, typischerweise also im Wege der Barzahlung, bewirkt werden können. Das Merkmal „geringwertig“ lässt bei grammatikalischer Auslegung sowohl eine Orientierung an den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschäftsunfähigen als auch eine personenunabhängige Orientierung am durchschnittlichen Preis- und Einkommensniveau zu. Gerade der Blick nach Österreich, wo das ähnliche Merkmal „geringfügig“ in ABGB § 273a Abs. 2 teils objektiv nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen (Pichler in: Peter Rummel (Hrsg.), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 1990, § 151 Rn. 11) teils individuell nach den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschäftsunfähigen (Schwimann in: Michael Schwimann (Hrsg.), Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen, 1997, § 273a Rn. 5) ausgelegt wird, zeigt, dass die Auslegung des Merkmals in sprachlicher Hinsicht nicht zwingend vorgezeichnet ist. Dennoch lässt sich für § 105a BGB ein eindeutiges Auslegungsergebnis mit Hilfe der weiteren Auslegungsmethoden gewinnen. So spricht bereits der eindeutige Wille des Gesetzgebers, der für eine objektive Orientierung am durchschnittlichen Preis- und Einkommensniveau plädiert hat (BT-Drs. 14/9266, S. 43), gegen eine Orientierung an den individuellen Verhältnissen des Geschäftsunfähigen. Hinzu kommt das vom Gesetzgeber zu Recht für seine Auffassung angeführte teleologische Argument, dass nur ein überindividueller Maßstab die Sicherheit des Rechtsverkehrs gewährleisten und verhindern kann, dass § 105a BGB im Rechtsalltag auf Grund der mit ihm verbundenen Unsicherheiten zahlreiche gerichtliche Verfahren auslöst (BT-Drs. 14/9266, S. 43). Schließlich spricht auch das objektiv-teleologische Argument des Schutzes des Geschäftsunfähigen für einen objektiven Maßstab. Denn ein individueller Maßstab würde zwangsläufig dazu führen, dass etwa bei einem geschäftsunfähigen Multimillionär eine relativ hohe Obergrenze für die Geringwertigkeit zu ziehen wäre. Dies ist aber mit dem Ziel des Schutzes des Geschäftsunfähigen nicht zu vereinbaren, da dessen Schutzwürdigkeit nicht mit der Höhe seines Vermögens abnimmt. Mithin ist im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers § 105a BGB so zu verstehen, dass es eine objektiv zu bestimmende Geringwertigkeitsgrenze gibt, die sich am durchschnittlichen Preis- und Einkommensniveau orientiert. Die Festlegung, wo genau nun diese Obergrenze verläuft, ist wie jede Grenzziehung notwendig willkürlich. Dennoch ist sie im Interesse der Rechtssicherheit notwendig. Im Hinblick auf die derzeitigen Preis- und Einkommensverhältnisse erscheint bei § 105a BGB eine Geringwertigkeitsgrenze von 25 € als angemessen, da bei darüber liegenden Beträgen nach der Verkehrsanschauung derzeit von auch nicht abstrakt gefährlichen Bagatellgeschäften nicht mehr die Rede sein kann. Der Wert soll sich nach den Worten des Gesetzgebers „jeweils auf den Vertragsschluss insgesamt“ beziehen, so dass, wenn beispielsweise mehrere Dinge mit ein und demselben Kauf erworben würden, es „zum Schutze des Geschäftsunfähigen vor Verschwendung“ auf den Gesamtkaufpreis ankomme (BT-Drs. 14/9266, S. 43). Entscheidend darf für die Anwendung des § 105a BGB nicht sein, ob es sich bei dem Erwerb mehrerer Dinge materiellrechtlich um einen oder mehrere Kaufverträge handelt, sondern dass es sich bei einer vereinbarten Austauschbeziehung mit derselben Personen bei einer an der Verkehrsanschauung ausgerichteten natürlichen Betrachtungsweise um ein und denselben Lebenssachverhalt handelt. Daher spielt es für die Anwendung des § 105a BGB etwa in dem Fall, dass ein volljähriger Geschäftsunfähiger für eine Nacht ein Hotelzimmer mietet und sogleich bezahlt und anschließend im Hotel-Restaurant ein sofort beglichenes opulentes Abendessen einnimmt und zum Abschluss in der Hotelbar einige Schnäpse konsumiert, nicht auf die Frage an, ob es in dem Fall zum Abschluss nur eines oder mehrerer Verträge gekommen ist, sondern alleine darauf, dass es sich bei diesem Geschehen um einen einheitlichen zusammenhängenden Lebenssachverhalt handelt, so dass der Zimmerpreis, der Preis des Abendessens und der Preis der in der Bar konsumierten Alkoholika zusammenzurechnen sind. Satz 2 ordnet an, dass die Fiktionswirkung dann nicht eingreift, wenn eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen besteht. Dabei muss sich die mit ihm abzuwendende Gefahr aus der Fiktionswirkung oder genauer gesagt aus der durch sie geschaffenen Rückabwicklungssperre ergeben. Dabei kann sich die Gefahr zum einen aus der vom Geschäftsunfähigen abgeflossenen Leistung ergeben. Die Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen muss dann daraus resultieren, dass ihm der weggegebene Vermögensgegenstand nicht mehr zur Verfügung steht. Da dieser Vermögensgegenstand zugleich „geringwertig“ sein muss, lassen sich kaum Fälle vorstellen, in denen aus der Weggabe eines solchen Vermögensgegenstandes eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen resultiert. Theoretisch denkbar wäre insoweit etwa der Fall, dass der Geschäftsunfähige derart mittellos ist, dass er buchstäblich auf jeden Cent angewiesen ist, so dass im Hinblick darauf jeder Vermögensabfluss sein Vermögen erheblich gefährdet. Ferner wäre vorstellbar, dass er zu dem fortgegebenen Vermögensgegenstand eine derartige psychische Bindung entwickelt hat, dass ihm beim Bewusstwerden des „Verlustes“ des Gegenstandes ernsthafte psychische Folgewirkungen drohen. Realistischer sind insoweit Gefahren, die dem Geschäftsunfähigen aus dem Behaltendürfen der empfangenen Leistung drohen. Hier kann man etwa an den Erwerb von Lebens- oder sonstigen Genussmitteln denken, deren Verzehr zu einer schweren Gesundheitsschädigung beim Geschäftsunfähigen führen könnten, wie etwa beim Erwerb von Alkohol durch einen „trockenen“ geschäftsunfähigen Alkoholiker. Ferner können sich beispielsweise erhebliche Gefahren für das Vermögen des Geschäftsunfähigen aus dem Erwerb von Gegenständen ergeben, bei deren sich abzeichnender unsachgemäßer Verwendung durch den Geschäftsunfähigen sich für diesen unabsehbare Haftungsrisiken abzeichnen, wie etwa beim Erwerb eines Küchenmessers durch einen unkontrolliert aggressiven Geschäftsunfähigen. In diesen Fällen sind umso geringere Anforderungen an das die Gefahrenlage begründende Wahrscheinlichkeitsurteil zu stellen, je höher das Maß des zu erwartenden Schadens ist. Dieses muss allerdings - wie in den vorstehenden Beispielen ersichtlich - massiv - sein, da nur dann das Merkmal der „Erheblichkeit“ erfüllt ist. |
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