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Zahlungsort und -zeit

Die prominenteste Sonderregelung, die die Geldschuld im BGB erfahren hat, ist die Sondervorschrift des § 270 BGB über den Leistungs- und Zahlungsort. Gem. § 270 Abs. 1 BGB hat der Käufer Geld auf eigene Kosten und Gefahr dem Gläubiger zu übermitteln. Danach könnte man die Geldschuld für eine Bringschuld halten. Doch bleiben gem. § 270 Abs. 4 BGB die Vorschriften über den Leistungsort unberührt. Nach der Regel des § 269 BGB liegt der Leistungsort grundsätzlich beim Schuldner. Damit ist die Geldschuld eine Schickschuld, allerdings mit einer besonderen Regelung der Leistungsgefahr in § 270 Abs. 1 BGB. Kommt das Geld beim Gläubiger nicht an, muss der Schuldner neues an ihn übermitteln. Der Schuldner trägt die Leistungsgefahr bei der Geldschuld bis zur Ankunft beim Gläubiger. Die Geldschuld gilt heute als qualifizierte Schickschuld (Schmidt/Brüggemeier, Zivilrechtlicher Grundkurs, Rdnr. 509) mit folgenden Konsequenzen:

bulletKommt das Geld beim Gläubiger nicht an, so muss der Schuldner anders als bei der normalen Schickschuld noch einmal zahlen, § 270 Abs. 1 BGB.
bulletKommt das Geld dagegen beim Gläubiger an, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf die Vornahme der Leistungshandlung am Leistungsort, also dem Sitz des Schuldners an, § 270 Abs. 4 BGB.

Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist also grundsätzlich auf die vom Schuldner geschuldete Leistungshandlung und nicht auf den Eintritt des Leistungserfolges abzustellen. Bei Zahlung durch Überweisung ist die Leistungshandlung rechtzeitig erbracht, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingegangen und auf dem Konto Deckung vorhanden ist. Anders ist es aber, wenn sich aus einer Parteivereinbarung ergibt, dass es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Eintritt des Leistungserfolges ankommen soll, also eine so genannte Rechtzeitigkeitsklausel vereinbart wurde. Jedenfalls im kaufmännischen Geschäftsverkehr begegnet eine Rechtzeitigkeitsklausel, die auf den Eingang (des Mietzinses) auf dem (Vermieter-)konto abstellt, keinen durchgreifenden AGB-rechtlichen Bedenken. "Unter solchen Umständen ist die Klausel, gemessen an den Bedürfnissen des modernen Zahlungsverkehrs, weder als ungewöhnlich und damit überraschend (§ 3 AGBG; jetzt: § 305c BGB) zu beurteilen, noch bedeutet sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters iSv § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB)" (BGH, NJW 1998, 2664 (2665)).

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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