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Geschäftsfähigkeitsmängel

Begriff der Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte für sich wirksam vornehmen zu können. Die Rechtsetzungsmöglichkeit des einzelnen ist nur dann sinnvoll, wenn der Betreffende die Folgen seiner rechtsgeschäftlichen Erklärungen verstehen und einschätzen kann. Dazu bedarf es eines Mindestmaßes an Einsichtsfähigkeit und Urteilsvermögen. Der nicht voll Geschäftsfähige soll davor geschützt werden, sich aufgrund mangelnder Einsichtsfähigkeit beim Geschäftsabschluss selbst zu schädigen. Diese Schutzfunktion hat Vorrang vor dem Vertrauensschutz des Geschäftsverkehrs. Der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners wird vom Gesetz demnach nicht geschützt. Auch ein Rechtsgeschäft, das mit einem für den Handelnden nicht erkennbar Geisteskranken geschlossen wird, ist nichtig (RGZ 120, 170 (174)).

Die Geschäftsfähigkeit ist abzugrenzen von der

bulletEhefähigkeit, die grundsätzlich mit der Volljährigkeit eintritt (§ 1303 Abs. 1 BGB),
bulletTestierfähigkeit, die mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eintritt (§ 2229 Abs. 1 BGB),
bulletDeliktsfähigkeit als einer Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen und dafür zur Verantwortung gezogen zu werden (§§ 827, 828 BGB),
bulletRechtsfähigkeit als einer Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1 BGB).

Anders als vielfach zu lesen ist, ist die Geschäftsfähigkeit keine Wirksamkeitsvoraussetzung eines Rechtsgeschäfts, vielmehr begründet ein Fehlen der Geschäftsfähigkeit eine rechtshindernde Einwendung, ein Gegenrecht, dessen Voraussetzungen derjenige zu beweisen hat, der sich gegen eine Inanspruchnahme aus dem Rechtsgeschäft wehrt.

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 BGB). Einem Geschäftsunfähigen ist es versagt, selbst am Rechtsverkehr teilzunehmen. Handelt eine unter krankhafter Störung der Geistestätigkeit leidende Person in einem lichten Augenblick (lucidum intervallum), so ist die von ihm abgegebene Willenserklärung wirksam, da er in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Anerkannt ist auch eine partielle Geschäftsunfähigkeit, wenn sich der Ausschluss der freien Willensbestimmung lediglich auf bestimmte Lebensbereiche, wie etwa die Führung eines bestimmten Prozesses ("Querulantenwahn"), bezieht. Für alle übrigen Geschäfte besteht dann weiter volle Geschäftsfähigkeit. Abzulehnen ist hingegen eine Geschäftsunfähigkeit nur für besonders schwierige Geschäfte (so genannte abgestufte – relative – Geschäftsunfähigkeit) (BayObLG NJW 1989, 1678).

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Eine Willenserklärung, die einem Geschäftunfähigen gegenüber abgegeben wird, wird nicht wirksam, bevor sie nicht dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Abs. 1 BGB). Steht die Vertretung eines Kindes den Eltern gemeinsam zu, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (z.B. Volltrunkenheit) abgegeben wird (§ 105 Abs. 2 BGB). In diesem Zustand kann dem Bewusstlosen selbst jedoch eine Willenserklärung wirksam zugehen.

Nach § 104 Nr. 3 a.F. BGB war der wegen Geisteskrankheit Entmündigte geschäftsunfähig. Diese Vorschrift ist ebenso wie § 6 a.F. BGB, der die Entmündigung betraf, mit Wirkung vom 1.1.1992 durch das Betreuungsgesetz aufgehoben worden. Dieses Gesetz schaffte die Entmündigung wegen ihrer Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit ab, da ein so starrer Eingriff die Restfähigkeiten des Betroffenen nicht ausreichend berücksichtige. Die Bestellung eines Betreuers hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Dieser ist nur unter den Voraussetzungen des § 104 Nr.2 BGB geschäftsunfähig. Wenn allerdings ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, dann ist der Betreute ähnlich einem Minderjährigen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (vgl. § 1903 BGB).

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Rechtlich vorteilhafte Erklärungen

Der Minderjährige, der gemäß § 106 BGB zwar das siebte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist weder voll geschäftsfähig noch vollkommen geschäftsunfähig, sondern kann in beschränktem Umfang nach §§ 107 ff BGB selbständig wirksame Willenserklärungen abgeben. Er bedarf jedoch zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Zu beachten ist, dass der wirtschaftliche Vorteil in keiner Weise zu berücksichtigen ist. Verpflichtungsgeschäfte sind dann rechtlich vorteilhaft, wenn der beschränkt Geschäftsfähige keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen übernimmt. Gegenseitige Verträge sind aus diesem Grund niemals rechtlich vorteilhaft, auch wenn sie wirtschaftlich gesehen sehr günstig sind. Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge, bei denen ein Vertragsteil stets verpflichtet ist, der andere nur unter bestimmten Voraussetzungen, sind ebenfalls nicht ausschließlich rechtlich vorteilhaft. Lediglich einseitig verpflichtende Verträge sind für den nicht verpflichteten Vertragsteil rechtlich vorteilhaft und können somit vom beschränkt Geschäftsfähigen ohne Einwilligung wirksam abgeschlossen werden.

Beispiel: Ein Großvater möchte seinem neun Jahre alten Enkel ein Grundstück schenken. Durch den Schenkungsvertrag wird lediglich der Großvater verpflichtet. Der Enkel kann somit selbst wirksam das Schenkungsangebot annehmen. Wir begegnen hier aber der Frage, ob die Übereignung des Grundstücks an einen Minderjährigen wegen der damit verbundenen Pflicht zur Tragung öffentlicher Lasten (z.B. Steuern, Erschließungsbeiträge) als rechtlich nachteilig angesehen werden muss. In Literatur und Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass der unentgeltliche Erwerb eines Grundstücks lediglich einen rechtlichen Vorteil bringe. Dies sei so, da die mit dem Grundstückserwerb verbundenen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen polizeilicher und steuerlicher Art nicht Inhalt der Auflassung (Einigung zur Eigentumsübertragung) seien. Zudem könne man in den mit dem Grundstückseigentum verbundenen öffentlichrechtlichen Pflichten nur eine Eigentumsbindung, nicht aber eine besondere Verbindlichkeit erblicken (BGHZ 15, 168). Schließlich lägen die Belastungen regelmäßig unter dem Wert des Grundstücks (BGH, Beschluss vom 25. November 2004, V ZB 13/04).

Der Fall der Schenkung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks soll nach verbreiteter Meinung nicht anders zu beurteilen sein als die Schenkung eines unbelasteten Grundstücks, da die Haftung in jedem Fall auf das geschenkte Grundstück beschränkt ist und sich nicht auf das sonstige Vermögen des Minderjährigen ausdehnt (BGHZ 78, 28 (33)). Ein über sieben Jahre altes Kind bedarf daher zum Abschluss eines solchen Vertrages nicht der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters. Anders verhält es sich hingegen mit der Reallast, weil diese eine persönliche Verbindlichkeit begründet (§ 1108 BGB). Probleme bereitet auch der Erwerb eines vermieteten Grundstücks, weil hier der Eigentümer nach § 566 BGB in die Pflichten des Mietvertrages eintritt. Die Auflassung ist wegen des mit dem Erwerb verbundenen Nachteils unwirksam (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005, V ZB 44/04).

Verfügungsgeschäfte sind dann rechtlich vorteilhaft, wenn zugunsten des beschränkt Geschäftsfähigen ein Recht übertragen, aufgehoben, verändert oder belastet wird. Aufgrund des Abstraktionsprinzips ist unerheblich, ob der Verfügung ein wirksames Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt oder nicht.

Die Erfüllung eines Anspruchs, der dem beschränkt Geschäftsfähigen zusteht, ist durch Leistung an ihn nicht möglich, da durch die Erfüllung der Anspruch erlischt, was wiederum rechtlich nachteilig ist.

Rechtlich neutrale Geschäfte

Rechtlich neutrale Geschäfte sind solche, deren Rechtsfolgen nur andere Personen treffen. Geht man von dem Wortlaut des § 107 BGB aus, dann müssten rechtlich neutrale Geschäfte, die ein beschränkt Geschäftsfähiger vornimmt, zustimmungsbedürftig sein, da sie dem Minderjährigen keinen rechtlichen Vorteil bringen. Der Normzweck des § 107 BGB ist es aber, den Minderjährigen vor nachteiligen Folgen seines rechtsgeschäftlichen Handelns zu schützen. Bei rechtlich neutralem Handeln bedarf er aber keines Schutzes. Eine teleologische Auslegung (Auslegung nach dem Normzweck) des § 107 BGB ergibt somit, dass der Minderjährige auch rechtlich neutrale Geschäfte ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters tätigen darf. Eine Stütze findet diese Auslegung in der Regelung § 165 BGB, die es dem Minderjährigen erlaubt, Vertreter zu sein. Die Rechtsmacht des Vertreters ist ohnehin nur ein Zuwachs an Rechten des Minderjährigen. Die Wirkungen der Willenserklärungen des Vertreters treten nach § 164 Abs. 1 BGB nicht in dessen Person, sondern in der Person des Vertretenen ein. Für den Vertreter sind die Erklärungen rechtlich neutral und deshalb wirksam.

Fall: Der 15jährige A leiht seinem gleichaltrigen Freund B sein neues Fahrrad. B tauscht mit dem 14jährigen C das Fahrrad gegen einen Gameboy. Als A den C auf dem Fahrrad sieht, verlangt er es heraus. C hingegen weigert sich und erklärt, dass das Fahrrad jetzt ihm gehöre.

Der Leihvertrag ist sowohl für A als auch für B mit rechtlichen Verpflichtungen verbunden (A ist zur unentgeltlichen Überlassung der Sache verpflichtet (§ 598 BGB), B hat die Kosten zur Erhaltung der Sache zu tragen (§ 601 BGB)) und demnach zustimmungsbedürftig gewesen. Ebenso verhält es sich mit dem Tauschvertrag zwischen B und C, durch den B zur Übereignung des Fahrrades und C zur Übereignung des Gameboy verpflichtet wurden. Mangels Zustimmung der gesetzlichen Vertreter sind beide Verträge unwirksam. Aufgrund des Abstraktions- und Trennungsprinzips ist jedoch zu prüfen, ob die Übereignung des Fahrrades von B an C wirksam war. Wäre B selbst Eigentümer des Fahrrades gewesen, so hätte er bei der Übereignung sein Eigentum verloren. Die Übereignungserklärung wäre rechtlich nachteilig gewesen und demzufolge ohne Zustimmung unwirksam. Jetzt hat B aber nicht sein eigenes Fahrrad, sondern das des A übereignet. Eine Übereignung ist in dieser Fallkonstellation über die §§  929, 932 BGB auch möglich. Da demnach lediglich A sein Eigentum verliert, ist die Übereignungserklärung für B rechtlich neutral. Die Übereignung an C hat gerade deshalb Erfolg, weil B Nichtberechtigter war, C aber an die Eigentümerstellung des B glaubte. Die herrschende Meinung akzeptiert dieses Ergebnis mit der Erwägung, der Rechtsverkehr müsse soweit geschützt werden, wie dies mit dem gebotenen Schutz der Minderjährigen vereinbar sei. Der gute Glaube überwinde also auch in diesem Falle die Nichtberechtigung, wie dies die §§ 929, 932 BGB vorsehen. Andererseits wird die Meinung vertreten (Medicus), der Erwerber sei so zu stellen, wie er stünde, wenn seine Vorstellung richtig wäre. Nach Auffassung des C war B der Eigentümer. Die Übereignung wäre dann wegen des rechtlichen Nachteils fehlgeschlagen. C hätte dann also kein Eigentum erworben.

Zustimmungsbedürftige Willenserklärungen

Einwilligung

Willenserklärungen, durch die der Minderjährige nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung. Sie kann bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden, wobei der Widerruf sowohl dem Minderjährigen als auch dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden kann (§ 183 BGB). Der gesetzliche Vertreter kann die Einwilligung entweder für ein einzelnes Rechtsgeschäft oder für einen begrenzten Kreis von Rechtsgeschäften (beschränkter Generalkonsens) erteilen. Eine unbegrenzte Zustimmung zu Geschäften aller Art würde den Minderjährigenschutz des Gesetzbuches unterlaufen und ist deshalb nicht möglich.

Genehmigung

Die Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters geschlossenen Vertrages hängt von dessen Genehmigung ab (§ 108 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (§ 184 Abs. 1 BGB). Bis zur Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam. Der gesetzliche Vertreter kann die Genehmigung gegenüber dem Minderjährigen oder gegenüber dessen Vertragspartner erklären. Der Vertragspartner kann den Vertreter aber auch zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Dies hat zur Folge, dass die Genehmigung nur noch gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden kann. Selbst zuvor gegenüber dem Minderjährigen erklärte Genehmigungen oder Verweigerungen werden wirkungslos. Die Genehmigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, sonst ist der Vertrag unwirksam.

Wird ein beschränkt Geschäftsfähiger geschäftsfähig, während der Vertrag in der Schwebe ist, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der des gesetzlichen Vertreters (§ 108 Abs. 3 BGB). Solange der Vertrag in der Schwebe liegt, kann der Vertragspartner den Vertrag widerrufen, wenn er nichts von der beschränkten Geschäftsfähigkeit wusste oder wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat und dem Vertragspartner das Fehlen der Einwilligung nicht bekannt war (§ 109 BGB).

"Taschengeldparagraph" - § 110 BGB

Schließt ein Minderjähriger ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Vertrag, so ist dieser von Anfang an wirksam, wenn die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt wird, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (§ 110 BGB). In der Überlassung der Mittel liegt eine konkludente Einwilligung. Das Geschäft wird erst durch Erfüllung wirksam. Ein vom Minderjährigen geschlossener Ratenkaufvertrag wird somit erst mit Zahlung der letzten Rate wirksam. Folgegeschäfte, die der Minderjährige mit Mitteln bewirkt, die er aus einem nach § 110 wirksamen Rechtsgeschäft erworben hat, sind nicht automatisch von der in § 110 BGB normierten Einwilligung erfasst. Ein Minderjähriger, der sich von seinem Taschengeld ein Rubbellos kauft, bei dem er 1000 gewinnt, kann sich nicht ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter von den 1000 eine Stereoanlage kaufen.

Erweiterte Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen (§§ 112, 113 BGB)

Manchmal besteht ein Bedürfnis dafür, den Minderjährigen eine größere Selbständigkeit einzuräumen. Dies ist der Fall, wenn der Minderjährige vom gesetzlichen Vertreter ermächtigt wurde, selbständig ein Erwerbsgeschäft zu führen oder ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen. Gemäß der §§  112, 113 BGB ist er für diese Bereiche dann unbeschränkt geschäftsfähig. Die Ermächtigung kann jedoch auch wieder zurückgenommen werden (§§ 112 Abs. 2, 113 Abs. 2 BGB).

Zum Schutz des Minderjährigen sind einige Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter an eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gebunden. Soweit die erweiterte Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen reicht, ist der gesetzliche Vertreter seinerseits nicht mehr zur Vertretung des Minderjährigen befugt. Die Ermächtigung in den Fällen der §§ 112, 113 BGB hat auch zur Folge, dass der Minderjährige für den genannten Kreis von Geschäften prozessfähig wird. Die Prozessfähigkeit knüpft in § 52 ZPO an die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit an.

Einwilligungsbedürftige einseitige Rechtsgeschäfte § 111 BGB

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der beschränkt Geschäftsfähige ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Liegt die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vor, so ist das Rechtsgeschäft dann unwirksam, wenn es der Erklärungsempfänger unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 BGB), aus diesem Grund zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter den Erklärungsempfänger von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hat. Bei einseitigen Rechtsgeschäften, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind, ist nur § 107 BGB anwendbar, der insoweit dem § 111 BGB vorgeht. § 111 BGB greift ausnahmsweise nicht ein, wenn der Betroffene in Kenntnis der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Handelnden damit einverstanden ist, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abhängig ist. Er hat dann die Rechtsunsicherheit bewusst in Kauf genommen, so dass er des besonderen Schutzes des § 111 BGB nicht bedarf. Die Wirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte gegenüber Minderjährigen beurteilt sich nach § 131 BGB.  

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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