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ZustimmungserfordernisseVerlangt das Gesetz, dass eine Willenserklärung der Zustimmung eines Dritten bedarf, so werden damit unterschiedliche Zwecke verfolgt.
Arten der ZustimmungMan unterscheidet die vorherige Zustimmung, auch Einwilligung genannt, von der nachträglichen, auch Genehmigung genannt. Die behördlichen Zustimmungen werden grundsätzlich Genehmigungen genannt. Einwilligung und Genehmigung sind in den §§ 182 bis 185 BGB geregelt. Einwilligung und GenehmigungLiegt die erforderliche Zustimmung bereits bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts vor, so ist dieses vorbehaltlich sonstiger Gültigkeitsmängel gültig. Mangelt es dagegen an der Zustimmung zum Zeitpunkt der Vornahme, so ist das Geschäft bis zur Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Genehmigung schwebend unwirksam. Die Einwilligung kann bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden, wobei der Widerruf sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden kann (§ 183 BGB). Sie ist ausnahmsweise unwiderruflich, wenn das Gesetz die Widerruflichkeit ausschließt (z.B. § 876 S. 3 BGB). Die Genehmigung wirkt, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (§ 184 Abs. 1 BGB). Das Reichsgericht hatte in RGZ 65, 245 zu entscheiden, ob sich die Rückwirkung der Genehmigung auch auf den Beginn der Verjährungsfrist erstreckt. Die Verjährung eines Anspruchs erfordert, dass der Anspruch entstanden ist, also geltend gemacht werden konnte, während dieser Frist aber nicht geltend gemacht worden ist. Vor Erteilung der Genehmigung konnte der Anspruch keineswegs geltend gemacht werden, da er aktuell noch nicht entstanden war. Die rechtliche Fiktion der Rückwirkung erstreckt sich also nicht auf den Lauf der Verjährung. Handelt es sich bei dem zustimmungsbedürftigen Geschäft um ein einseitiges Rechtsgeschäft, so ergibt sich aus den §§ 111, 180 Satz 1, 1831 BGB der allgemeine Grundsatz, dass die Zustimmung nur durch Einwilligung erfolgen kann. Nimmt der Dritte mit einer Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft gleichwohl unwirksam, wenn der Dritte die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Einwilligende den Geschäftsgegner von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte (§§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2, 3 BGB). Einwilligung, Genehmigung und Verweigerung der Genehmigung sind für sich alleine betrachtet einseitig gestaltende Rechtsgeschäfte und unterliegen als solchen den Vorschriften über die Willenserklärung. Die Zustimmungserklärung bedarf grundsätzlich nicht der für das zustimmungsbedürftige Geschäft vorgeschriebenen Form. Eine Ausnahme kann sich jedoch aus dem Zweck der Formvorschrift ergeben. Bezweckt die Vorschrift vornehmlich denjenigen, für den das Geschäft wirksam werden soll, vor Übereilung und Unbedachtsamkeit zu schützen, dann wird dieser Zweck verfehlt, wenn das von einem anderen für ihn zwar formgerecht abgeschlossene, aber mangels Genehmigung schwebend unwirksame Geschäft durch formlose Erklärung wirksam wird. Diese Auffassung ist nicht unumstritten. Der Schutzgedanke, der dahinter steht, kommt in gesetzlichen Vorschriften zur Geltung, in denen für die Zustimmungserklärung ausdrücklich eine bestimmte Form vorgeschrieben wird (z.B. § 1516 Abs. 2 Satz 3 BGB). VerfügungsermächtigungEine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist dann wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt (§ 185 Abs. 1 BGB) oder der Berechtigte sie genehmigt (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB). Der Genehmigung stehen die Fälle der Konvaleszenz gleich. Eine Konvaleszenz liegt vor, wenn der Verfügende den Gegenstand der Verfügung nachträglich erwirbt (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB) oder der Berechtigte den Verfügenden beerbt und für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 BGB). Als Nichtberechtigter ist jeder anzusehen, der nicht zur Verfügung über das Recht berechtigt ist, unter Umständen also auch der Eigentümer, wenn ihm die Verfügungsmacht entzogen ist. |
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