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Leistungsort und LeistungszeitDer Verkäufer hat seine Leistungspflicht erfüllt, wenn er den geschuldeten Gegenstand zur rechten Zeit am rechten Ort dem Käufer übereignet. Entsprechendes gilt für den Käufer. Einzelheiten über Erfüllungsort und Leistungszeit wurden bereits in den Grundlagenkapiteln behandelt. Das Problem des Leistungsortes für die Leistungspflicht des Verkäufers wird im Rahmen der Gefahrtragungsregel des § 447 BGB noch einmal kurz gestreift (siehe dazu sogleich). Auf den Sonderfall des Leistungs- und Erfolgsortes für die Zahlungspflicht des Käufers wird unter der Überschrift Zahlungsort noch gesondert eingegangen werden. |
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