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Arglist
Drohung
Mehrere Personen

Täuschung und Drohung

Durch das Gestaltungsrecht der Anfechtung soll der Erklärende davor geschützt werden, an Willenserklärungen festgehalten zu werden, die an Willensmängeln leiden. Dahinter steht der Leitgedanke der Privatautonomie. Dabei kann die Ursache der Willensmängel im Bereich des Erklärenden oder aber im Bereich des Erklärungsempfängers oder eines Dritten liegen. Liegt die Ursache in der Sphäre des Erklärenden selbst, weil er oder sein Erklärungsbote sich verspricht oder vergreift oder weil er über die Bedeutung seiner Erklärung oder über verkehrswesentliche Eigenschaften irrt, dann ist einer der uns bereits bekannten Tatbestände der §§ 119, 120 BGB einschlägig. Der Erklärende kann dann seine Erklärung zwar anfechten, muss dem Empfänger aber unter den Voraussetzungen des § 122 BGB den Vertrauensschaden ersetzen. Da der Erklärende für den Irrtum "verantwortlich" ist, muss er überdies auch, nachdem er von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) anfechten (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Ursache für den Willensmangel muss aber nicht beim Erklärenden liegen. Dieser kann etwa auch durch arglistige Täuschung des Erklärungsempfängers oder durch widerrechtliche Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden sein. Diese Fälle, bei denen es um den Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit des Erklärenden geht, sind in § 123 BGB erfasst. Hier ist der Erklärende selbst "Opfer" und daher schutzwürdiger als der Erklärungsempfänger, so dass eine Verpflichtung des Anfechtenden zum Ersatz des Vertrauensschadens im BGB nicht vorgesehen ist. Auch ist die Anfechtungsfrist aus diesen Gründen großzügiger bemessen: Hat der Getäuschte die Täuschung entdeckt oder hat im Falle der Drohung die Zwangslage aufgehört, so kann der Getäuschte oder Bedrohte sich immer noch ein Jahr lang überlegen, ob er die Willenserklärung anfechten will oder nicht (§§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB).

Zu Täuschung und Drohung allgemein Petersen, Jens, Täuschung und Drohung im Bürgerlichen Recht, Jura 2006, 904-908. 

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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