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Die Erfüllung eines Kaufvertrages
Der Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein zweiseitig verpflichtendes
Schuldverhältnis begründet wird. Es handelt sich um einen gegenseitigen oder
synallagmatischen Vertrag. Die konstitutiven Elemente sind in
§ 433 BGB
enthalten. Die Hauptleistungspflicht des Verkäufers ist es, dem Käufer Eigentum und
Besitz an der verkauften Sache bzw. die Inhaberschaft an dem verkauften Recht zu
verschaffen (vgl. zu Letzterem:
§ 453 BGB).
Zu diesen Verkäuferpflichten tritt gemäß
§§ 433 Abs. 1 S. 2,
453 Abs. 3 BGB die
Pflicht hinzu, dem Käufer die Sache bzw. das Recht, das zum Besitz einer Sache
berechtigt, frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die
Hauptleistungspflicht des Käufers besteht darin, den Kaufpreis zu zahlen. Bei
der ebenfalls in
§ 433 Abs. 2 BGB für den Käufer genannten Pflicht, die Sache
abzunehmen, handelt es sich regelmäßig nur um eine vertragliche Nebenpflicht.
Kaufgegenstand können nach
§§ 433,
453 Abs. 1 BGB Sachen im Sinne des
§ 90 BGB sowie Rechte
und "sonstige Gegenstände" sein. Durch den bewusst weit gefassten Begriff des
"sonstigen Gegenstandes" sollen auch über
§ 90 BGB und den Begriff des "Rechts"
hinaus alle sonstigen verkehrsfähigen, unkörperlichen Vermögensgegenstände und
Sachgesamtheiten (wie z.B. Unternehmen, Gas, Wärme, Elektrizität, technisches
Know-how, Werbeideen, Software etc.) als
Gegenstände eines Kaufvertrages anerkannt werden. Im Bereich des Warenkaufs
spielen wegen der Massenhaftigkeit und Gleichförmigkeit der vorgenommenen Geschäfte
allgemeine Geschäftsbedingungen eine große Rolle, insbesondere in Form von
Lieferbedingungen und Vertragsformularen. Durch sie werden z.B. Liefer- und Zahlungsfristen
festgesetzt, der Erfüllungsort bestimmt und vielfach die gesetzlichen Regeln, etwa
über den Zahlungsverzug oder die Gewährleistungsrechte, geändert oder ergänzt. Mit den
§§ 433 ff. BGB bietet das Gesetz
ein "Regelungsmuster" (Larenz) an, das die Parteien weitgehend nicht bindet. Vielmehr
können die Parteien bei der Gestaltung des Vertrages von den im Gesetz getroffenen
Bestimmungen abweichen oder diese ergänzen. Nur ausnahmsweise enthält das Gesetz für
Verträge zwingende Vorschriften, die meist dem Schutz des schwächeren Vertragspartners
dienen. Beim Kauf haben die meisten Vorschriften dispositiven Charakter, d.h.
sind durch Parteivereinbarung - zum Teil auch in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen - abdingbar (Musielak, GK BGB, Rdnr. 530; Larenz, Lehrbuch
des Schuldrechts, Band II, Halbband 1, Besonderer Teil, 13. Auflage, § 38, S. 4;
§ 39 I, S. 10). Eine praktisch bedeutsame Ausnahme stellt insofern der Verbrauchsgüterkauf,
d.h. der Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem
Verbraucher als Käufer über eine bewegliche Sache (§ 474 Abs. 1 BGB), dar.
Beim Verbrauchsgüterkauf sind nämlich gemäß
§ 475 BGB die meisten
Vorschriften zwingendes Recht (ius cogens).
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