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Mahnung

Nicht auf eine Entgeltzahlung gerichtete Forderungen

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit der Forderung nicht, so kommt er gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig noch nicht in Verzug. Um den Verzug herbeizuführen, muss der Gläubiger den Schuldner grundsätzlich nach der Fälligkeit der Forderung erst einmal mahnen. Die zwischen Fälligkeit und Verzugseintritt geschaltete Mahnung soll den Schuldner schützen, indem sie ihn vor den negativen Folgen des Schuldnerverzuges warnt und ihm Gelegenheit gibt, diese durch die Erfüllung der Forderung abzuwenden (Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, § 16 Rdnr. 15).

Die Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung endlich zu erbringen. Sie ist keine Willenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, da die durch sie ausgelösten Rechtsfolgen kraft Gesetzes und nicht aufgrund des Willens des Gläubigers eintreten. Nach ganz herrschender Meinung werden aber auf die Mahnung die Vorschriften über Willenserklärungen, insbesondere die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit, die Stellvertretung, die Auslegung und den Zugang, entsprechend angewandt (BGH NJW 1987, 1546, 1547; MüKo/Ernst, § 286 Rdnr. 46). Das bedeutet beispielsweise, dass die von einem Geschäftsunfähigen abgegebene Mahnung entsprechend § 105 BGB unwirksam ist, während die Mahnung eines beschränkt Geschäftsfähigen, da lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, wirksam ist.

Die Mahnung kann ihren Zweck, den Schuldner zu warnen und zur ordnungsgemäßen Leistung zu bewegen, nur erfüllen und ist daher nur wirksam, wenn sie eindeutig und bestimmt ist. Das setzt insbesondere voraus, dass sie ihrem Wortlaut nach den Schuldner unmissverständlich zur Leistung auffordert (er"mahnt"). Dies ist etwa bei Schreiben, in denen der Gläubiger dem Schuldner mitteilt, dass er "der Ankunft der Leistung gerne entgegensehe" oder dass er "für eine Mitteilung darüber, wann er die Leistung erwarten dürfe, sehr dankbar wäre" vom Reichsgericht verneint worden (RGZ 93, 300, 301 f.). 

Eine wirksame Mahnung muss jedoch nicht nur eindeutig und bestimmt sein, sondern sich selbstverständlich auch auf die geschuldete Leistung beziehen. Daher ist eine Mahnung, mit der der Gläubiger etwas anderes als die geschuldete Leistung verlangt, unwirksam (MüKo/Ernst, § 286 Rdnr. 50). Fraglich ist jedoch, ob bereits in einer Zuvielforderung (pluspetitio) ein solches Verlangen einer nicht geschuldeten Leistung zu sehen ist. Rechtsprechung und herrschende Lehre wollen dies nicht allgemein, sondern am Einzelfall entscheiden. Dabei soll es darauf ankommen, ob der Schuldner der Mahnung durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB eine Aufforderung zur Erbringung der tatsächlich geschuldeten Leistung entnehmen konnte. Dies soll dann in Betracht kommen, wenn für den Schuldner erkennbar ist, welche Leistung von ihm verlangt wird, und wenn der Gläubiger außerdem bereit ist, auch die Minderleistung anzunehmen. Die Zuvielforderung soll dagegen zur Unwirksamkeit der Mahnung führen, wenn der geforderte Betrag unverhältnismäßig hoch ist, wenn der Gläubiger auf der Zuvielforderung besteht oder wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, den tatsächlich geschuldeten Betrag zu berechnen (vgl. Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, § 16 Rdnr. 29 m.w.N.). Umgekehrt kann es aber auch zu einer Zuwenigforderung kommen. Sie führt nach der Rechtsprechung des BGH nur zum Verzug in Höhe des gemahnten Betrages (BGH NJW 1982, 1983, 1985). Gegenüber dieser Rechtsprechung wird aber in der Literatur kritisch eingewandt, dass der Schuldner im Einzelfall auch eine Zuwenigforderung entsprechend §§ 133, 157 BGB als Forderung zur Begleichung der gesamten Forderung auslegen kann (Soergel/Wiedemann, § 284 Rdnr. 27).

Die Mahnung muss grundsätzlich beziffert sein. Eine unbezifferte Mahnung kann jedoch ausnahmsweise wirksam sein. Der BGH hat dies für den Schmerzensgeldanspruch anerkannt, wenn der Gläubiger dem Schuldner in seinem Leistungsverlangen ausreichend konkrete Tatsachen zur Berechnung der Forderungshöhe mitgeteilt hat (vgl. Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, § 16 Rdnr. 17). Praktisch besonders relevant sind die Fälle, in denen dem Gläubiger neben seinem Hauptanspruch noch ein fälliger Auskunftsanspruch zusteht, der dazu dient, ihm die Berechnung der Anspruchshöhe überhaupt erst zu ermöglichen. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Pflichtteilsanspruch (§ 2305 BGB), dessen Höhe der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig erst durch Auskunft des Erben über den Bestand des Nachlasses ermitteln kann. Zu dieser Auskunft ist der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 BGB verpflichtet. Kommt es zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem über die Höhe des Pflichtteilsanspruches zum Streit, so kann der Pflichtteilsberechtigte im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegen den Erben vorgehen, indem er die Klage auf Zahlung des (noch unbestimmten) Pflichtteils mit einer Klage auf Vorlegung eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände verbindet (§§ 2314 Abs. 1, 260 BGB) und nach Vorlage des Verzeichnisses den Zahlungsanspruch der Höhe nach bestimmt. Würde man eine unbezifferte Mahnung beim Pflichtteilsanspruch nicht zulassen, dann könnte der Erbe durch Verzögerung der Auskunft über den Nachlassbestand den Beginn des Verzuges mit dem Pflichtteilsanspruch treuwidrig hinauszögern. Der Pflichtteilsberechtigte würde dann praktisch zur Erhebung der Stufenklage (§ 254 ZPO) gezwungen, da hier - anders als bei der Zahlungsaufforderung - ein unbezifferter Klageantrag zulässig wäre. Um dieses unsinnige Ergebnis zu vermeiden, ließ der BGH eine unbezifferte Mahnung dann zu, wenn dem Gläubiger zugleich ein fälliger Auskunftsanspruch zusteht und der Gläubiger den Schuldner mit der Aufforderung zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruches in noch unbestimmter Höhe zugleich zur Erfüllung seines Auskunftsanspruches auffordert (BGHZ 80, 269, 276 f.). In Anlehnung an die Stufenklage spricht man hier von einer "Stufenmahnung" entsprechend § 254 ZPO (OLG Düsseldorf, NJW 1993, 1079, 1080). Die unbezifferte Stufenmahnung ist über den Pflichtteilsanspruch hinaus auch im Unterhaltsrecht anerkannt (so OLG Düsseldorf aaO.).

Schließlich setzt eine wirksame Mahnung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass sie nach dem Eintritt der Fälligkeit erklärt wird. Eine vor der Fälligkeit der Forderung erklärte Mahnung ist unwirksam. Allerdings darf die Mahnung nach allgemeiner Ansicht mit den die Fälligkeit der Forderung erst herbeiführenden Handlungen (z.B. Kündigung des Darlehens) zusammen fallen, da alles andere reiner Formalismus wäre (Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, § 16 Rdnr. 20). Ebenso gestattet die Rechtsprechung dem Gläubiger, bei Sukzessivlieferungsverträgen und laufenden Unterhaltsleistungen die Mahnung bereits auf die zukünftigen (noch nicht fälligen) Raten zu erstrecken, wenn dies nur deutlich genug aus der Mahnung hervorgeht. Damit wird das wenig praktikable Ergebnis vermieden, dass der Gläubiger die Mahnung nach Fälligkeit jeder neuen Rate wiederholen muss. Bei Unterhaltsansprüchen wirkt die Mahnung jedoch nur so lange fort, wie sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nicht nachhaltig verändern (vgl. Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, § 16 Rdnr. 21 und 22).

Entbehrlichkeit der Mahnung

Kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit

Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Schuldnerverzug regelmäßig erforderliche Mahnung kann nach § 286 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich sein. Praktisch besonders bedeutsam ist dabei § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach die Mahnung entbehrlich ist, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist ("dies interpellat pro homine": Der Termin mahnt für den Menschen). Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales der "kalendermäßigen Bestimmung" der Leistungszeit ist es sinnvoll, sich den Zweck der Mahnung nochmals vor Augen zu halten: Sie soll den Schuldner an seine Leistungspflicht erinnern und ihn vor den negativen Folgen der Leistungsverzögerung warnen. Wenn der Gesetzgeber dies bei der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit für entbehrlich hält, so muss er davon ausgehen, dass der Schuldner in diesen Fällen weniger schutzwürdig ist, da er ohnehin über die Leistungszeit nicht im Zweifel sein kann. Das ist dann der Fall, wenn sich die vertraglich oder gesetzlich bestimmte Leistungszeit allein mit Hilfe des Kalenders bestimmen lässt. Es ist aber auch dann der Fall, wenn die Leistungszeit zwar unter Bezugnahme auf ein künftiges, zeitlich ungewisses Ereignis festgelegt ist, von dem Ereignis an aber eine kalendermäßige Bestimmung möglich ist. Das bestimmt jetzt ausdrücklich § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB und macht damit die Rechtsprechung des BGH obsolet, nach der die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit verneint wurde bei der Bestimmung "160 Tage nach dem tatsächlichen Arbeitsbeginn" (vgl. BGH NJW 1986, 2049, 2050).

Eine die Mahnung entbehrlich machende kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit liegt vor, wenn ein Kalendertag unmittelbar oder mittelbar bezeichnet ist. Von einer unmittelbaren Bezeichnung ist auszugehen, wenn ein Kalendertag ausdrücklich benannt ("1. Januar 2001") oder doch unmissverständlich umschrieben ist ("Zahlung am ersten Werktag des Monats"). Eine mittelbare Bezeichnung eines Kalendertages liegt dagegen vor, wenn die Leistung eine bestimmte Zeit nach einem feststehenden Termin zu erfolgen hat ("am 9. Tag von heute ab") (vgl. RGZ 103, 33, 34). Eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Schuldner die Leistung innerhalb eines festgelegten Zeitraumes erbringen kann, dessen Ende eindeutig bestimmt ist (z.B.: "Lieferung bis Ende Mai"; Verzug tritt dann am 1. Juni ein).

§ 286 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BGB regelt zwei weitere Fälle der Entbehrlichkeit der Mahnung, die bis zum 31.12.2001 gesetzlich nicht geregelt waren und dennoch als Entwicklungen der Rechtsprechung zum geltenden Recht gehörten.

Endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Mahnung nach § 242 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner endgültig und ernstlich die Erfüllung verweigert, indem er sich etwa vom Vertrag lossagt oder die Nichtigkeit des Vertrages behauptet, da das Beharren auf der Mahnung in diesen Fällen zwecklose Förmelei wäre (BGHZ 2, 310, 312; 65, 372, 377). Diesen Fall hat der Gesetzgeber als Nr. 3 in das Gesetz aufgenommen.

Selbstmahnung

Eine Selbstmahnung liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung für einen bestimmten Zeitpunkt verspricht oder erklärt, dass die Ware bereits unterwegs sei und dadurch den Gläubiger von der Mahnung abhält. Beruft sich ein Schuldner, der sich in diesem Sinne selbst gemahnt hat, später auf die fehlende Mahnung, so verhält er sich treuwidrig. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner den Gläubiger durch die wahrheitswidrige Behauptung, er habe bereits geleistet, von der Mahnung abhält. Die gesetzliche Grundlage für die Entbehrlichkeit der Mahnung in diesem Fall ist jetzt Nr. 4.

Besondere Erfüllungsdringlichkeit

Eine Mahnung ist auch dann nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich, wenn sich die besondere Dringlichkeit der Leistung für den Gläubiger aus dem Vertragsinhalt ergibt (§§ 133, 157 BGB). Der BGH hat dies z.B. im Falle eines Werkvertrages bejaht, bei dem der Unternehmer dem Besteller die möglichst schleunige Ausbesserung eines Schiffsmotors versprochen hat, da der Besteller während der Reparaturzeit nichts verdiente, während die Kosten weiterliefen. Er hat die Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 242 BGB mit dem Zweck der Mahnung begründet, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass das Ausbleiben seiner Leistung Folgen haben werde und ihn daher zur sofortigen Leistung zu veranlassen. Dieser mit der Mahnung verfolgte Zweck werde aber bei besonderer Erfüllungsdringlichkeit bereits dadurch erreicht, dass der Schuldner sich auf Grund des Vertragsinhaltes ohnehin darüber klar sei, dass er die Folgen der Leistungsverzögerung auf sich nehmen müsse (BGH NJW 1963, 1823, 1824).

"Schulfall" für diese Fallgruppe ist der Anruf bei einem Handwerker wegen eines Wasserrohrbruches.

Fur semper in mora

Gemäß dem Rechtsgrundsatz fur semper in mora ("Der Dieb ist immer in Verzug"), nach dem der Täter einer unerlaubten Handlung einer besonderen Aufforderung zur Rückgabe der durch einen rechtswidrigen Eingriff erlangten Sache nicht bedarf, ist eine Mahnung dann entbehrlich, wenn der Schuldner zur Herausgabe einer Sache aus Delikt verpflichtet ist. Die §§ 848, 849 BGB, die einige Verzugsfolgen ohne Mahnung eintreten lassen, stehen nach herrschender Meinung einer solchen auf elementaren Gerechtigkeitserwägungen basierenden Wertung nicht entgegen (Palandt/Heinrichs, § 286 Rdnr. 25; MüKo/Ernst, § 286 Rdnr. 69; Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, § 16 Rdnr. 43).

Da § 286 BGB dispositiv ist, können die Parteien auf die Mahnung verzichten. Ein solcher Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein konkludenter Verzicht auf die Mahnung ist etwa anzunehmen, wenn die Parteien vereinbaren, dass an die Stelle der Mahnung eine andere Handlung des Gläubigers treten soll. Dies ist z.B. bei Vereinbarung der im internationalen Handelsverkehr gebräuchlichen Klausel "Kasse gegen Dokumente" ("cash against documents") der Fall, bei der an die Stelle der Mahnung die Vorlage der Dokumente durch den Gläubiger =Verkäufer) tritt, so dass der vorleistungspflichtige Schuldner =Käufer), wenn er bei Vorlage der Dokumente nicht zahlt, in Verzug gerät (Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, § 16 Rdnr. 44; BGH NJW 1987, 2435, 2436). Allerdings kann die Mahnung als Verzugsvoraussetzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 309 Nr. 4 Var. 1 BGB nicht zu Gunsten des Verwenders abbedungen werden.

Entgeltforderungen

Bei Entgeltforderungen (= Geldforderungen, die als Gegenleistung in einem synallagmatischen Vertrag vereinbart worden sind) ist keine Mahnung mehr erforderlich (vgl. zum Begriff der Geldforderung: Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, S. 91). Hier hebt der Gesetzgeber in Abs. 3 des § 286 BGB auf den Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ab. Für die Rechnung oder die Zahlungsaufforderung müssen aber ähnliche Bestimmtheitsgrundsätze gelten, wie sie die Rechtsprechung für die Mahnung entwickelt hat. Die oben angeführten Grundsätze über die Wirksamkeit von Mahnungen bei Zuvielforderungen gelten entsprechend für überhöhte Rechnungen und Zahlungsaufforderungen. Ferner löst die Rechnung den Verzug gegenüber einem Verbraucher (§ 13 BGB) nur dann aus, wenn dieser auf die verzugsauslösenden Rechtsfolgen in der Rechnung hingewiesen worden ist (§  286 Abs. 3 S. 1 BGB a.E.). Da eine den vorstehend geschilderten Anforderungen genügende Rechnung gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 1. HS BGB den Schuldnerverzug erst auslöst, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und ihrem Zugang leistet, bleibt es dem Gläubiger auch bei Entgeltforderungen unbenommen, durch Mahnung den Verzugseintritt zeitlich früher herbeizuführen. Ferner kommt auch bei Entgeltforderungen der Schuldner vor Verstreichen der 30-Tagesfrist in Verzug, wenn die Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit der Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 BGB erfüllt sind (vgl. Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, S. 93). Dies stellt das Gesetz durch das Wörtchen "spätestens" klar. 

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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