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Quittieren der Leistung

Die Beweislast für die rechtsvernichtende Einwendung, dass eine Forderung durch Erfüllung erloschen ist, trägt der Schuldner. Deswegen hat der Schuldner ein starkes Interesse daran, die Erfüllung zuverlässig nachweisen zu können. Das BGB trägt diesem Interesse dadurch Rechnung, dass es dem Schuldner in § 368 BGB einen Anspruch auf eine Quittung einräumt. Die Quittung ist in § 368 BGB als ein schriftliches Empfangsbekenntnis legal definiert. Damit ist die Quittung ihrer Rechtsnatur nach eine Erklärung, die eine Tatsache feststellt. Sie ist demnach eine Wissenserklärung und keine Willenserklärung. Die Quittung kann daher auch von einem Minderjährigen oder einem Geschäftsunfähigen ausgestellt werden.

Nach § 368 Satz 1 BGB ist die Quittung "schriftlich" zu erteilen. Dies bedeutet nach allgemeiner Ansicht, dass das Empfangsbekenntnis in der Form des § 126 BGB abgegeben werden muss. Diese bedeutet, dass die Quittung vom Gläubiger eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (§ 126 Abs. 1 BGB). Eine Urkunde, die lediglich durch Stempel oder faksimilierte Unterschrift gekennzeichnet ist, genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie ein Kassenbon.

Der Anspruch des Schuldners auf Erteilung einer Quittung nach § 368 BGB entsteht nur im Falle der Erfüllung oder der Leistung an Erfüllungs statt, nicht jedoch bei Hinterlegung oder Aufrechnung. Des Weiteren muss der Gläubiger die Quittung nur auf Verlangen des Schuldners erteilen. Es handelt sich bei diesem Anspruch also um einen so genannten "verhaltenen Anspruch".

Da die Erteilung der Quittung alleine im Interesse des Schuldners liegt, weist das Gesetz ihm auch in § 369 Abs. 1 BGB die Kosten der Quittung zu und begründet sogar eine Vorschusspflicht zu Gunsten des Gläubigers. Allerdings macht § 369 Abs. 1 BGB diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich "nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisse ein anderes ergibt".

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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