| |
Leistungsort und Leistungszeit
Der Verkäufer hat seine Leistungspflicht erfüllt, wenn er den geschuldeten Gegenstand
zur rechten Zeit am rechten Ort dem Käufer übereignet. Entsprechendes gilt für
den Käufer. Einzelheiten über Erfüllungsort und Leistungszeit wurden bereits in den
Grundlagenkapiteln behandelt. Das Problem des Leistungsortes für die Leistungspflicht des
Verkäufers wird im Rahmen der Gefahrtragungsregel des
§ 447 BGB noch einmal kurz
gestreift (siehe dazu sogleich). Auf den Sonderfall des Leistungs- und Erfolgsortes für
die Zahlungspflicht des Käufers wird unter der Überschrift Zahlungsort noch gesondert
eingegangen werden. |