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Erfüllung der Käuferpflicht: Kaufpreiszahlung

Der Käufer - gleich ob einer Sache oder eines Rechts - ist gem. § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Dies ist die Hauptleistungspflicht des Käufers. Der Kaufpreis bildet die (synallagmatische) Gegenleistung, das Entgelt für den Kaufgegenstand. Der Kaufpreis ist demzufolge gem. §§ 320, 322 BGB Zug um Zug gegen die Leistung des Verkäufers zu zahlen.

Bei der Kaufpreisschuld handelt es sich um eine Geldschuld. Es finden die allgemeinen Vorschriften über die Geldschuld Anwendung (§§ 244 ff. BGB). Ob und unter welchen Voraussetzung eine unbare Zahlung als Erfüllung der Kaufpreispflicht angesehen werden kann, wurde bereits im Zusammenhang mit der Erfüllung behandelt. Auf die Sondervorschrift des § 270 BGB wird unten noch unter der Überschrift Zahlungsort eingegangen werden. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so schuldet er dem Verkäufer als von diesem nicht weiter nachzuweisenden Mindestschaden Verzugszinsen mit einem Zinssatz in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB) oder in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, wenn an dem Kaufvertrag kein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 Abs. 2 BGB). Den Basiszinssatz bestimmt § 247 BGB. Dem Verkäufer ist es natürlich unbenommen, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen (§ 288 Abs. 3 BGB) oder einen weiter gehenden Schaden geltend zu machen, den er dann aber beweisen muss, § 288 Abs. 4 BGB.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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