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Gültigkeitsmängel eines Rechtsgeschäfts
Der Ausdruck Gültigkeitsmängel ist auch unter Juristen kein gebräuchlicher
Ausdruck. Normalerweise spricht man von Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts.
Aber das ist ungenau, wenn man sich fragt, wer im Streitfalle die tatsächlichen
Voraussetzungen der Rechtsregeln beweisen muss, die wir hier als Gültigkeitsmängel
bezeichnen. Dann nämlich zeigt sich, dass die im Folgenden zu erörternden Phänomene keine Voraussetzungen für die
Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Willenserklärung sind, sondern
Voraussetzungen für Gegenrechte, die gegen eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung
bestehen können. Im Prozess muss nicht derjenige das Fehlen dieser Mängel beweisen, der einen Anspruch
geltend macht, sondern derjenige das Vorhandensein, der aus dem Anspruch nicht in Anspruch
genommen werden möchte. Im Vordergrund stehen zunächst die Willensmängel des geheimen
Vorbehalts, der Scherzerklärung, der Scheinerklärung, des Irrtums, der Bedrohung und der
Täuschung. Dann werden die Mängel der Geschäftsfähigkeit
behandelt werden. In einem weiteren Kapitel kommen die Grenzen zur Sprache,
die den Rechtsgeschäften aus inhaltlichen Gründen gesetzt sind:
Da geht es vornehmlich um die Gesetzes- und
Sittenwidrigkeit. |