Der SchuldnerverzugDas BGB regelt den Schuldnerverzug im allgemeinen Schuldrecht in den §§ 286 bis 290 BGB. Die klausurrelevanten Anspruchsgrundlagen findet man in den §§ 280 Abs. 1, 2, 3, 281 BGB. Dabei betrifft § 280 Abs. 2 BGB den Verzögerungsschaden und § 280 Abs. 3 in Verbindung mit § 281 BGB den Nichterfüllungsschaden (Schadensersatz statt der Leistung). Die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges ergeben sich aus § 286 BGB. Sie lauten schlagwortartig: Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit der Forderung und Mahnung. Die Durchsetzbarkeit und das Vertretenmüssen sind keine Voraussetzungen für den Schuldnerverzug, obwohl man das häufig anders liest. Das Nichtvertretenmüssen schließt nach § 286 Abs. 4 BGB den Verzug aus und spielt insoweit eine Rolle als Gegenrecht für den Schuldner, bei dem im Übrigen die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges erfüllt sind. Und auch die fehlende Durchsetzbarkeit gehört zu den Gegenrechten, deren Vorliegen vom Anspruchsgegner zu beweisen ist. Aus dem folgenden Bild ergibt sich die Beweislastverteilung für die verzugsrelevanten Merkmale: Für Forderungen, die auf ein Entgelt gehen, gilt eine Sonderregel, die in Abs. 3 des § 286 BGB festgehalten ist:
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