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Zahlungsort und -zeit
Die prominenteste Sonderregelung, die die Geldschuld im BGB erfahren hat, ist die
Sondervorschrift des
§ 270 BGB über den Leistungs- und Zahlungsort. Gem.
§ 270 Abs. 1 BGB hat der Käufer Geld auf eigene Kosten und Gefahr dem
Gläubiger zu übermitteln. Danach könnte man die Geldschuld für eine Bringschuld
halten. Doch bleiben gem.
§ 270 Abs. 4 BGB die Vorschriften über den
Leistungsort unberührt. Nach der Regel des
§ 269 BGB liegt der Leistungsort
grundsätzlich beim Schuldner. Damit ist die Geldschuld eine Schickschuld, allerdings mit
einer besonderen Regelung der Leistungsgefahr in
§ 270 Abs. 1 BGB. Kommt das
Geld beim Gläubiger nicht an, muss der Schuldner neues an ihn übermitteln. Der Schuldner
trägt die Leistungsgefahr bei der Geldschuld bis zur Ankunft beim Gläubiger. Die
Geldschuld gilt heute als qualifizierte Schickschuld (Schmidt/Brüggemeier,
Zivilrechtlicher Grundkurs, Rdnr. 509) mit folgenden Konsequenzen:
| Kommt das Geld beim Gläubiger nicht an, so muss der Schuldner anders als bei der
normalen Schickschuld noch einmal zahlen,
§ 270 Abs. 1 BGB. |
| Kommt das Geld dagegen beim Gläubiger an, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung
auf die Vornahme der Leistungshandlung am Leistungsort, also dem Sitz des Schuldners an,
§ 270 Abs. 4 BGB. |
Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist also grundsätzlich auf die vom Schuldner
geschuldete Leistungshandlung und nicht auf den Eintritt des Leistungserfolges
abzustellen. Bei Zahlung durch Überweisung ist die Leistungshandlung rechtzeitig
erbracht, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingegangen
und auf dem Konto Deckung vorhanden ist. Anders ist es aber, wenn sich aus einer
Parteivereinbarung ergibt, dass es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Eintritt
des Leistungserfolges ankommen soll, also eine so genannte Rechtzeitigkeitsklausel vereinbart
wurde. Jedenfalls im kaufmännischen Geschäftsverkehr begegnet eine
Rechtzeitigkeitsklausel, die auf den Eingang (des Mietzinses) auf dem (Vermieter-)konto
abstellt, keinen durchgreifenden AGB-rechtlichen Bedenken. "Unter solchen Umständen
ist die Klausel, gemessen an den Bedürfnissen des modernen Zahlungsverkehrs, weder als
ungewöhnlich und damit überraschend (§ 3 AGBG; jetzt:
§ 305c BGB) zu beurteilen, noch bedeutet sie
eine unangemessene Benachteiligung des Mieters iSv § 9 Abs. 1 AGBG
(jetzt:
§ 307 Abs. 1 BGB)" (BGH,
NJW 1998, 2664 (2665)).
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