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Nichtleistung trotz Möglichkeit
Der Schuldner kann nur in Verzug kommen, wenn er einen bestehenden Anspruch nicht
erfüllt. Da sich aus der Gesetzessystematik ergibt, dass Verzug und Unmöglichkeit
einander ausschließen, kann Verzug nur solange vorliegen, wie die Leistung noch möglich
ist und vom Schuldner nachgeholt werden kann. Die Nachholbarkeit der Leistung ist
demnach das einschlägige Abgrenzungskriterium zwischen Unmöglichkeit und Verzug: Sobald
die Leistung dauernd unmöglich wird, sind die Rechtsfolgen für diese Vertragsverletzung
den Vorschriften über die Unmöglichkeit zu entnehmen (§§ 275,
280,
283, 326 Abs. 5
BGB) (BGH NJW 1982, 2238, 2239). Ist die Leistung nur vorübergehend unmöglich, so
bejaht
die Rechtsprechung gleichwohl endgültige, objektive Unmöglichkeit, wenn das
vorübergehende Leistungshindernis den Vertragszweck derart beeinträchtigt, dass
dem
Gläubiger ein Warten auf die Leistung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine wichtige
Rolle bei der Abgrenzung von Unmöglichkeit und Verzug mittels des Kriteriums der Nachholbarkeit spielt die bereits vorgestellte Fallgruppe der "Unmöglichkeit der
Leistung durch Zeitablauf". Durch Zeitablauf tritt insbesondere dann Unmöglichkeit
ein, wenn die vereinbarte Leistungszeit beim absoluten Fixgeschäft abgelaufen ist oder
wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, bei dem die Leistungszeit eine so
wichtige Rolle spielt, dass die einmal verlorene Zeit nicht mehr nachgeholt werden kann.
Wichtige Beispiele hierfür sind nach herrschender Meinung der Arbeitsvertrag mit fest vereinbarter
Arbeitszeit und der Raummietvertrag (MüKo/Ernst, § 275 Rdnr. 48).
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