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Einhalten der Leistungsmodalitäten

Leistungszeit

Neben dem Leistungsort gehört die Leistungszeit zu den wesentlichen Modalitäten der Leistung. Dabei beschreibt der Begriff der Leistungszeit zwei zu unterscheidende Zeitpunkte, nämlich den Zeitpunkt, zu dem Schuldner die Leistung erbringen darf (Erfüllbarkeit) und den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung fordern kann (Fälligkeit). Regelmäßig fallen Erfüllbarkeit und Fälligkeit einer Forderung zusammen, jedoch folgt bereits aus § 271 Abs. 2 BGB, dass eine Forderung auch bereits erfüllbar sein kann, bevor sie fällig ist. Umgekehrt ist auch der Fall denkbar, dass der Schuldner von sich aus nicht leisten darf oder jedenfalls nicht leisten muss, der Gläubiger die Leistung aber jederzeit verlangen kann. Man spricht dann von "verhaltenen Ansprüchen". Ein praktisch wichtiges Beispiel für einen solchen verhaltenen Anspruch ist der Anspruch auf Erteilung einer Quittung nach § 368 BGB.

Die Leistungszeit kann gesetzlich bestimmt sein. Typische Beispiele hierfür sind etwa die §§  556b Abs. 1, 604, 608, 641 BGB. Meistens wird die Leistungszeit aber von den Parteien vertraglich bestimmt. Dabei können die Parteien auch auf unterschiedliche Weise vereinbaren, dass der Schuldner nicht sofort leisten muss. Eine praktisch wichtige Form einer solchen Vereinbarung ist die Stundung. Durch die Stundung schieben die Parteien die Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit hinaus. Ein Beispiel für eine Stundung wäre, dass die Parteien bei Abschluss eines Kaufvertrages vereinbaren, dass die Forderung erst in drei Monaten fällig wird. Eine weitere Möglichkeit, den Schuldner durch vertragliche Vereinbarung von seiner sofortigen Leistungspflicht zu befreien, ist die Vereinbarung eines so genannten "pactum de non petendo". Bei der Vereinbarung eines pactum de non petendo wird zwar die Forderung sofort fällig, der Gläubiger verspricht aber, den Anspruch zeitweilig nicht gerichtlich geltend zu machen. Macht der Gläubiger den Anspruch dann aber doch vorzeitig geltend, dann wird die Klage als unzulässig abgewiesen, wenn sich der Schuldner auf diese Prozesseinrede beruft. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung einer gestundeten Forderung wird die Klage dagegen als zurzeit nicht begründet abgewiesen, wenn sich der Schuldner auf die Einrede der Stundung beruft.

Ist die Leistungszeit weder gesetzlich noch vertraglich bestimmt, so kann sie sich gemäß § 271 Abs. 1 BGB aus den Umständen ergeben. Darunter versteht man insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, die Beschaffenheit der Leistung und die Verkehrssitte. So ergibt sich z.B. beim Kauf von Silvesterfeuerwerkskörpern aus den Umständen, dass spätester Lieferungszeitpunkt der 31. Dezember ist.

Erst wenn die Leistungszeit weder gesetzlich, vertraglich noch durch die Umstände bestimmt ist, greift § 271 Abs. 1 BGB ein und ordnet an, dass der Gläubiger die Leistung "sofort" verlangen und der Schuldner sie "sofort" bewirken kann. Dabei bedeutet sofort, dass der Schuldner so schnell, wie ihm dies nach objektiven Maßstäben möglich ist, leisten muss.

Leistungsort

Der Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss. Den Leistungsort nennt das Gesetz in einigen Vorschriften wie z.B. § 447 Abs. 1 BGB auch Erfüllungsort. Dies ist wenig glücklich, weil, wie wir bereits erörtert haben, das BGB selbst in § 362 Abs. 1 BGB unter "Erfüllung" die Herbeiführung des Leistungserfolges und nicht nur die Vornahme der Leistungshandlung versteht. Daher wird auch in der Literatur häufig vorgeschlagen, zur Vermeidung von Begriffsverwirrung den Begriff "Erfüllungsort" zu vermeiden und nur noch vom Leistungsort zu sprechen (vgl. etwa Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, § 2 I, 3).

Demgegenüber versteht man unter dem Erfolgsort den Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Von der Bestimmung von Leistungs- und Erfolgsort hängt ab, welche Schuldart vorliegt. Insoweit unterscheidet das BGB drei Schuldarten: Hol-, Bring- und Schickschuld.

Liegen sowohl Leistungs- als auch Erfolgsort beim Schuldner (Wohnsitz oder Sitz der gewerblichen Niederlassung), so handelt es sich um eine "Holschuld". Sie ist kurz gesagt also dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger den geschuldeten Gegenstand beim Schuldner abholen muss. Liegen Leistungs- oder Erfolgsort dagegen umgekehrt beim Gläubiger (Wohnsitz oder Sitz der gewerblichen Niederlassung), so handelt es sich um eine "Bringschuld", die im Ergebnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schuldner den geschuldeten Gegenstand zum Gläubiger bringen muss. Schließlich ist es auch möglich, dass Leistungsort und Erfolgsort auseinander fallen, so dass der Schuldner die Leistungshandlung an seinem Wohnsitz bzw. Sitz seiner gewerblichen Niederlassung vornehmen kann, der Leistungserfolg aber beim Gläubiger eintreten soll. In diesem Fall spricht man von einer "Schickschuld", die kurz gesprochen dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schuldner den geschuldeten Gegenstand an den Gläubiger versenden soll. Die praktisch wichtigsten Beispiele für Schickschulden sind Geldschulden (§ 270 Abs. 1, 4, 269 Abs. 1 BGB) und der Versendungskauf (§ 447 BGB).

Ebenso wie bei der Leistungszeit kann auch der Leistungsort gesetzlich bestimmt sein. Beispiele für eine solche gesetzliche Bestimmung des Leistungsortes sind z.B. die §§ 261 Abs. 1, 374, 697, 700 Abs. 1 Satz 3 BGB. Allerdings wird auch der Leistungsort in erster Linie durch Parteivereinbarung bestimmt. Fehlt eine Parteivereinbarung über den Leistungsort, dann kann auch der Leistungsort aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses folgen (vgl. § 269 Abs. 1 BGB). Dabei sind wiederum die Verkehrssitte, örtliche Gepflogenheiten und bei Handelsgeschäften der Handelsbrauch (§ 346 HGB) besonders häufig herangezogene Kriterien. Dabei ergibt sich etwa aus den Umständen, insbesondere der Verkehrssitte, dass bei Ladengeschäften des täglichen Lebens für beide Parteien der Ladenraum der Erfüllungsort ist, während bei der Vereinbarung der Lieferung von Kohlen oder Heizöl für die Wohnung eines Verbrauchers aus den Umständen die Annahme einer Bringschuld folgt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass beim Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 2 BGB § 447 BGB keine Anwendung findet, was letztlich zu einer Verteilung des Verlustrisikos wie bei einer Bringschuld führt.

Erst wenn keine gesetzliche Bestimmung des Leistungsortes existiert und die Parteien den Leistungsort auch weder vertraglich vereinbart haben, noch dieser sich aus den Umständen ergibt, greift § 269 Abs. 1 BGB ein, wonach der Wohnsitz des Schuldners zurzeit der Entstehung des Schuldverhältnisses der Leistungsort ist.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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